32000D0002

2000/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/301/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4844) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2000 S. 0017 - 0019


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 1999

zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/301/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4844)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/2/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(3), insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern einführen, die in einer Liste verzeichnet sind, die der Rat auf Vorschlag der Kommission erstellt hat.

(2) Die Liste dieser Drittländer oder Teile von Drittländern wurde mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/301/EG der Kommission(5), aufgestellt.

(3) Die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter die Richtlinie 96/23/EG fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, bzw. das Verbleiben auf dieser Liste setzt voraus, daß das betreffende Drittland einen Plan vorlegt, aus dem die von diesem Land gebotenen Garantien auf dem Gebiet der Überwachung der in Anhang I der vorgenannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen hervorgehen. Dieser Plan muß auf Aufforderung der Kommission auf den neuesten Stand gebracht werden, insbesondere, wenn die Kontrollen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie dies erforderlich machen.

(4) Werden die Anforderungen des vorstehenden dritten Erwägungsgrundes nicht eingehalten, so kann die Aufnahme eines Drittlandes in eine Gemeinschaftsliste der Drittländer nach dem Verfahren des Artikels 33 der Richtlinie 96/23/EG ausgesetzt werden.

(5) Zum Schutz der Verbrauchergesundheit müssen Pläne für die Ermittlung von Rückständen durchgeführt und muß Hinweisen darauf nachgegangen werden, daß verbotene Stoffe verwendet oder die Rückstände die in der Gemeinschaft geltenden Hoechstwerte überschreiten.

(6) Die Vereinigten Staaten von Amerika hatten sich bereit erklärt, Abhilfemaßnahmen zu treffen, um Mängel bei der Ausarbeitung und Anwendung ihres Rückstandsüberwachungsprogramms abzustellen. Diese Maßnahmen wurden der Kommission mitgeteilt.

(7) In Anbetracht der von den Vereinigten Staaten von Amerika mitgeteilten Maßnahmen führte die Kommission einen Kontrollbesuch durch, um die Eignung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen.

(8) Bei diesem Kontrollbesuch wurden schwerwiegende Probleme bei der Anwendung und Durchsetzung des Rückstandsüberwachungsprogramms in den Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt, die erkennen ließen, daß das Programm nicht die Garantien hinsichtlich des Schutzes der Verbrauchergesundheit gegen Risiken im Zusammenhang mit Rückständen bietet, die von der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich bereit erklärt, weitere Maßnahmen zu treffen, um diese Mängel rasch abzustellen.

(9) Unter diesen Umständen kann die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und geltender internationaler Abkommen Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika aussetzen. Den Vereinigten Staaten von Amerika sollte eine Frist gesetzt werden, um die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um objektiv nachzuweisen, daß das in der Europäischen Gemeinschaft geltende Gesundheitsschutzniveau erfuellt wird.

(10) Die Eintragung der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten zum Verzehr bestimmtes Fleisch einführen dürfen, sollte daher mit Wirkung vom 15. Februar 2000 ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Einfuhren ist in Anbetracht der Lage die einzige Maßnahme, die der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung steht.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der von den Vereinigten Staaten von Amerika abgegebenen Garantien über die tatsächliche Anwendung der Maßnahmen zur Rückstandsüberwachung zu überprüfen.

(12) Angesichts dieser Entscheidung ist es erforderlich, die Entscheidung 1999/301/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 87/257/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 87/257/EWG über eine Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind, und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, geändert durch die Entscheidung 1999/417/EG der Kommission(6), aufzuheben.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang Teil I der Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

wird durch folgende Ziele ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Fußnote "s" erhält folgende Fassung: "s = ausgesetzt für die Ausfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, die zum Verzehr bestimmt sind."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten passen ihre Handesvorschriften an Artikel 1 dieser Entscheidung an. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

Artikel 3

Die Bestimmungen von Artikel 1 sind unter Berücksichtigung der von den Vereinigten Staaten von Amerika abgegebenen Garantien über die tatsächliche Anwendung der Maßnahmen zur Rückstandsüberwachung zu überprüfen.

Artikel 4

Die Entscheidung 1999/301/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Artikel 1 gilt ab 15. Februar 2000.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(4) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(5) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 52.

(6) ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 56.