31999Y0717(01)

Erklärungen zum Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Amtsblatt Nr. C 203 vom 17/07/1999 S. 0001 - 0001


ERKLÄRUNGEN ZUM BESCHLUSS 1999/468/EG DES RATES

vom 28. Juni 1999

zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(1999/C 203/01)

1. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION (zu Artikel 4)

In bezug auf das Verwaltungsverfahren verweist die Kommission darauf, daß sie stets bestrebt ist, einen befriedigenden Beschluß herbeizuführen, der im Ausschuß größtmögliche Unterstützung findet.

Die Kommission wird den Standpunkten der Ausschußmitglieder Rechnung tragen und es vermeiden, sich einem im Ausschuß vorherrschenden Standpunkt zur Ablehnung der Zweckmäßigkeit einer Durchführungsmaßnahme entgegenzustellen.

2. ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION

Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, daß die auf den Beschluß 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen unverzüglich angepaßt werden sollten, um diese Bestimmungen gemäß den geeigneten Rechtsetzungsverfahren mit den Artikeln 3, 4, 5 und 6 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

Diese Anpassung sollte wie folgt vorgenommen werden:

- das derzeitige Verfahren I würde zu dem neuen Beratungsverfahren;

- die derzeitigen Verfahren II a) und II b) würden zu dem neuen Verwaltungsverfahren;

- die derzeitigen Verfahren III a) und III b) würden zu dem neuen Regelungsverfahren.

Eine Änderung des in einem Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschußtyps sollte im Zuge der normalen Überprüfung von Rechtsvorschriften jeweils als Einzelfall unter Zugrundelegung unter anderem der Kriterien des Artikels 2 vorgenommen werden.

Diese Anpassung oder Änderung sollte im Einklang mit den Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane erfolgen. Sie sollte nicht dazu führen, daß die Erreichung der Ziele des Basisrechtsakts oder die Effizienz der Gemeinschaftsmaßnahmen gefährdet wird.

3. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION (zu Artikel 5)

Im Rahmen der Überprüfung von Vorschlägen für Durchführungsmaßnahmen in besonders empfindlichen Bereichen wird die Kommission es im Bemühen um eine ausgewogene Lösung vermeiden, sich einem im Rat vorherrschenden Standpunkt zur Ablehnung der Zweckmäßigkeit einer Durchführungsmaßnahme entgegenzustellen.