2000/260/EG, EGKS, Euratom: Endgültige Feststellung des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999
Amtsblatt Nr. L 088 vom 10/04/2000 S. 0001 - 0026
Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist. Endgültige feststellung des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 (2000/260/EG, EGKS, Euratom) DIE PRÄSIDENTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 5 vorletzter Unterabsatz und Absatz 7, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 7, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2548/98(2), insbesondere auf Artikel 15, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(3), in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999(4), in Kenntnis des von der Kommission unterbreiteten Vorentwurfs des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999, in Kenntnis des vom Rat am 15. November 1999 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999, unter Hinweis auf die Aussprachen und Beratungen des Europäischen Parlaments vom 18. November 1999, unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 18. November 1999 angenommene Entschließung, unter Hinweis auf die Beratungen des Rates vom 25./26. November 1999, der die Abänderung des Europäischen Parlaments nicht geändert hat, nachdem das in Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Verfahren damit abgeschlossen ist - STELLT FEST: Einziger Artikel Der Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 wird in der als Anlage beigefügten Fassung endgültig festgestellt. Geschehen zu Straßburg am 18. November 1999. Die Präsidentin Nicole Fontaine (1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. (2) ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 1. (3) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. (4) ABl. L 39 vom 12.2.1999, S. 1. Berichtigungs- und nachtragshaushaltsplan nr. 5 der europäischen union für das haushaltsjahr 1999 INHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PERSONALBESTAND Einzelplan III - Kommission >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EINZELPLAN III KOMMISSION Gesamtüberblick >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL B OPERATIONELLE MITTEL TEILEINZELPLAN B1 EAGFL-GARANTIE TITEL B1-1 PFLANZLICHE ERZEUGNISSE Erläuterungen Bei den unter die Abteilung Garantie des EAGFL fallenden Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik handelt es sich zum einen um Erstattungen, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1), finanziert werden, und zum anderen um Interventionsausgaben, die gemäß Artikel 3 derselben Verordnung finanziert werden; die Bedingungen der Finanzierung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10), festgelegt. Die Mittel des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, werden im allgemeinen wie folgt veranschlagt: - einerseits ausgehend von der geltenden Marktordnung, - andererseits auf der Grundlage von Annahmen über die Marktentwicklung. KAPITEL B1-1 2 - OLIVENÖL B1-1 2 3 Interventionen in Form von Einlagerung von Olivenöl Erläuterungen Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32). B1-1 2 3 2 Sonstige Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erläuterungen Dieser Posten dient zur Deckung der sonstigen Kosten der öffentlichen Lagerhaltung gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG. KAPITEL B1-1 5 - OBST UND GEMÜSE B1-1 5 0 Frisches Obst und Gemüse Erläuterungen Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 843/98 (ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 10). B1-1 5 0 1 Finanzausgleich für Rücknahmemaßnahmen und Ankäufe >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erläuterungen Veranschlagt sind Mittel für folgende Ausgaben: - finanzieller Ausgleich für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96; - Verarbeitung und Verteilung von aus dem Markt genommenen oder aufgekauften Erzeugnissen gemäß Artikel 30 der obengenannten Verordnung. Diese Mittel sind ebenfalls zur Deckung der Ausgaben für die Übernahme der Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1) bestimmt. TITEL B1-2 TIERISCHE ERZEUGNISSE KAPITEL B1-2 1 - RINDFLEISCH B1-2 1 1 Interventionen in Form von Einlagerung von Rindfleisch Erläuterungen Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17). B1-2 1 1 3 Sonstige Kosten im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erläuterungen Dieser Posten dient zur Deckung der sonstigen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung anfallenden Kosten, insbesondere des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buch- und Verkaufswert gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68. TEILEINZELPLAN B7 AUSSENPOLITISCHE MASSNAHMEN Alle unter die operationellen Mittel fallenden Verträge für externes Personal sind von einem Referat für die Verwaltung und Überwachung der externe Verträge unter der Verantwortung des für Haushaltsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds zu zentralisieren und zu harmonisieren. TITEL B7-5 ZUSAMMENARBEIT MIT DEN LÄNDERN MITTELK- UND OSTEUROPAS, DEN NEUEN UNABHÄNGIGEN STAATEN UND DER MONGOLEI KAPITEL B7-5 0 - ZUSAMMENARBEIT MIT DEN LÄNDERN MITTEL- UND OSTEUROPAS Erläuterungen Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 26. und 27. Juni 1992. Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21. und 22. Juni 1993. Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen vom 9. und 10. Dezember 1994. Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes vom 26. und 27. Juni 1995. Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid vom 15. und 16. Dezember 1995. Die Europäische Union verfolgt eine Politik der Zusammenarbeit zwischen den Ländern Mittel- und Osteuropas gemäß den Bestimmungen der obengenannten Rechtsakte, die sich in den Rahmen der Strategie zur Vorbereitung des Beitritts dieser Länder zur Europäischen Union einfügt. Die Mittel dieses Kapitels werden ferner zur Finanzierung der Begleitmaßnahmen zum Stabilitätspakt in Europa verwendet. B7-5 0 0 Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft für die Länder Mittel- und Osteuropas >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erläuterungen Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 118b. Vertrag von Amsterdam. Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Verordnung (EWG) Nr. 2698/90 des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 1) (Bulgarien, Rumänien, Tschechoslowakei, Jugoslawien, Deutsche Demokratische Republik). Verordnung (EWG) Nr. 3800/91 des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 357 vom 28.12.1991, S. 10) (Albanien, Estland, Lettland, Litauen, ohne Deutsche Demokratische Republik). Verordnung (EWG) Nr. 2334/92 des Rates vom 7. August 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Slowenien (ABl. L 227 vom 11.8.1992, S. 1). Beschluß 93/246/EWG des Rates vom 29. April 1993 über die Verabschiedung der zweiten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus II) (1994-1998) (ABl. L 112 vom 6.5.1993, S. 34), verlängert für den Zeitraum 1998 bis 2000 durch den Beschluß 96/663/EG (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 36). Verordnung (EWG) Nr. 1764/93 des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 162 vom 3.7.1993, S. 1) (Tschechische Republik, Slowakische Republik). Beschluß 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41). Verordnung (EG) Nr. 1366/95 des Rates vom 12. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Kroatien (ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 463/96 des Rates vom 11. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 65 vom 15.3.1996, S. 3). Verordnung (EG) Nr. 753/96 des Rates vom 22. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Bosnien-Herzegowina (ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 5). Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1). Beschlüsse 98/259/EG bis 98/268/EG des Rates vom 30. März 1998 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Estland, der Republik Litauen, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik und der Republik Slowenien (ABl. L 121 vom 23.4.1998, S. 1). Im Zeitraum 1990-1994 dienten diese Mittel der Erleichterung des Übergangs der mittel- und osteuropäischen Länder zur Marktwirtschaft und zur Demokratie. Nach dem Europäischen Rat in Essen entwickelte sich das Phare-Programm allmählich zu einem Instrument zur Unterstützung der betreffenden Länder im Hinblick auf ihren Beitritt. Die Kommission hat darum bei der Durchführung des Phare-Programms sicherzustellen, daß die Nutznießer dieser Mittel die europäische Sozialpolitik und die sozialen Grundrechte im Sinne der Sozialcharta auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstandes beachten. Im Hinblick auf eine globale Intensivierung der Heranführungsstrategie werden die PHARE-Maßnahmen gemäß den Leitlinien der Agenda 2000 auf zwei wichtige Prioritäten konzentriert: - "Institution building" - mit dem Ziel, effektive Kapazitäten zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zu schaffen, insbesondere durch - Angleichung der Rechtsvorschriften, - Förderung der Verbraucherorganisationen, - Strukturreform und Regionalpolitik, - Förderung der Demokratie und der Bürgergesellschaft sowie aktive Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, - Öffnung der Gemeinschaftsprogramme (siehe Haushaltslinie B7-5 0 3), - Finanzierung von Investitionen, um den beitrittswilligen Staaten insbesondere bei der Einhaltung der Rechtsnormen der Gemeinschaft zu helfen. Mit diesen Mitteln wird die Finanzierung einer systematischen Bewertung der geschlechterspezifischen Auswirkungen der