31999R2801

Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1999 S. 0029 - 0037


VERORDNUNG (EG) Nr. 2801/1999 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999(2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beschlüsse zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik machen Anpassungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (nachstehend "integriertes System" genannt) erforderlich.

(2) In Anbetracht der bei der Anwendung des integrierten Systems gemachten Erfahrungen müssen Grundregeln festgelegt werden, die in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen anwendbar sind.

(3) Wirtschaftliche Abläufe werden zunehmend mit Hilfe elektronischer Unterstützung ausgeführt. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gegeben werden, im nationalen Recht vorzusehen, daß Beihilfeanträge im Rahmen des integrierten Systems auch auf elektronischem Wege eingereicht werden können.

(4) Für den Fall, daß sich bei Kontrollen vor Ort bedeutende Unregelmäßigkeiten ergeben, ist in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98(4), vorgeschrieben, daß im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Führen die Mitgliedstaaten die Kontrollen per Fernerkundung durch, ist sicherzustellen, daß die zusätzlichen Kontrollen in Form herkömmlicher Kontrollen vor Ort auch dann durchgeführt werden, wenn zusätzliche Kontrollen per Fernerkundung im laufenden Jahr nicht mehr realisierbar sind.

(5) Zur Vervollständigung der in Kontrollberichten enthaltenen Informationen ist vorzusehen, daß auch die Ergebnisse der Vermessungen von Parzellen mitgeteilt werden.

(6) Zur Überwachung des integrierten Systems durch die Kommission ist die jährliche Übersendung einer Kontrollstatistik je Mitgliedstaat erforderlich, die bestimmte Angaben enthalten muß.

(7) In bestimmten Fällen der Betriebsübertragung muß geregelt werden, wer der Beihilfeberechtigte ist.

(8) Die Änderung gibt Gelegenheit, die Lesbarkeit der Verordnung durch einige inhaltliche Klarstellungen und Neuformulierungen zu verbessern. Diese Änderungen bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt, um die Arbeit der mit dem integrierten System vertrauten einzelstaatlichen Verwaltungen nicht durch unnötigen Neuerungen zu erschweren.

(9) Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist daher entsprechend zu ändern.

(10) Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß keine Beihilfe gewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag EUR 50 nicht überschreitet."

b) Absatz 5 wird gestrichen.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die einleitenden Sätze von Absatz 1 Unterabsatz 3 erhalten folgende Fassung: "Vom integrierten System nicht erfaßte Nutzungsformen sind unter einer oder mehreren Rubriken, 'Sonstige Nutzung' anzugeben. Die folgenden Nutzungen sind jedoch getrennt anzugeben:"

b) In Absatz 1 Unterabsatz 3 erhalten der zweite und dritte Gedankenstrich folgende Fassung: "- Agrarumweltmaßnahmen (Titel II Kapitel VI und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(5));

- flächenbezogene Aufforstung (Titel II Kapitel VIII und Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)."

c) Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "(2a) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann der Beihilfeantrag 'Flächen' nur geändert werden, wenn die Änderungen den zuständigen Behörden spätestens zu dem Datum zugehen, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates(6) für die Aussaat festgesetzt ist bzw. festgesetzt werden kann und folgende Bedingungen eingehalten werden:

i) Änderungen, die sich auf die landwirtschaftlich genutzten Parzellen beziehen, können nur in ausreichend begründeten Einzelfällen (Todesfall, Heirat, Kauf oder Verkauf oder Abschluß eines Pachtvertrags, usw.) vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen für solche Fälle entsprechende Bedingungen fest. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als stillgelegte Flächen oder als Futterflächen ausgewiesen sind, außer in begründeten mit den betreffenden Vorschriften übereinstimmenden Fällen und unter der Bedingung, daß diese Parzellen bereits als stillgelegte Flächen oder Futterflächen im Beihilfeantrag eines anderen Betriebsinhabers enthalten waren und dieser Antrag entsprechend berichtigt wurde.

