32000D0149

2000/149/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 mit Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 489) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 050 vom 23/02/2000 S. 0022 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2000

mit Schutzmaßnahmen gegen die Gefluegelpest in Italien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 489)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/149/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der verterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem 20. Dezember 1999 sind in mehreren Regionen Italiens Ausbrüche der Gefluegelpest festgestellt worden.

(2) Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest sind in der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(4) aufgeführt.

(3) Die Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebendem Gefluegel und Bruteiern sind in der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/90/EG(6), aufgeführt.

(4) Die Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit anderen Vögeln als Gefluegel gemäß der Richtlinie 90/539/EWG sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission(8), aufgeführt.

(5) Die Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch sind in der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG(10), aufgeführt.

(6) Angesichts des Handels mit lebendem Gefluegel, anderen Vögeln und Bruteiern können die Bestände in anderen Teilen der Gemeinschaft durch die Seuche gefährdet werden.

(7) Italien hat im Rahmen nachstehender Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Gefluegelpest erlassen:

- Richtlinie 92/40/EWG,

- Richtlinie 90/539/EWG,

- Richtlinie 92/65/EWG,

- Richtlinie 91/494/EWG,

- Nationales Dekret Ref.-Nr. 600.6/24461/57N/139, erlassen am 14. Januar 2000 vom italienischen Gesundheitsministerium.

(8) Die Mitgliedstaaten erkennen an, daß die von Italien durchgeführten Maßnahmen angemessen sind.

(9) In Anbetracht der Entwicklung der Seuche und ihrer besonderen Epidemiologie werden jedoch Sondermaßnahmen erlassen, um die Gefahr einer Verbreitung des Virus im Gefluegelbestand zu verringern.

(10) Diese Maßnahmen sollten der spezifischen Struktur der integrierten Industrie in den betroffenen Gebiet Rechnung tragen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien führt ergänzende Maßnahmen durch. Diese müssen zumindest folgende Bestimmungen umfassen:

a) In ganz Italien

1. Für die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Tafeleiern sind Einwegverpackungen zu benutzen. Die Verpackungsteile sind nach der Verwendung unverzüglich so zu vernichten, daß die Vernichtung des Virus durch von der zuständigen Behörde genehmigte Methoden gewährleistet wird.

2. In Verpackungszentren für Tafeleier, die nahe bei einem landwirtschaftlichen Betrieb gelegen sind, in dem Vögel einer seuchenempfänglichen Art gehalten werden, dürfen keine Eier aus landwirtschaftlichen Betrieben verbracht werden, die sich in Provinzen befinden, in denen die Gefluegelpest bestätigt wurde.

b) In Regionen, in denen die Gefluegelpest in den letzten dreißig Tagen bestätigt wurde

1. Alle Beförderungsmittel, die für Gefluegel, Bruteier, Tafeleier und Gefluegelfutter verwendet wurden, müssen unmittelbar vor der Einfahrt in und nach dem Verlassen eines landwirtschaftlichen Betriebs oder damit zusammenhängenden Betriebs mit Desinfektionsmitteln und anhand von Methoden, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, gereinigt und desinfiziert werden. Bei im innergemeinschaftlichen Handel eingesetzten Beförderungsmitteln muß diese Desinfektion schriftlich bescheinigt werden und muß diese Bescheinigung zumindest Angaben zur Reinigung und Desinfektion enthalten, die denjenigen im Anhang entsprechen.

2. Alle Anlagen zum Be- und Entladen der Lastkraftwagen müssen unmittelbar vor und nach der Verwendung gemäß Ziffer 1 gereinigt und desinfiziert werden.

3. Bruteier, ihre Verpackung und ihre Beförderungsmittel müssen vor dem Versand gemäß Ziffer 1 desinfiziert werden.

4. Die für einen Gefluegelbetrieb verantwortliche Person muß dafür sorgen, daß alle Personen, die im Betrieb ein- und ausgehen, strenge biologische Sicherheitsmaßnahmen anwenden, und muß saubere Schutzkleidung und Schuhe für Besucher, Fänger und andere Personen bereithalten. Die verantwortliche Person muß auch dafür sorgen, daß an den Ein- und Ausgängen der Gebäude, in denen Gefluegel untergebracht ist, geeignete Desinfektionsmittel verwendet werden.

c) In Provinzen, in denen die Gefluegelpest in den letzten dreißig Tagen bestätigt wurde

1. Alle Beförderungsmittel, die für Gefluegel, Bruteier, Tafeleier und Gefluegelfutter verwendet werden, dürfen jeweils nur eine einzige Sendung transportieren, die von einem einzigen Betrieb stammt bzw. für einen einzigen Betrieb bestimmt ist.

2. Alle Beförderungsmittel, die für Gefluegel, Bruteier, Tafeleier und Gefluegelfutter verwendet werden, die diese Provinzen verlassen, müssen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, daß die Beförderungsmittel vor der Verbringung gemäß Buchstabe b) Ziffer 1 desinfiziert worden sind. Diese Lastkraftwagen dürfen jeweils nur eine einzige Sendung transportieren, die von einem einzigen Betrieb stammt bzw. für einen einzigen Betrieb bestimmt ist.

3. Benutzte Einstreu und Gefluegeldung dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Haltungsbetrieb entfernt oder ausgebracht werden. Bei einer solchen Genehmigung müssen die Vorschriften von Anhang II Abschnitt II Buchstabe d) der Richtlinie 92/40/EWG berücksichtigt werden.

Artikel 2

Die zentrale Veterinärbehörde kann weitere, nicht in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahmen einführen, wenn sie für die Tilgung der Seuche als notwendig erachtet werden. Italien unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Vorschriften von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer 1 auf alle Sendungen mit Herkunft in und Ursprung aus Italien Anwendung finden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(5) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(6) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 19.

(7) ABl. L 268 vom 13.7.1992, S. 54.

(8) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23.

(9) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35.

(10) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17.

ANHANG

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