32000D0133

2000/133/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von lebenden Equiden sowie lebenden Vögeln und Bruteiern aus Israel (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4978) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 043 vom 16/02/2000 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1999

über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von lebenden Equiden sowie lebenden Vögeln und Bruteiern aus Israel

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4978)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/133/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Israel ist gemäß der Richtlinie 90/426/EWG des Rates(3) in die mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/759/EG der Kommission(5), erstellte Liste der Drittländer aufgenommen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden zulassen.

(2) Ferner ist Israel gemäß der Richtlinie 90/539/EWG des Rates(6) in die mit der Entscheidung 95/233/EG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/619/EG(8), erstellte Liste der Drittländer aufgenommen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern zulassen.

(3) Andere als die unter die Richtlinie 90/539/EWG fallenden Vögel können gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG(9) unterliegen, eingeführt werden.

(4) Bei Gefluegel, und insbesondere Gänsen, in Israel sind Fälle von West-Nil-Fieber nachgewiesen worden.

(5) Diese Krankheit könnte eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen sowie die Equiden- und die Gefluegelbestände der Gemeinschaft darstellen.

(6) Auch wenn das Virus gewöhnlich in einem Zyklus zwischen Vogel und Stechmücke verkehrt, wird es doch gelegentlich durch Vektorinsekten auf den Menschen oder Equiden übertragen, wobei es auch zu Todesfällen gekommen ist.

(7) Hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Equiden sowie lebendem Gefluegel, anderen Vögeln und Bruteiern aus Israel müssen deshalb auf Gemeinschaftsebene umgehend Schutzmaßnahmen erlassen werden.

(8) Demzufolge sollten die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden, die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr sowie die ständige Einfuhr und die Durchfuhr von Equiden aus Israel untersagt werden.

(9) Ferner sollte die Einfuhr von lebendem Gefluegel, einschließlich Ratiten, von lebenden Wildvögeln und anderen lebenden Vögeln sowie von Bruteiern aus Israel untersagt werden.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden, die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von Equiden mit Ursprung in, Herkunft aus oder Transit durch Israel sind untersagt.

Artikel 2

(1) Die Einfuhr in die Gemeinschaft von lebendem Gefluegel, einschließlich Ratiten, und anderen lebenden Vögeln mit Ursprung in, Herkunft aus oder Transit durch Israel ist untersagt.

(2) Die Einfuhr in die Gemeinschaft von Bruteiern von Gefluegel, einschließlich Ratiten, und anderen Vögeln mit Ursprung in Israel ist untersagt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften bezüglich Israel, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen.

Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird im Januar 2000 überprüft und gilt bis 31. März 2000.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliestaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(4) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(5) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 30.

(6) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(7) ABl. L 156 vom 7.7.1999, S. 76.

(8) ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 18.

(9) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.