32000D0159

2000/159/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 2000 über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 343) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 051 vom 24/02/2000 S. 0030 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2000

über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 343)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/159/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Drittländer haben den Dienststellen der Kommission Rückstandsüberwachungspläne und die entsprechenden Ergebnisse vorgelegt. Es müssen jedoch zusätzliche Angaben bereitgestellt und weitere Fragen geklärt werden.

(2) Andere Drittländer haben Informationen über Rückstandsüberwachungspläne mit Bedingungen bereitgestellt, die vor der Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG festgesetzt wurden. Diese Länder führen in die Gemeinschaft aus, obwohl sie keinen aktuellen Rückstandsüberwachungsplan und/oder die entsprechenden Ergebnisse vorgelegt haben. Darüber hinaus bedürfen einige Aspekte zusätzlicher Angaben und weiterer Klärung.

(3) Drittländer, die zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft ausführen möchten, können den Kommissionsdienststellen gemäß der Richtlinie 96/23/EG ihre Rückstandsüberwachungspläne jederzeit zur Genehmigung vorlegen. Bei Einhaltung der Richtlinie 96/23/EG können sie in diese Entscheidung aufgenommen werden.

(4) Im Interesse der Drittländer und der Europäischen Gemeinschaft sollten alle Maßnahmen transparent gehandhabt und den Drittländern gleichzeitig genügend Zeit eingeräumt werden, um ihre Rechtsvorschriften an die Anforderungen der Gemeinschaft anzupassen.

(5) Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs können eine Gefahr für die Verbrauchergesundheit darstellen. Daher sollten Rückstandsüberwachungspläne genehmigt und regelmäßig aktualisiert werden.

(6) Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/2/EG(5) der Kommission, enthält eine einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, sowie Bestimmungen über die von der vorliegenden Entscheidung abgedeckten Rückstandsüberwachungspläne. Die Entscheidung 79/542/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG ist die Voraussetzung für Aufnahme oder Verbleib eines Drittlands auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, daß das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen nach Anhang I vorlegt.

(8) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. März die Ergebnisse des Plans zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

(9) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/23/EG gelten für die von den Drittländern vorzulegenden Pläne die Bestimmungen des Artikels 8 über die Fristen für die Vorlage und Aktualisierung. Darüber hinaus müssen diese Garantien von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Tiere und tierische Erzeugnisse aus Drittländern, die in der Liste im Anhang mit einem "X" gekennzeichnet sind, erfuellen hinsichtlich der Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne vorläufig die Anforderungen der Richtlinie 96/23/EG.

Artikel 2

Die Kommission wird diese Entscheidung erforderlichenfalls überprüfen. Sie wird die von Drittländern vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne ab dem 1. April 2000 gemäß der Richtlinie 96/23/EG bewerten, bevor eine endgültige Genehmigung erteilt wird.

Drittländer müssen spätestens am 31. März 2000 einen Rückstandsüberwachungsplan für die Lebensmittel tierischen Ursprungs vorlegen, die im Jahr 2000 in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, wobei nachzuweisen ist, daß die Richtlinie 96/23/EG eingehalten wird oder gleichwertige Garantien geboten werden. Darüber hinaus müssen die Drittländer die Ergebnisse des Rückstandsüberwachungsplans für das Jahr 1999 für die Lebensmittel tierischen Ursprungs vorlegen, die 1999 in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 25.5.1996, S. 10.

(2) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(4) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(5) ABl. L 1 vom 4.1.2000, S. 17.

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