31999R2748

Verordnung (EG) Nr. 2748/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2000

Amtsblatt Nr. L 331 vom 23/12/1999 S. 0028 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 2748/1999 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird für jedes der in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ein gemeinschaftlicher Produktionspreis festgesetzt.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3510/82 der Kommission(2) wurden die Anpassungskoeffizienten für Thunfische festgesetzt. Daher ist es nicht erforderlich, einen gemeinschaftlichen Produktionspreis für alle in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen; es genügt die Festsetzung für Gelbflossenthun (Thunnus albacares).

(3) Aufgrund der in Artikel 9 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 festgelegten Kriterien sollte dieser Preis für das Fischwirtschaftsjahr 2000 gesenkt werden.

(4) Das Fischwirtschaftsjahr beginnt für die von dieser Verordnung betroffenen Erzeugnisse am 1. Januar 2000. Wegen der Dringlichkeit muß eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union gewährt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 wird der gemeinschaftliche Produktionspreis für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

(2) AB. L 368 vom 28.12.1982, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3899/92 (ABl. L 392 vom 31.12.1992, S. 24).