ii) Hinsichtlich der Nutzung oder der betreffenden Beihilferegelungen können Änderungen vorgenommen werden. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als stillgelegte Flächen ausgewiesen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat auch nach Ablauf des für die Aussaat bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten Datums gestatten, daß eine Fläche aus dem Beihilfeantrag 'Flächen' gestrichen werden kann. Die Änderung muß schriftlich mitgeteilt werden, bevor die zuständige Behörde dem Antragsteller die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen der betreffenden Parzellen mitteilt bzw. eine Vor-Ort-Kontrolle in dem betreffenden Betrieb ankündigt."

d) In Absatz 5 wird der erste Gedankenstrich durch die folgenden zwei Gedankenstriche ersetzt: "- die Sonderprämie für männliche Rinder und/oder die Mutterkuhprämie beantragen, für die keine Besatzdichte gilt, und die nicht die Extensivierungsprämie beantragen;

- die Schlachtprämie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(7) beantragen."

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) In dem Beihilfeantrag 'Flächen' eines jeden Erzeugers, der zu einer in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3493/90 des Rates (4) genannten Erzeugergemeinschaft gehört und für ein und dasselbe Kalenderjahr zusätzlich zur Mutterschaf- bzw. Ziegenprämie eine andere Gemeinschaftsregelung in Anspruch nehmen möchte, sind insbesondere alle von dieser Gemeinschaft genutzten landwirtschaftlichen Parzellen aufzuführen. In diesem Fall wird die Futterfläche jeweils im Verhältnis zu den am 1. Januar des Jahres geltenden erzeugerspezifischen Obergrenzen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates(8) auf die betreffenden Erzeuger verteilt."

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März vor Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Anwendungsjahres der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde; falls diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt ist, wird sie der zuständigen Behörde sobald wie möglich mitgeteilt."

b) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Sofern bestimmte Informationen bereits der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden, kann der Mitgliedstaat anordnen, daß diese im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, daß ein Teil dieser Informationen durch von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muß.

Der Antragsteller bleibt jedoch gegenüber der zuständigen Behörde für die übermittelten Informationen verantwortlich. Der Mitgliedstaat sorgt dafür, daß dem Betriebsinhaber Rechtsmittel zur Verfügung stehen, wenn falsche oder unvollständige Informationen übermittelt werden, sofern der Antragsteller schuldlos ist."

c) Absatz 2 wird gestrichen.

d) Absatz 1 wird zum einzigen Absatz.

4. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung angemessener Sicherheitsvorkehrungen erlauben, daß Anträge im Sinne der Artikel 4 und 5 mit Hilfe elektronischer Fernübertragung eingereicht werden können. Hierbei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, daß

a) die Einhaltung sämtlicher in den Artikeln 4 und 5 genannter Anforderungen festgestellt und der Antragsteller eindeutig identifiziert wird;

b) sämtliche erforderlichen Begleitdokumente innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Stellen eingehen, wie sie für die Beantragung auf herkömmliche Weise vorgeschrieben sind;

c) keinerlei Diskriminierungen entstehen zwischen Erzeugern, die sich der herkömmlichen Weise bedienen und denjenigen, die die elektronische Übertragung wählen;

d) die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(9) hinreichend geschützt sind."

5. Artikel 5a wird zu Artikel 5b und wird wie folgt geändert: "Artikel 5b

Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 4, 5 und 5a kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit angepaßt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt."

6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 umfassen insbesondere:

a) Gegenkontrollen der im Beihilfeantrag angegebenen Parzellen und Tiere, um zu gewährleisten, daß dieselbe Beihilfe nicht mehr als einmal für dasselbe Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr gewährt wird, und um jede ungerechtfertigte Kumulierung von Beihilfen im Rahmen gemeinschaftlicher Beihilferegelungen, die Gegenstand von Flächenmeldungen sind, zu vermeiden;

b) sobald die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(10) voll betriebsfähig ist, Kontrollprüfungen, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftsbeihilfe nur für Rinder gewährt wird, für die den zuständigen Behörden Geburten, Umsetzungen und Todesfälle gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 ordnungsgemäß mitgeteilt wurden;

c) sobald die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 voll betriebsfähig ist, Kontrollprüfungen, um zu gewährleisten, daß die Prämien im Rahmen der Beihilferegelungen von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 nur Erzeugern gewährt werden, die ihren Verpflichtungen hinsichtlich der in der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission(11) aufgeführten Haltungszeiträume nachgekommen sind."

b) Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- 5 % der Beihilfeanträge 'Flächen'".

