31999R2806

Verordnung (EG) Nr. 2806/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Festsetzung des Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse während des Wirtschaftsjahrs 2000

Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1999 S. 0055 - 0055


VERORDNUNG (EG) Nr. 2806/1999 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1999

zur Festsetzung des Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse während des Wirtschaftsjahrs 2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4176/88 der Kommission vom 28. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3516/93(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Sinn der Pauschalprämie ist es, die Erzeugerorganisationen von der Vernichtung von Erzeugnissen, die aus dem Handel genommen wurden, abzuhalten.

(2) Die Prämie ist in einer Höhe festzusetzen, die sowohl der Verflechtung der betreffenden Märkte als auch der Notwendigkeit Rechnung trägt, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(3) Der Prämiensatz darf ferner den Betrag der im Laufe des vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahrs festgestellten technischen und zur Finanzierung aufgewendeten Kosten für die Verarbeitung und Lagerung (die höchsten Kosten ausgenommen) nicht übersteigen.

(4) Anhand der Angaben über die in der Gemeinschaft ermittelten technischen und zur Finanzierung aufgewendeten, auf die in Frage stehenden Operationen bezogenen Kosten erscheint es angemessen, den Prämiensatz für das Fischwirtschaftsjahr 2000 in nachstehender Höhe festzusetzen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr 2000 wird der Pauschalprämiensatz für die in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates(3) aufgeführten Erzeugnisse wie folgt festgesetzt:

a) Einfrieren und Lagerung von ganzen Erzeugnissen, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt:

- 130 EUR/t für den ersten Monat,

- 15 EUR/t je weiteren Monat;

b) Filetieren, Einfrieren und Lagerung:

- 206 EUR/t für den ersten Monat,

- 15 EUR/t je weiteren Monat.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 367 vom 31.12.1988, S. 63.

(2) ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 10.

(3) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1.