2000/100/Euratom: Entscheidung des Rates vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms
Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/2000 S. 0024 - 0025
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (2000/100/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuß für Wissenschaft und Technik angehört hat, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entwicklung der Nuklearmedizin in der Europäischen Union trägt dazu bei, das Ziel des Gesundheitsschutzes, das sich die Union gesetzt hat, zu verwirklichen; dafür müssen vermehrt Testreaktoren für medizinische Zwecke eingesetzt werden. (2) Im Rahmen der gemeinsamen Politik für Wissenschaft und Technologie ist das zusätzliche Forschungsprogramm, zu dem der Hochflußreaktor (HFR) gehört, eines der wichtigsten Mittel des Fünften Euratom-Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Ausbildung, um einen Beitrag zur Förderung und Erprobung medizinischer Diagnose- und Therapiemethoden, zur Weiterentwicklung der Werkstoffwissenschaft und zur Unterstützung sicherer Nukleartechnologien zu leisten. (3) Die Mittel für dieses Zusatzprogramm werden direkt von den Niederlanden, Deutschland und Frankreich aufgebracht. (4) Neben diesen Beiträgen wird der HFR Mittel aus Verträgen mit Dritten und aus seiner Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen auf wettbewerblicher Grundlage erhalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Zusatzprogramm für den Betrieb des Hochflußreaktors (HFR) (nachstehend "Programm" genannt) wird für die Dauer von vier Jahren, beginnend am 1. Januar 2000, beschlossen; die Programmziele sind in Anhang I festgelegt. Artikel 2 Die für die Durchführung des Programms für erforderlich gehaltenen Finanzbeiträge belaufen sich auf 38,97 Mio. EUR. Die Aufschlüsselung dieses Betrags ist in Anhang II enthalten. Der Betrag umfaßt eine Rückstellung für die künftige Stillegung des Reaktors. Artikel 3 Die Kommission sorgt mittels ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle für die Durchführung des Programms. Der Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle wird über die Durchführung des Programms auf dem laufenden gehalten. Artikel 4 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß jährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. CAPOULAS SANTOS (1) Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ANHANG I WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZIELE Hauptziele des Programms sind 1. der sichere und verläßliche Betrieb des Hochflußreaktors (HFR) in Petten; dies umfaßt den normalen Betrieb der Anlage während einer Dauer von über 250 Tagen/Jahr, das Management des Brennstoffkreislaufs sowie das Sicherheits- und Qualitätsmanagement; 2. die effiziente Nutzung des Reaktors in einer breiten Palette von Bereichen; die folgenden Beispiele verdeutlichen die Hauptthemen der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, bei denen der HFR zum Einsatz kommt: Untersuchungen über Werkstoffe, Unterstützung der F & E-Arbeiten für die Sicherheit des Kernbrennstoffkreislaufs, Möglichkeit der Erprobung von Kernbrennstoff für friedliche Zwecke zur Beseitigung von Plutonium aus der nuklearen Abrüstung, Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung, Erprobung medizinischer Therapietechniken. ANHANG II AUFSCHLÜSSELUNG DER BEITRAEGE Die Beiträge für dieses zusätzliche Programm werden von den Niederlanden, Deutschland und Frankreich aufgebracht. Aufschlüsselung der Beiträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>