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) Bei den Beihilfeanträgen 'Tiere' oder den Teilnahmeerklärungen kann der Mitgliedstaat beschließen, den in Absatz 3 genannten Prozentsatz der Kontrollen vor Ort von 10 % auf 5 % zu verringern, wenn es seit mindestens einem Jahr eine voll betriebsfähige informatisierte Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gibt, die es dem Mitgliedstaat ermöglicht, wirksame Gegenkontrollen im Rahmen des integrierten Systems durchzuführen. Die Datenbank muß angemessene Garantien für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten im Hinblick auf die verschiedenen Tierbeihilfen oder dazugehörigen Zahlungen bieten.

Ab dem Jahr, in dem der Mindestprozentsatz der Kontrollen vor Ort nur noch 5 % beträgt, werden diese Kontrollen nur während des Haltungszeitraums durchgeführt, bis der Prozentsatz der Unregelmäßigkeiten, der bei den Kontrollen vor Ort festgestellt und in der Zahl der Tiere ausgedrückt wurde, nicht mehr als 2 % der kontrollierten Tiere beträgt. Vorstehender Satz gilt nicht für Tierkontrollen im Rahmen der Beihilferegelungen von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist, die in der Regel 48 Stunden nicht überschreiten darf, ist allerdings zulässig.

Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich auf sämtliche landwirtschaftlich genutzten Parzellen, für die im Rahmen der Gemeinschaftsregelungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 Anträge gestellt wurden. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen der Kontrolle vor Ort kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt worden sind. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der Stichprobe fest und wenden sie an. Werden Fehler aufgedeckt, so wird die Stichprobe ausgedehnt.

Die Kontrollen vor Ort hinsichtlich Tierprämien erstrecken sich auf sämtliche Tiere, die unter eine Beihilferegelung fallen. Zumindest 50 % des Mindestsatzes der Kontrollen bei Tieren werden während des Haltungszeitraums vorgenommen. Der vorstehende Satz findet keine Anwendung für die Kontrolle von Tieren im Rahmen der Beihilferegelung von Artikel 4 Absatz 6 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999. Kontrollen außerhalb des Haltungszeitraums sind nur zulässig, wenn die in Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG oder in Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorgesehenen Register vorliegen.

Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung können gegebenenfalls zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden."

e) In Absatz 6 erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung: "a) eine Überprüfung, ob die Gesamtzahl der im Betrieb vorhandenen beihilfefähigen Tiere der Anzahl der im Register des Betriebsinhabers eingetragenen und an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gemeldeten beihilfefähigen Tiere entspricht;

b) eine Überprüfung anhand des vom Erzeuger geführten Registers, ob alle Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten bis zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort Beihilfeanträge eingereicht worden sind, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden und ob die Daten denjenigen der Datenbank entsprechen. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 3a an und hat er die Einhaltung des Haltungszeitraums bereits anhand der Daten in der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 geschaffenen Datenbank überprüft, so kann dieser Teil der Kontrolle vor Ort mittels repräsentativer Stichproben erfolgen."

f) In Absatz 6 erhält Buchstabe d) von Unterabsatz 1 folgende Fassung: "d) eine Überprüfung, ob alle im Betrieb vorhandenen Rinder, für die Beihilfeanträge gestellt wurden oder in Zukunft gestellt werden könnten, durch Ohrmarken und Pässe identifiziert, im Register des Betriebsinhabers geführt und an die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gemeldet worden sind."

