32000D0145

2000/145/GASP: Beschluß des Rates vom 14. Februar 2000 über die Abordnung nationaler Sachverständiger im Militärbereich zum Generalsekretariat des Rates während einer Übergangszeit

Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/2000 S. 0003 - 0003


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Februar 2000

über die Abordnung nationaler Sachverständiger im Militärbereich zum Generalsekretariat des Rates während einer Übergangszeit

(2000/145/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki am 10./11. Dezember 1999 den Rat im Rahmen der nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Stärkung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgefordert, ab März 2000 die Interimsgremien und -regelungen für die Umsetzung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu schaffen.

(2) Der Europäische Rat legte als Interimsmaßnahme fest, daß das Generalsekretariat des Rates ab März 2000 durch Militärsachverständige, die aus den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, verstärkt wird, um die Arbeit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu unterstützen und den Kern des zukünftigen Militärpersonals zu bilden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die nationalen Sachverständigen im Militärbereich (im folgenden "Militärsachverständige" genannt) werden von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates (im folgenden "Generalsekretariat" genannt) abgeordnet.

(2) Die Militärsachverständigen gehören dem Generalsekretariat an. Sie beraten das mit dem Beschluß 2000/144/GASP des Rates vom 14. Februar 2000(1) geschaffene Militärische Interimsgremium und den Generalsekretär/Hohen Vertreter miliätrisch. Sie bilden den Kern des zukünftigen Militärpersonals und unterstützen das Militärische Interimsgremium.

Artikel 2

Die abgeordneten Militärsachverständigen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen.

Artikel 3

Die Militärsachverständigen unterliegen den Regelungen eines am 29. Februar 2000 anzunehmenden Beschlusses des Rates.

Artikel 4

(1) Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Annahme in Kraft.

(2) Er gilt ab 1. März 2000, vorbehaltlich der Annahme der in Artikel 3 genannten Regelungen.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.