31999R2780

Verordnung (EG) Nr. 2780/1999 der Kommission vom 27. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2449/96 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand

Amtsblatt Nr. L 334 vom 28/12/1999 S. 0020 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 2780/1999 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2449/96 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2249/96 der Kommission(2) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr mit Zollermäßigung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand.

(2) In diesen Durchführungsbestimmungen ist vorgesehen, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen nur erteilen dürfen, wenn die Kommission der Erteilung vorher zugestimmt hat.

(3) Diese Bestimmung, die dem Bemühen um eine gewissenhafte Verwaltung der vorgenannten Kontingente entsprang, erweist sich in Anbetracht der gemachten Erfahrungen als unnötig und kann zu verwaltungstechnischen Schwierigkeiten führen.

(4) Sie ist daher abzuschafen, wobei jedoch bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen eine ausreichende Frist vorzusehen ist, damit die Kommission bei den nationalen Behörden vorstellig werden kann, falls Probleme auftreten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2449/96 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung: "(4) Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Antragstellung erteilt, es sei denn, die Kommisison hat den Behörden des Mitgliedstaats fernschriftlich mitgeteilt, daß die Bedingungen für die Erteilung der Lizenzen nicht eingehalten worden sind.

In diesem Fall kann die Kommission, gegebenenfalls nach Anhörung der Behörden des Ursprungsdrittlands, die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Die Lizenzen für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien oder China, die im Dezember für das folgende Jahr beantragt wurden, werden jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag im Januar ideses Jahres erteilt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 1999

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2) ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 14.