Verordnung (EG) Nr. 2768/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu dem für das Jahr 2000 vorgesehenen Zollkontingent für Rindfleisch gemäß dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Slowenien
Amtsblatt Nr. L 333 vom 24/12/1999 S. 0005 - 0007
VERORDNUNG (EG) Nr. 2768/1999 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu dem für das Jahr 2000 vorgesehenen Zollkontingent für Rindfleisch gemäß dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Slowenien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1569/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits(1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation mit Slowenien(2), nachstehend "Abkommen" genannt, und seinem Änderungsprotokoll vom 11. November 1996(3), wird für das Jahr 2000 ein Zollkontingent für Rindfleisch zu ermäßigtem Zollsatz eröffnet. Es sind nunmehr die Durchführungsbestimmungen für die Kontingentsmenge festzulegen. (2) Damit die Einfuhren im Rahmen der vorgesehenen Menge regelmäßig verlaufen, sollte diese auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden. (3) Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von oder ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(5), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(7). Außerdem empfiehlt es sich, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist erteilt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewendet wird. (4) Wegen der im Rahmen dieser Einfuhrregelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Rindfleischsektor sind für die Inanspruchnahme der Regelung durch die Wirtschaftsbeteiligten klare Vorschriften festzulegen. Um die Einhaltung dieser Bedingungen kontrollieren zu können, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 können im Rahmen des gemäß dem Europa-Abkommen mit Slowenien eröffneten Zollkontingents 9100 Tonnen frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes ex02011000 (Schlachtkörper), 0201 20 20, 02012030, 0201 20 50 und 0201 30 00 mit Ursprung in Slowenien eingeführt werden. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4082. (2) Bei der Einfuhr des in Absatz 1 genannten Rindfleischs werden die nach dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) anwendbaren Wertzölle und spezifischen Zollsätze um 80 % ermäßigt. (3) Die in Absatz 1 genannte Menge wird wie folgt auf das Jahr verteilt: - 4550 Tonnen im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2000, - 4550 Tonnen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2000. (4) Sind die Mengen, für die im Jahr 2000 Anträge auf Einfuhrlizenzen für den ersten Zeitraum gemäß Absatz 3 gestellt werden, geringer als die verfügbare Menge, so wird die Restmenge der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt. Artikel 2 (1) Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Kontingentregelung gilt folgendes: a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens einen Geschäftsvorgang im Rindfleischhandel mit Drittländern getätigt hat, und die in das Mehrwertsteuerverzeichnis eines Mitgliedstaats eingetragen ist. b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist. c) Der Lizenzantrag muß sich auf mindestens 15 Tonnen Erzeugnisgewicht beziehen, ohne die verfügbare Menge zu überschreiten. d) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land. e) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz sind die laufende Nummer 09.4082 und mindestens eine der folgenden Angaben einzutragen: - Reglamento (CE) n° 2768/1999 - Forordning (EF) nr. 2768/1999 - Verordnung (EG) Nr. 2768/1999 - Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2768/1999 - Regulation (EC) No 2768/1999 - Règlement (CE) n° 2768/1999 - Regolamento (CE) n. 2768/1999 - Verordening (EG) nr. 2768/1999 - Regulamento (CE) n.o 2768/1999 - Asetuksen (EY) N:o 2768/1999 - Förordning (EG) nr 2768/1999. (2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 einen oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten KN-Codes. Artikel 3 (1) Die Lizenzanträge können nur gestellt werden - zwischen dem 5. und dem 14. Januar 2000 für die in Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannte Menge, - zwischen dem 3. und dem 12. Juli 2000 für die in Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genannte Menge. (2) Ein Antragsteller darf nur einen einzigen Antrag einreichen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge ungültig. (3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist Mitteilung über die Anträge, die für die verfügbare Menge gestellt wurden. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Mengen. Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung "gegenstandslos", werden per Telefax übermittelt. Für die eingereichten Anträge ist dabei das Formular im Anhang dieser Verordnung zu verwenden. (4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Werden Lizenzen für eine größere Menge als verfügbar beantragt, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der Antragsmengen fest. (5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt. Artikel 4 (1) Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 finden Anwendung vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. (2) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 gelten die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen 180 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die Gültigkeit der Lizenzen ist jedoch auf den 31. Dezember 2000 befristet. (3) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit. Artikel 5 Die in Artikel 1 genannte Regelung kann für die Erzeugnisse auf Vorlage der vom Ausfuhrland gemäß Protokoll 4 im Anhang des Europa-Abkommens erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung in Anspruch genommen werden.. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 1. (2) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3. (3) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 208. (4) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1. (5) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48. (6) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (7) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39. ANHANG Fax: (32-2) 296 60 27/295 36 13 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2768/1999 Laufende Nummer 09.4082 >PIC FILE= "L_1999333DE.000702.EPS">