g) In Absatz 6 werden der zweite und der dritte Unterabsatz durch den folgenden Unterabsatz ersetzt: "Die in Buchstabe d) Unterabsatz 1 genannten Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, für die ein Antrag auf Gewährung der Sonderprämie gestellt wurde, einzeln durchgeführt. Bei allen anderen beihilfefähigen Rindern, die in dem Betrieb vorhanden sind, kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Registereintragung und Meldung an die Datenbank durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, sofern ein verläßliches und repräsentatives Kontrollniveau erreicht wird."

h) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a, 6b und 6c eingefügt: "(6a) Hinsichtlich der Sonderprämie für Rinder gemäß Artikel 4 Absatz 6 und der Schlachtprämie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 werden die Kontrollen vor Ort in den Schlachthöfen in mindestens 30 % aller teilnehmenden Schlachthöfe durchgeführt, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt wurden. Sie umfassen eine nachträgliche Dokumentenprüfung und körperliche Kontrollen sowie einen Vergleich mit den Eintragungen in der Datenbank gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97. Die Kontrollen vor Ort in den Schlachthöfen betreffen auch die Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen (oder gleichwertige Informationen) gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999.

Die Kontrollen in den Schlachthöfen beziehen sich auf mindestens 5 % der Gesamtanzahl Tiere, für die ein Prämienantrag für ein bestimmtes Jahr gestellt wurde.

Bei den körperlichen Kontrollen in den Schlachthöfen wird erforderlichenfalls überprüft, ob die Schlachtkörper, die gewogen werden, für eine Prämie in Betracht kommen. Die zuständige Kontrollbehörde führt Aufzeichnungen über diese Kontrollen, bei denen unter anderem die Identifizierungsnummer und das Schlachtkörpergewicht aller während der Kontrolle vor Ort geschlachteten und kontrollierten Tiere erfaßt werden.

Bei der Prämie für in Drittländer ausgeführte Tiere müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß mindestens 10 % der Tiere, für die eine Prämie beantragt wurde oder wahrscheinlich beantragt werden wird, zum Zeitpunkt des Verladens für die Ausfuhr und zum Zeitpunkt des Verlassens des Gemeinschaftsgebiets einer Identitätskontrolle unterzogen werden.

Die in den Unterabsätzen 2 und 4 genannten Probenahmesätze von 5 % und 10 % müssen repräsentativ sein. Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 genannten Satz von 30 % unter den Bedingungen von Absatz 3a auf 15 % verringern.

(6b) Hinsichtlich der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 betreffen die Kontrollen vor Ort alle in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) derselben Verordnung genannten Tiere. Die Kontrolle vor Ort umfaßt insbesondere die Überprüfung, ob die Gesamtzahl der im Betrieb vorhandenen Tiere der Anzahl der im Register des Betriebsinhabers eingetragenen und an die Datenbank gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gemeldeten beihilfefähigen Tiere entspricht. Die Richtigkeit der Eintragungen in das Register und die Datenbank wird überprüft, und falls dies angemessen und zweckdienlich ist, wird eine stichprobenartige Kontrolle von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtpapiere, Veterinärbescheinigungen und Pässe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 durchgeführt.

(6c) Ergeben Stichprobenkontrollen ernste Verstöße, so werden Umfang und Bereich der Kontrollen erweitert, um ein angemessenes Kontrollniveau zu gewährleisten."

i) Absatz 9 erhält folgende Fassung: "(9) Hinsichtlich der Ergänzungsbeträge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird der Mitgliedstaat die Kontrollvorschriften gemäß den Absätzen 1 bis 6c anwenden, so weit dies angemessen ist. Ist die Anwendung der vorgenannten Vorschriften aufgrund der Struktur der Regelung über die Ergänzungsbeträge nicht angemessen, so muß der Mitgliedstaat Kontrollen vorsehen, die ein Kontrollniveau gewährleisten, das den Grundsätzen dieser Verordnung entspricht."

7. In Artikel 7 wird nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich folgender Unterabsatz eingefügt: "Wendet ein Mitgliedstaat die Fernerkundung an, so müssen die in Artikel 6 vorgesehenen zusätzlichen Kontrollen mittels herkömmlicher Kontrollen vor Ort durchgeführt werden, falls es sich erweisen sollte, daß zusätzliche Kontrollen mittels Fernerkundung im laufenden Jahr nicht mehr durchführbar sind."

