31999R2723

Verordnung (EG) Nr. 2723/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/12/1999 S. 0009 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 2723/1999 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Gebiet und der Zeitraum, in denen ein bestimmter Heringsbestand laicht, haben sich geändert. Hierauf müssen auch die besonderen Bestimmungen über den Fischfang in diesem Gebiet während dieses Zeitraums geändert werden.

(2) In Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 850/98(3) sind mehrere Ausnahmen für die Verwendung bestimmter Fanggeräte aufgezählt. Diese Ausnahmen sollten auch für das Fanggerät "Snurrewade" gelten. Es ist ein Versehen, daß die Ausnahmeregelungen dieses Artikels nicht von vornherein auch dieses Fanggerät einschließen. Snurrewaden sind daher in die Ausnahmen des Artikels 29 einzubeziehen.

(3) Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 verbietet den Einsatz von Ringwaden zur Befischung von Fischschwärmen, die zusammen mit Meeressäugern auftreten. Gestattet werden kann dieser Einsatz allerdings Schiffen, die bei der Fangtätigkeit die Bedingungen des Übereinkommens über das Internationale Delphinschutzprogramm einhalten, dessen vorläufige Anwendung die Gemeinschaft mit dem Beschluß 99/386/EG(4) beschlossen hat. Artikel 33 sollte daher um eine entsprechende Ausnahme erweitert werden.

(4) In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sind für den Fang bestimmter Arten oder Gruppen von Arten die Maschenöffnungen für stationäre Fanggeräte festgelegt. In Anbetracht der jüngsten Daten, die der Kommission vorliegen, sollten die Maschenöffnungen für zwei Arten gefleckten Katzenhai geändert werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist demnach zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: "f) i) vom 21. September bis 15. November in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa, der durch die Küste der Isle of Man und gerade gezogene Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

- 54° 20' 00" nördlicher Breite, 04° 25' 05" westlicher Länge und 54° 20' 00" nördlicher Breite, 03° 57' 02" westlicher Länge,

- 54° 20' 00" nördlicher Breite, 03° 57' 02" westlicher Länge und 54° 17' 05" nördlicher Breite, 03° 56' 08" westlicher Länge,

- 54° 17' 05" nördlicher Breite, 03° 56' 08" westlicher Länge und 54° 14' 06" nördlicher Breite, 03° 57' 05" westlicher Länge,

- 54° 14' 06" nördlicher Breite, 03° 57' 05" westlicher Länge und 54° 00' 00" nördlicher Breite, 04° 07' 05" westlicher Länge,

- 54° 00' 00" nördlicher Breite, 04° 07' 05" westlicher Länge und 53° 51' 05" nördlicher Breite, 04° 50' 00" westlicher Länge,

- 53° 51' 05" nördlicher Breite, 04° 27' 08" westlicher Länge und 53° 48' 05" nördlicher Breite, 04° 50' 00" westlicher Länge,

- 53° 48' 05" nördlicher Breite, 04° 50' 00" westlicher Länge und 54° 04' 00" nördlicher Breite, 04° 50' 00" westlicher Länge,

ii) vom 21. September bis 31. Dezember in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa, der durch folgende Koordinaten begrenzt ist:

- Ostküste Nordirlands bei 54° 15' nördlicher Breite,

- 54° 15' nördlicher Breite, 5° 15' westlicher Länge,

- 53° 50' nördlicher Breite, 5° 50' westlicher Länge,

- Ostküste Irlands bei 53° 50' nördlicher Breite;".

2. Artikel 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a erster Gedankenstrich werden die Worte "in den im genannten Absatz aufgeführten Gebieten mit Grundscherbrettnetzen fischen" ersetzt durch "in den im genannten Absatz aufgeführten Gebieten mit Grundscherbrettnetzen oder Snurrewaden fischen".

b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: "i) Jedoch dürfen Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Grundscherbrettnetzen oder Snurrewaden und Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern entweder".

ii) In Ziffer ii erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: "- im Fall von Grundscherbrettnetzen oder Zweischiff-Grundschleppnetzen die verwendete Maschenöffnung mindestens 100 mm beträgt und".

iii) Es wird eine neue Ziffer iv hinzugefügt, die wie folgt lautet: "iv) im Fall von Snurrewaden die verwendete Maschenöffnung mindestens 100 mm beträgt."

3. In Artikel 29 Absatz 5 werden die Worte "innerhalb der Gebiete, in denen der Einsatz von Baumkurren, Scherbrettnetzen oder Zweischiff-Grundschleppnetzen verboten ist" ersetzt durch "innerhalb der Gebiete, in denen der Einsatz von Baumkurren, Scherbrettnetzen, Zweischiff-Grundschleppnetzen oder Snurrewaden verboten ist".

4. Dem Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Absatz 1 gilt jedoch nicht für Schiffe, die im Rahmen der Bedingungen des Übereinkommens über das Internationale Delphinschutzprogramm (Washington, 15. Mai 1998) fischen, das von der Gemeinschaft am 12. Mai 1999 unterzeichnet wurde. Die Namen und technischen Merkmale dieser Schiffe sind in einer Liste enthalten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 48 erstellt wird."

5. Anhang VI wird durch den Anhang zu der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) Stellungnahme vom 2. Dezember (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(2) ABl. C 209 vom 27.7.1999.

(3) ABl. L 125 vom 27.4.98, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1459/1999 (ABl. L vom 3.7.1999, S. 1).

(4) ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 23.

ANHANG

"ANHANG VI

STATIONÄRE FANGGERÄTE: Region 1 und 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"