32000D0150

2000/150/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/788/EG über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Schweine- und Geflügelerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung oder zur Verfütterung bestimmt sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 490) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 050 vom 23/02/2000 S. 0025 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2000

zur Änderung der Entscheidung 1999/788/EG über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Schweine- und Gefluegelerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung oder zur Verfütterung bestimmt sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 490)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/150/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einschränkungen, die mit der Entscheidung 1999/788/EG der Kommission vom 3. Dezember 1999 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Schweine- und Gefluegelerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung oder zur Verfütterung bestimmt sind(4), eingeführt wurden, sollen nicht auf Erzeugnisse Anwendung finden, deren Analysebefund zeigt, daß sie nicht dioxinkontaminiert sind, bzw. die von nach dem 20. September 1999 geschlachteten Tieren oder von nach diesem Datum gelegten Eiern gewonnen wurden.

(2) Die belgischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, daß nach Abschluß eines Analyseprogramms nunmehr alle belgischen Gefluegelbetriebe offiziell als nicht dioxin- bzw. PCB-kontaminiert erklärt worden sind. Außerdem sind die vor dem 20. September 1999 gelegten Eier identifiziert und einer angemessenen Untersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden. Diese Untersuchungen sind in Belgien seit Juli 1999 mit negativem Befund erfolgt. Außerdem haben die belgischen Behörden weiterhin eine Reihe von Überwachungsprogrammen im Futtermittelsektor durchgeführt. Diese Programme haben keine positiven Befunde hinsichtlich der Dioxinkontamination von nach dem 2. April 1999 hergestellten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln gezeigt. Die Identifizierung und Untersuchung aller Bestände an Schweinefleisch, Gefluegelfleisch und Nebenerzeugnissen von vor dem 20. September 1999 geschlachteten Tieren ist noch nicht abgeschlossen.

(3) In Anbetracht vorstehender Erwägungen ist es angebracht, die Beschränkungen für Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß, Mischfuttermittel und Vormischungen aufzuheben. Die Entscheidung 1999/788/EG ist entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 1999/788/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Buchstaben g) bis k) und m) gestrichen.

2. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) werden die Worte "bzw. aus Eiern hergestellt wurden, die nach diesem Datum gelegt wurden" gestrichen.

3. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "bzw. aus Eiern hergestellt wurden, die vor diesem Datum gelegt wurden" gestrichen.

4. In Anhang A werden die Worte "Eier, Eierprodukte, frisches Gefluegelfleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse" durch die Worte "Frisches Gefluegelfleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse" ersetzt.

5. Anhang B wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt I werden der siebte bis elfte und der dreizehnte Gedankenstrich gestrichen.

b) In Abschnitt IV erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "das Erzeugnis stammt von Tieren, die nach dem 20. September 1999 geschlachtet wurden."

6. In Anhang C Abschnitt I werden der siebte bis elfte und der dreizehnte Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(4) ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 62.