8. Nach Artikel 7 wird der derzeitige Artikel 12 als neuer Artikel 7a eingefügt und erhält folgende Fassung: "Artikel 7a

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Bericht anzufertigen.

(2) Bei Kontrollen vor Ort im Zusammenhang mit Beihilfanträgen muß der Bericht insbesondere folgendes enthalten:

a) die Gründe des Besuchs,

b) die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge,

c) die anwesenden Personen,

d) die Zahl der kontrollierten Parzellen, die Zahl der vermessenen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene Parzelle und die angewandten Meßverfahren,

e) die Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern und Eintragungen in das Register und die Datenbank sowie die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Feststellungen im Hinblick auf spezifische Identifizierungsnummern.

Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter kann diesen Bericht unterzeichnen. Er kann damit nur seine Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen oder Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen.

Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission(12) durch, so wird der Bericht durch den Bericht gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 ergänzt.

(3) Bei den Kontrollen in den Schlachthöfen gemäß Artikel 6 Absatz 6a Unterabsatz 1 können die Berichte in einer Angabe in der Buchhaltung des Schlachthofs bestehen, welche Tiere der Kontrolle unterzogen worden sind.

Bei den Kontrollen der Identität der einzelnen Tiere zum Zeitpunkt des Verladens für die Ausfuhr und zum Zeitpunkt des Verlassens des Gemeinschaftsgebiets gemäß Artikel 6 Absatz 6a Unterabsatz 4 reicht ein vereinfachter Bericht aus, in dem die kontrollierten Tiere angegeben sind.

(4) Ergeben Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97, so werden Kopien der Berichte über die Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 zuständig sind."

9. Der derzeitige Artikel 13 wird zu Artikel 7b und erhält folgende Fassung: "Artikel 7b

Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag zurückgewiesen, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter anzulasten sind, nicht durchgeführt werden kann."

10. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Im Sinne dieses Artikels gelten als 'Antrag': der Beihilfeantrag 'Flächen', der Beihilfeantrag 'Tiere' und die Änderung eines Beihilfeantrags 'Flächen' nach Artikel 4 Absatz 2."

11. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 3 wird zu Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Handelt es sich um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so

a) wird der betreffende Betriebsinhaber von der Gewährung der betreffenden Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 für das betreffende Kalenderjahr ausgeschlossen und

b) im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben außerdem von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr für eine Fläche ausgeschlossen, die der Fläche entspricht, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde."

b) Absatz 2 Unterabsatz 4 wird zu Absatz 2 Unterabsatz 3.

c) Die vier Gedankenstriche des derzeitigen Absatzes 2 Unterabsatz 6 werden durch folgende drei Gedankenstriche ersetzt: "- bei Raps und Sonnenblumen: Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(13);

- bei Leinsamen: die Direktzahlung wird nur gewährt, wenn der Leinsamen aus Saatgut von anderen als hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachssorten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gewonnen wird;

- bei Hartweizen: Artikel 6 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999."

d) Absatz 2 Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung: "Wird bei den im Beihilfeantrag angegebenen und effektiv mit Hartweizen bebauten Flächen eine Abweichung zwischen der vom Mitgliedstaat festgesetzten Mindestmenge und der tatsächlich verwendeten Menge an zertifiziertem Saatgut festgestellt, so gilt als 'ermittelte Fläche' die Fläche, die sich ergibt, wenn man die Gesamtmenge des vom Erzeuger nachweislich verwendeten zertifizierten Saatguts durch die vom Mitgliedstaat für die Region des betreffenden Erzeugers festgesetzte Mindestmenge je Hektar teilt. Anhand der so ermittelten Fläche wird, nach Anwendung der vorgenannten Kürzungen, der Anspruch auf den Zuschlag für Hartweizen bzw. auf die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 berechnet."

e) Der derzeitige Absatz 3 wird nach Absatz 2 Unterabsatz 3 als neuer Unterabsatz 4 eingefügt.

f) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 für die Beihilfeberechnung festgestellten Flächen werden auch für die Berechnung der Hoechstbeträge der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien herangezogen.