im Rahmen dieses Artikels vorgesehenen und auf den Aufbau von Institutionen ("Institution building") und die Investitionsförderung abzielenden Maßnahmen ermöglicht. Hierzu sind dreierlei Maßnahmen vorgesehen: - Beiträge zu einem nationalen Fonds zur Förderung der mit dem Acquis communautaire zusammenhängenden Investitionen, - Kofinanzierung von Projekten in wichtigen Infrastrukturbereichen - insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank - und im Rahmen von transeuropäischen Netzen, Umstrukturierung und Modernisierung der Industrie, Energiewirtschaft, Telekommunikation und Umwelt sowie Projekte zur interregionalen Zusammenarbeit, - horizontale Fazilität für kleine und mittlere Unternehmen. Rund 30 % der Phare-Mittelausstattung sind dabei für die erste Priorität "Institution building" und rund 70 % zur Finanzierung der Infrastrukturen bestimmt. Bei diesen Anteilen handelt es sich um Richtwerte, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation des Empfängerlandes, insbesondere seiner Bedürfnisse und Aufnahmefähigkeit, geändert werden können. Die Kommission legt viermal jährlich eine Aufschlüsselung der Mittelbindungen und geleisteten Zahlungen nach Ländern und Sektoren vor. Im Verkehrsbereich sind die bis 1996 aus Mitteln des Artikels B7-8 4 0 finanzierten Maßnahmen enthalten. Mit den im Bereich der nuklearen Sicherheit durchgeführten Maßnahmen soll zum einen die Finanzierung der technischen und rechtlichen Hilfe gesichert werden, die für die Evaluierung der sicherheitstechnischen, umweltbezogenen, wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Vorhaben benötigt wird, für die ein Antrag auf Finanzierung durch Euratom-Darlehen gestellt wird, und zum anderen der Abschluß und die Durchführung der Darlehensverträge ermöglicht werden. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde spezifische Informationen über die Kosten dieser technischen und rechtlichen Hilfe. Nach dem einzigen Artikel des Beschlusses 94/179/Euratom können aus den im Einnahmenplan bei Posten 6 1 9 1 verbuchten Einnahmen, die von den Empfängern der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Darlehen stammen, gemäß Artikel 96 Absatz 1 Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diese Mittel dienen dazu, eines oder mehrere Pilotprojekte zur Verhütung und Bekämpfung von Viehseuchen in den an die Europäische Union angrenzenden Ländern zu finanzieren. Diese Mittel in Höhe von 3000000 Euro dienen zur Unterstützung und Förderung der Entwicklung moderner und unabhängiger Arbeitsbeziehungen und des sozialen Dialogs in beitrittswilligen Ländern als Teil des Prozesses des Aufbaus von Institutionen in diesen Ländern vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union. Vor dem Hintergrund der Phare-Reform im Hinblick auf stärkere Dezentralisierung und auf der Grundlage eines befristeten Ansatzes sollen mit den Mitteln insbesondere Informations- und Ausbildungsmaßnahmen für Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen in den betroffenen Ländern sowie die Unterstützung des Dialogs und des Austauschs mit den europäischen Sozialpartnern finanziert werden. Ein Hoechstbetrag von 10200000 Euro kann zur Finanzierung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die unmittelbar der Erreichung des Ziels der Aktion dienen, deren Bestandteil sie sind, verwendet werden. Zu Lasten dieses Artikels gehen ferner die Ausgaben für die technische und administrative Hilfe zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der durch die Maßnahme Begünstigten, soweit sie nicht zu den ständigen Aufgaben des öffentlichen Dienstes gehört, im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle des Programms bzw. Projekts. Die Dauer der technischen und administrativen Hilfe darf die Laufzeit des Programms bzw. Projekts nicht überschreiten. Für diese Art von Ausgaben wird ein Betrag von höchstens 53820000 Euro genehmigt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL B7-5 3 - ANDERE MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT ZUGUNSTEN DER LÄNDER MITTEL- UND OSTEUROPAS UND DER NEUEN UNABHÄNGIGEN STAATEN B7-5 3 2 Finanzhilfe für die Länder des westlichen Balkanraums >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erläuterungen Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine zusätzliche Finanzhilfe für die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (KOM(1999) 404 endg. Mit dieser Sonderfinanzhilfe sollen die äußeren finanzpolitischen Sachzwänge einiger Drittländer im Falle gesamtwirtschaftlicher Schwierigkeiten, die sich in schwerwiegenden Haushalts- und/oder Zahlungsbilanzungleichgewichten äußern, abgebaut werden. Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Gemeinschaft erfolgt im allgemeinen zu dem des Internationeln Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern. Die bei diesem Artikel eingesetzten Beträge entsprechen den bereits beschlossenen Maßnahmen. Die als Rückstellung aufgeführten Beträge entsprechen anderen vorgeschlagenen oder in Vorbereitung befindlichen Maßnahmen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL B7-5 4 - ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AUS DEM EHEMALIGEN JUGOSLAWIEN HERVORGEGANGENEN REPUBLIKEN B7-5 4 1 Maßnahmen für den Wiederaufbau der aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Republiken >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erläuterungen Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 204 vom 14.8.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/98 (ABl. L 122 vom 24.4.1998, S. 1). Diese Mittel dienen der Finanzierung von Wiederaufbauvorhaben in den aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Republiken. Sie dienen ferner der Finanzierung der Ausgaben für die Rückkehr und Wiederansiedlung der Flüchtlinge und Vertriebenen in Kroatien, Bosnien-Herzegowina und in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien, Montenegro), ungeachtet deren geographischer Herkunft oder Staatsangehörigkeit, als Folge des Krieges auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien. Anspruch auf Mittel aus dieser Haushaltslinie haben nur die Staaten und Teilstaaten, die den Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Dayton nachkommen, insbesondere was den Schutz der Menschenrechte sowie die Beschlüsse des internationalen Ad-hoc-Tribunals zum ehemaligen Jugoslawien betrifft. Damit könnte auch ein Beitrag zu gemeinsamen Aktionen von Polizeikräften zur Aufrechterhaltung von Frieden und Stabilität in Bosnien und zur Sicherstellung des Schutzes und der Sicherheit der Zivilbevölkerung geleistet werden. Diese Mittel decken ferner die Finanzierung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen sowie Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die unmittelbar zur Erreichung des Ziels der Maßnahme dienen, deren Bestandteil sie sind. Dem Vertreter der Kommission in Bosnien, der mit Sondervollmachten ausgestattet ist, wird ein starkes Management-Team sowie Unterstützung durch zu verpflichtende Teams für technische Hilfe und Überwachung zur Seite gestellt. Um der außergewöhnlichen Situation des Wiederaufbaus in Bosnien-Herzegowina Rechnung zu tragen und eine solche technische Unterstützung der Kommission vor Ort personell angemessen abzusichern, kann ein Teil der für Wiederaufbaumaßnahmen genehmigten Mittel gemäß den Bestimmungen der technischen und administrativen Hilfe für Personaleinstellungen vorgesehen werden. Zu Lasten dieses Artikels gehen ferner die Ausgaben für die technische und administrative Hilfe zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der durch die Maßnahme Begünstigten, soweit sie nicht zu den ständigen Aufgaben des öffentlichen Dienstes gehört, im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle des Programms bzw. Projekts. Die Dauer der technischen und administrativen Hilfe darf die Laufzeit des Programms bzw. Projekts nicht überschreiten. Für diese Art von Ausgaben wird ein Betrag von höchstens 18400000 Euro genehmigt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEILEINZELPLAN B0 GARANTIEN, RESERVEN TITEL B0-4 RESERVEN UND RÜCKSTELLUNGEN KAPITEL B0-4 0 - VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL B0-4 0 0 Nichtgetrennte Mittel >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B0-4 0 1 Getrennte Mittel >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erläuterungen Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2548/98 (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 1). Die Mittel in diesem Kapitel haben rein vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel übertragen worden sind. (Die Verpflichtungsermächtigungen stehen in Klammern.) Der Gesamtbetrag der Mittel ist wie folgt aufgegliedert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Mittel in Höhe von 54690000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt. (2) Mittel in Höhe von 5900000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt. (3) Mittel in Höhe von 54690000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt. (4) Mittel in Höhe von 5900000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt. (5) Mittel in Höhe von 15000000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt. (6) Mittel in Höhe von 15000000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt. (7) Mittel in Höhe von 30000000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt. (8) Mittel in Höhe von 30000000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt. (9) Mittel in Höhe von 30000000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt. (10) Mittel in Höhe von 30000000 Euro werden in Kapitel B0-4 0 eingesetzt.