2000/49/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlaß von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4232) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/2000 S. 0046 - 0050
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlaß von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4232) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/49/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, nach Anhörung der Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 1999/356/EG der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zeitweilige Aussetzung der Einfuhren von Erdnüssen und bestimmter hieraus hergestellter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist(2), gilt bis zum 1. Dezember 1999 und sollte aufgehoben werden. (2) Es war festgestellt worden, daß Erdnüsse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, stark mit Aflatoxin B1 kontaminiert waren. Die Probenahmen ließen darauf schließen, daß es sich hierbei um eine erhebliche, wiederkehrende Aflatoxinkontamination von Erdnüssen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, handelte. (3) Wie der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß festgestellt hat, sind Aflatoxine, insbesondere Aflaxtoin B1, karzinogen und rufen selbst in geringen Mengen Leberkrebs hervor; zudem sind sie genotoxisch. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission(3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 setzt Hoechstgehalte für bestimmte Lebensmittelkontaminanten fest, insbesondere für Aflatoxine. Diese Hoechstgehalte wurden in Proben von Erdnüssen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten war, bei weitem übrschritten. Der Hoechstgehalt für Aflatoxin B1 in Erdnüssen, die entweder für den direkten Verzehr bestimmt sind oder sortiert und weiterverarbeitet werden, ist in der genannten Verordnung auf 2 bzw. 8 ppb festgesetzt. In Erdnüssen aus Ägypten wurde jedoch eine Aflaxtoxin-B1-Kontamination in Höhe von 485 ppb nachgewiesen. (5) Ägypten führt Erdnüsse in großen Mengen in die Gemeinschaft aus; die Belastung der Bevölkerung durch Erdnüsse oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die mit Aflatoxin kontaminiert sind, stellt eine ernste Bedrohung der allgemeinen Gesundheit in der Gemeinschaft dar. (6) Wie eine Untersuchung der hygienischen Umstände in Ägypten ergeben hat, müssen die hygienischen Bedingungen und die Rückverfolgbarkeit bei Erdnüssen verbessert werden. Die ägyptische Regierung hat insbesondere Verbesserungen in der Produktion, Behandlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung und Beförderung zugesagt. Daher ist es angebracht, Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, Sondervorschriften zu unterwerfen, um einen hohen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. (7) Es ist notwendig, daß Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse unter einwandfreien hygienischen Bedingungen produziert, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert werden. Unmittelbar bevor eine Sendung Ägypten verläßt, muß anhand von Proben der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxingehalt festgestellt werden. (8) Die ägyptischen Behörden müssen jeder Sendung von Erdnüssen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, als Nachweis Unterlagen über die Produktions-, Sortierungs-, Behandlungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs- und Beförderungsbedingungen sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchungen über den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt beifügen. (9) Erdnußpartien, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, sind an der Eingangszollstelle de Gemeinschaft systematisch Analysen zu unterziehen, damit der Grad der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxinkontamination der Erdnüsse festgestellt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliestaaten dürfen folgendes einführen: - Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 (ungeschält) oder den KN-Code 1202 20 00 (geschält) auch geschrotet, fallen, oder - geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (von 1 kg oder weniger) fallen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist und die für den Verzehr oder als Zutat eines Lebensmittels bestimmt sind, und zwar unter der Voraussetzung, daß jeder Sendung die Ergebnisse einer amtlichen Probenahme und Analyse sowie das in Anhang I angegebene, von einem Vertreter des ägyptischen Landwirtschaftsministeriums ausgefuellte, unterzeichnete und geprüfte Gesundheitszeugnis beigefügt sind. (2) Sendungen dürfen nur über eine der in Anhang II genannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden. (3) Jede Sendung ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code auf den in Absatz 1 genannten Ergebnissen der amtlichen Probennahme und Analyse und dem Code des Gesundheitszeugnisses übereinstimmt. (4) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Unterlagen der Sendungen, um sicherzustellen, daß die Forderung nach einem Gesundheitszeugnis und nach den in Absatz 1 genannten Probennahmeergebnissen erfuellt ist. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von den Sendungen systematisch eine Probe entnommen und analysiert wird, um den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt festzustellen, bevor sie an der Eignangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben werden, und unterrichtet die Kommission über die Analyseergebnisse. Artikel 2 Diese Entscheidung wird vor dem 30. November 2000 überprüft, um festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Sondervorschriften den Schutz der allgemeinen Gesundheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleisten können. Bei der Überprüfung wird ferner geprüft, ob die Sondervorschriften weiterhin erforderlich sind. Artikel 3 Die Entscheidung 1999/356/EG über die zeitweilige Aussetzung der Einfuhren von Erdnüssen und bestimmter hieraus hergestellter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Einfuhren, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Dezember 1999 Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1. (2) ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 32. (3) ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 4. ANHANG I >PIC FILE= "L_2000019DE.004802.EPS"> ANHANG II Liste der Eingangszollstellen, über die Erdnüsse und hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>