Die Berechnung der Hoechstfläche, die für Flächenzahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen."

12. Artikel 10 wird durch folgende Artikel 10 bis 10 g ersetzt: "Artikel 10

(1) Gilt eine individuelle Hoechstgrenze oder eine erzeugerspezifische Obergrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Hoechstgrenze oder die Obergrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf eine Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 6 festgestellten Tiere, so wird, unbeschadet Artikel 10b, die Beihilfe anhand der festgestellten Anzahl beihilfefähiger Tiere berechnet.

(4) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt seiner Haltungspflicht nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die Anzahl der bei Eintreten der höheren Gewalt tatsächlich beihilfefähigen Tiere erhalten.

(5) Ist der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, die für eine Prämie gemeldeten Tiere während des obligatorischen Haltungszeitraums zu halten, so bleibt der Prämienanspruch für die Anzahl der prämienfähigen Tiere erhalten, die während des Zeitraums tatsächlich gehalten wurden, sofern der Betriebsinhaber die zuständige Behörde hierüber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung der Reduzierung seines Tierbestands schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Unbeschadet der in Einzelfällen zu berücksichtigen tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden natürlichen Lebensumstände einer Herde anerkennen:

a) Tod eines Tiers durch Krankheit;

b) Tod eines Tiers infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Artikel 10a

(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder werden für die Prämie nur berücksichtigt, wenn es sich um die im Beihilfeantrag ausgewiesenen Tiere handelt.

(2) Eine für die Prämie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 angegebene Mutterkuh oder Färse kann jedoch innerhalb der Beschränkungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 durch eine andere Mutterkuh bzw. Färse ersetzt werden.

(3) Bei Mutterkühen und Färsen, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Berggebieten gehalten werden, kann eine Mutterkuh nur durch eine andere Mutterkuh und eine Färse nur durch eine andere Färse ersetzt werden.

(4) Bezüglich von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann eine Milchkuh nur durch eine andere Milchkuh ersetzt werden.

(5) Die Ersetzung muß innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen geschehen, nachdem das Tier den Betrieb verlassen hat, und muß spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt ist, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag eingereicht wurde, muß innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

(6) Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Verpflichtung zur Unterrichtung gemäß Absatz 5 nicht anzuwenden, wenn seine elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zum Zweck der Kontrolle der Ersetzungen ausreichende Sicherheiten hinsichtlich der Genauigkeit der darin erhaltenen Daten bietet. Die Mitgliedstaaten tragen den Ersetzungen bei der Auswahl der Beihilfeanträge für Kontrollen vor Ort Rechnung.

Artikel 10b

(1) Ergibt sich bei einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle eine Differenz zwischen der Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere und der Zahl der als prämienfähig festgestellten Tiere, so wird die Beihilfe außer im Falle höherer Gewalt und nach Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 hinsichtlich der natürlichen Lebensumstände gemäß Absatz 2 gekürzt.

(2) Betrifft ein Antrag nicht mehr als zwanzig Tiere, so wird der Beihilfebetrag wie folgt gekürzt:

a) um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese nicht mehr als zwei Tiere beträgt, oder

b) um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als zwei, aber höchstens vier Tiere beträgt.

Beträgt die Differenz mehr als vier Tiere, so wird keine Prämie gewährt.

In den sonstigen Fällen wird der Beihilfebetrag wie folgt gekürzt:

a) um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 5 % beträgt, oder

b) um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als 5 % und höchstens 20 % beträgt.

Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keine Beihilfe gewährt.

Die Prozentsätze in Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) sind auf der Grundlage der beantragten Anzahl, die Prozentsätze in Unterabsatz 3 Buchstaben a) und b) auf der Grundlage der festgestellten Anzahl zu berechnen.

