31999R2734

Verordnung (EG) Nr. 2734/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Slowenien und zur Aufhebung der Verordnung (EG)Nr. 428/97

Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/12/1999 S. 0046 - 0049


VERORDNUNG (EG) Nr. 2734/1999 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1999

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Slowenien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 428/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1569/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits(2), im folgenden als "das Abkommen" bezeichnet, wurde am 10. Juni 1996 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1. Februar 1999 in Kraft getreten.

(2) Schon vor Inkrafttreten dieses Abkommens wurden seine Rechtsvorschriften über Handel und Handelsfragen durch ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits(3), im folgenden als "das Interimsabkommen" bezeichnet, in Kraft gesetzt, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

(3) Im Abkommen ist festgelegt, daß bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Slowenien im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds zollfrei bzw. zu einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden können.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/97 der Kommission vom 5. März 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds für bestimmte Waren mit Ursprung in Slowenien sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds(4) hat die Kommission auf der Grundlage des Interimsabkommens die Durchführungsvorschriften zur Eröffnung der Gemeinschaftszollkontingente und Zollplafonds erlassen.

(5) Nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens werden die Einfuhrzölle für gewerbliche Waren, für die sie zur Zeit im Rahmen von Zollplafonds ausgesetzt werden, am 1. Januar 2000 vollständig abgeschafft.

(6) Die Kommission sollte die Durchführungsvorschriften zur Eröffnung der in dem Abkommen vorgesehenen, weiterhin geltenden Gemeinschaftszollkontingente erfuellen. Diese Zollkontingente werden auf unbefristete Zeit jedes Jahr neu eröffnet. Das Abkommen hat die Steigerungsraten der Zollkontingentsmengen bereits festgelegt.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999(6), enthält die kodifizierten Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Zollanmeldungen angenommen wurden.

(8) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in alle Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden. Es ist unbedenklich, den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 428/97 sollte ab 1. Januar 2000 aufgehoben werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für Waren mit Ursprung in Slowenien, die im Anhang aufgeführt sind und mit einem Ursprungsnachweis gemäß Protokoll 4 des Abkommens in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden, gelten im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente und während der angegebenen Geltungsdauer die im Anhang angegebenen ermäßigten Zollsätze.

(2) Diese Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(3) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß die Einführer der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben, solange die Mengen reichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten in enger Zusammenarbeit die Durchführung dieser Verordnung.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 428/97 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1999

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3.

(3) ABl. L 344 vom 31.12.1996, S. 3.

(4) ABl. L 65 vom 6.3.1997, S. 28.

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

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