31999R2760

Verordnung (EG) Nr. 2760/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 331 vom 23/12/1999 S. 0055 - 0056


VERORDNUNG (EG) Nr. 2760/1999 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/96(4), enthält die Einzelheiten der Ausschreibungen, die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung des Jahresprogramms eröffnet werden. Es ist klarzustellen, daß diese Ausschreibungen alle erforderlichen Bestimmungen umfassen müssen, um die Durchführung der Lieferungen zu gewährleisten, und die Möglichkeit vorsehen müssen, die Zahlungen für die Lieferungen nach Maßgabe der Einhaltung der Vorschriften anzupassen.

(2) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 werden die Transportkosten auf der Grundlage der im Anhang der Verordnung festgesetzten Pauschalsätze erstattet. Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine solche Festsetzung nicht mehr angemessen ist und die Transportkosten auf der Grundlage der wirklichen Kosten erstattet werden müssen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung bestimmt werden. Es ist jedoch festzulegen, daß die Kosten für den Transport zwischen den Lagerhallen der Hilfsorganisationen und dem Ort der Endverteilung auf Vorlage von Belegen erstattet werden.

(3) Sind die für die Durchführung des Programms in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlichen Erzeugnisse nicht vorhanden, so müssen innergemeinschaftliche Transfers der vorrätigen Erzeugnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 vorgenommen werden. Im Hinblick auf eine rationelle Verwaltung dieser Transaktionen erweist es sich als angemessen, diese Transfers bereits zu Beginn des jeweiligen Jahres zu organisieren und die entsprechenden Anpassungen vorzusehen.

(4) Im Hinblick auf die Verbuchung durch den EAGFL, Abteilung Garantie, ist der Buchwert des Rindfleisches aus Interventionsbeständen der Interventionspreis, multipliziert mit den für die verschiedenen Teilstücke festgesetzten Koeffizienten. Eine Anpassung dieser Koeffizienten scheint erforderlich, wobei die Entwicklung der für die verschiedenen Teilstücke verwendeten Umrechnungskoeffizienten, insbesondere im Rahmen der für die Marktverwaltung dieser Erzeugnisse eröffneten Ausschreibungen, zu berücksichtigen ist.

(5) Es ist an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu erinnern, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine einheitliche Durchführung des Jahresprogramms zu gewährleisten sowie etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Lieferungen zu verhüten und zu bestrafen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Ausschreibungen müssen die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung der Lieferung, insbesondere hinsichtlich der Qualität, der Aufmachung und der Kennzeichnung der Erzeugnisse enthalten. Sie müssen auch eine Bestimmung enthalten, gemäß der die zuständige Behörde bei der Festsetzung des zu zahlenden Betrags Kürzungen vornehmen kann, wenn die Qualität, die Aufmachung oder die Kennzeichnung der Erzeugnisse nicht genau den Vorschriften entspricht, jedoch der Annahme der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht entgegensteht."

2. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Auf begründeten Antrag, der bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde zu stellen ist, können den mit der Verteilung der Erzeugnisse beauftragten Hilfsorganisationen die Kosten für den innerstaatlichen Transport zwischen den Lagerhallen der Hilfsorganisationen und den Orten der Verteilung an die Begünstigten erstattet werden."

3. Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

4. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Sind die im Programm vorgesehenen Erzeugnisse in den Interventionslagern des Mitgliedstaats, in dem sie benötigt werden, nicht vorrätig, so erlaubt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 den Transfer dieses Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat, in dem es vorrätig ist, nach dem Mitgliedstaat, in dem es für die Durchführung des Programms verwendet wird.

Der Mitgliedstaat, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, führt eine Ausschreibung durch oder läßt sie durchführen, um die kostengünstigsten Lieferbedingungen festzustellen. Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports sind Gegenstand eines in Landeswährung ausgedrückten Angebots und dürfen nicht mit Sachleistungen bezahlt werden. Artikel 4 Absatz 4 ist auf diese Ausschreibung anzuwenden."

5. Artikel 7 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung: "Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports werden von der Gemeinschaft übernommen und dem Mitgliedstaat erstattet."

6. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz als Absatz 3 angefügt: "Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Programms zu gewährleisten sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu verhüten und zu bestrafen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Teilnahme der Marktbeteiligten an den Ausschreibungen nach Maßgabe der Schwere der Verstöße oder Unregelmäßigkeiten aussetzen, die bei der Durchführung einer früheren Lieferung oder bei vergleichbaren Aktionen festgestellt wurden."

7. Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG

A. Koeffizienten gemäß Artikel 5 - Interventionsbestände an Rindfleisch mit Knochen:

- Vorderviertel: 0,35,

- Hinterviertel: 0,50.

B. Koeffizienten gemäß Artikel 5 - Interventionsbestände an Rindfleisch ohne Knochen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

8. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.

(2) ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3.

(3) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50.

(4) ABl. L 36 vom 14.2.1996, S. 2.