Artikel 10c

(1) Bei anderen als den unter Artikel 10b fallenden Rindern wird, sofern im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, daß die Anzahl der im Betrieb anwesenden Tiere, die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommen oder von Bedeutung sind, nicht der Anzahl

a) der an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gemeldeten Tiere,

b) der im Register des Betriebsinhabers gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 geführten Tiere,

c) der Pässe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 für die im Betrieb vorhandenen Tiere

entspricht, der Gesamtbetrag der Beihilfe, die dem Antragsteller im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung innerhalb der zwölf Monate vor der Vor-Ort-Kontrolle, bei der diese Tatbestände festgestellt wurden, gewährt wurde, außer im Fall höherer Gewalt entsprechend gekürzt.

Die Kürzung wird berechnet anhand der Anzahl aller im Rahmen der Beihilferegelung anwesender Tiere oder der Eintragungen in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 oder der Pässe oder der Register der Betriebsinhaber, wobei die niedrigsten Zahlen heranzuziehen sind.

(2) Bei Fehlern oder Versäumnissen betreffend die Eintragungen in das Register des Betriebsinhabers oder in den Tierpässen wird eine Kürzung gemäß Absatz 1 jedoch nur vorgenommen, wenn derartige Tatbestände bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten festgestellt wurden.

(3) Beträgt die bei der Kontrolle vor Ort festgestellte Differenz mehr als 20 % der Anzahl der festgestellten beihilfefähigen Tiere, so wird für die zwölf Monate vor der Kontrolle vor Ort keine Prämie gewährt.

Artikel 10d

Ein Rind gilt im Sinne der Artikel 10 und 10a zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als festgestellt, wenn es

a) durch einen Rinderpaß gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 identifiziert ist, in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung mindestens Geburtsdatum, Geschlecht, Umsetzungen und Todesdatum des Tieres vermerkt sind;

b) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in die elektronische Datenbank aufgenommen wurde und gemäß Artikel 7 derselben Verordnung ordnungsgemäß im Register des Betriebsinhabers geführt ist;

c) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 mit Ohrmarken gekennzeichnet ist;

d) sich - falls für das Rind eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wurde - an dem vom Antragsteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung angegebenen Ort befindet.

Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt jedoch als festgestellt, wenn es durch die Erfuellung aller anderen in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen eindeutig identifiziert werden kann. Darüber hinaus wird die Gemeinschaftsbeihilfe für Rinder, die fehlerhaft in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 oder das Register des Betriebsinhabers eingetragen wurden oder deren Pässe durch das Verschulden des Antragstellers fehlerhafte Angaben über das Geburtsdatum, Geschlecht, die Umsetzungen oder das Todesdatum enthalten, nur dann nach Maßgabe der Artikel 10, 10b oder 10c gekürzt, wenn solche Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden.

Artikel 10e

(1) Wird festgestellt, daß im Zusammenhang mit der Tierprämie grob fahrlässig falsche Angaben im Beihilfeantrag, Register des Betriebsinhabers oder Paß oder bei der Meldung an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 oder bei der Meldung der Zahl der Großvieheinheiten oder Tiere gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr ausgeschlossen. Im Fall absichtlich falscher Angaben wird der Betriebsinhaber von der Gewährung derselben Beihilfe auch im folgenden Kalenderjahr ausgeschlossen.

(2) Hinsichtlich der Erklärungen oder Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Schlachtprämie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 abgeben bzw. erteilen, gilt folgendes: wird festgestellt, daß ein Schlachthof infolge grober Fahrlässigkeit oder absichtlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung erteilt bzw. abgegeben hat, so trifft der Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen. Wird eine solche Feststellung zum zweiten Mal getroffen, so wird dem betreffenden Schlachthof das Recht, Erklärungen abzugeben oder Bescheinigungen zu erteilen, die für Prämienzwecke gültig sind, für mindestens ein Jahr entzogen.

Artikel 10f

Zur Anwendung der Artikel 10 bis 10e werden Tiere, die für verschiedene Gemeinschaftsbeihilfen in Betracht kommen, gesondert behandelt.

Artikel 10g

Hinsichtlich der Ergänzungsbeträge gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird der Mitgliedstaat die Vorschriften über Sanktionen gemäß den Artikeln 9 bis 10f anwenden, so weit dies angemessen ist. Ist die Anwendung der vorgenannten Vorschriften aufgrund der Struktur der in dem Mitgliedstaat angewendeten Regelung über die Ergänzungsbeträge nicht angemessen, so muß der Mitgliedstaat nach Maßgabe des Versäumnisses des Erzeugers entsprechende angemessene Sanktionen vorsehen."

13. Die Artikel 12 und 13 werden gestrichen.

14. Nach Artikel 14 wird einer neuer Artikel 14a eingefügt: "Artikel 14a

(1) Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrags und vor Erfuellung aller Bedingungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.

(2) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn

a) der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten noch festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet, sich verpflichtet, der zuständigen Behörde alle von ihr verlangten Belege zu unterbreiten, und die Zahlung der Beihilfe beantragt und

b) alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfuellt sind, und der Übernehmer die unter Buchstabe a) genannte Verpflichtung erfuellt.

(3) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde von der Übertragung des Betriebs unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 2 Buchstabe a) beantragt hat,

a) gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde im Rahmen des Beihilfeantrags ergeben, auf den Übernehmer über,

b) gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;

c) gilt der übertragene Betrieb abweichend von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 gegebenenfalls für das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Zeitraum der Beihilfegewährung als ein getrennter Betrieb.

(4) Muß ein Beihilfeantrag eingereicht werden, nachdem die Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfuellung aller Bedingungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a) und b) erfuellt sind. In diesem Fall findet Absatz 3 Buchstabe b) Anwendung.

(5) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. In diesem Fall

a) wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt und

b) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß Anwendung finden.

(6) Werden nur Teile eines Betriebs übertragen, so finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung. Es gelten die üblichen Vorschriften für die Gewährung der Beihilfe.

(7) Im Sinne dieses Artikels

a) ist die Übertragung eines Betriebs die Übertragung der Bewirtschaftung der betreffenden Produktionseinheiten;

b) ist der 'Übergeber' der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird, und der 'Übernehmer' der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird;

c) ist ein 'Beihilfeantrag'

i) ein Beihilfeantrag 'Flächen' für die Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92,

ii) ein Beihilfeantrag 'Tiere' für die Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92."

15. Artikel 15 erhält folgende Fassung: "Artikel 15

Die Mitgliedstaaten treffen alle zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und unterstützen sich erforderlichenfalls gegenseitig bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten auch angemessene einzelstaatliche Sanktionen gegen Erzeuger oder andere Marktteilnehmer wie Schlachthöfe oder Verbände treffen, die mit dem Beihilfeverfahren befaßt sind, um zu gewährleisten, daß die Kontrollbedingungen, wie hinsichtlich des auf dem neuesten Stand gehaltenen Bestandsverzeichnisses des Betriebs oder der Einhaltung der Mitteilungsverpflichtungen, eingehalten werden.

Soweit dies erforderlich oder vorgeschrieben ist, leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe, um zu gewährleisten, daß die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben wirksam kontrolliert werden."

16. Dem Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Unbeschadet von Absatz 2 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission nach von dieser festzulegenden Vorgaben für Ackerkulturen bis zum 31. März jedes Jahres und für Tierprämien bis zum 31. August jedes Jahres einen das vergangene Kalenderjahr betreffenden Bericht, der sich insbesondere auf folgende Bereiche bezieht:

a) Stand der Durchführung des integrierten Systems;

b) Anzahl der Anträge, Gesamtfläche und Gesamtzahl Tiere, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92;

c) Anzahl der Anträge, Gesamtfläche und Gesamtzahl Tiere, die von Kontrollen erfaßt wurden;

d) Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach den Artikeln 9 und 10 vorgenommenen Kürzungen."

17. Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Sie betrifft Anträge, die sich auf die Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ab 1. Januar 2000 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(2) ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4.

(3) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(4) ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 23.

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(8) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(10) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

(11) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(12) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 23.

(13) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.