31999R2718

Verordnung (EG) Nr. 2718/1999 der Kommission vom 20. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 97/95 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

Amtsblatt Nr. L 327 vom 21/12/1999 S. 0037 - 0047


VERORDNUNG (EG) Nr. 2718/1999 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 97/95 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999(2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/1999(4), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 sind der Mindestpreis gemäß Artikel 8 Absatz 1 und die Zahlung an die Erzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 festgesetzt worden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ist die den stärkeerzeugenden Unternehmen zu zahlende Prämie gemäß Artikel 5 festgesetzt worden.

(3) Mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2305/98(6), sind der Mindestpreis, die dem Stärkeerzeuger zu zahlende Prämie und die Zahlung an den Erzeuger nach Maßgabe des Stärkegehalts der Kartoffeln und des Unterwassergewichts von 5050 Gramm Kartoffeln festgesetzt worden. Vorgenannter Anhang II ist entsprechend anzupassen.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 97/95 sind die Begriffe "Ausgleichszahlung" und "Ausgleichsbetrag" durch den Begriff "Zahlung an die Erzeuger" im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 zu ersetzen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 97/95 wird wie folgt geändert:

1. Der Begriff "den Kartoffelerzeugern zu zahlender Ausgleichsbetrag" im Titel der Verordnung wird durch den Begriff "Zahlung an die Kartoffelerzeuger" ersetzt.

2. Dem Artikel 1 wird folgender Buchstabe l) angefügt: "l) 'Zahlung an die Erzeuger': die Zahlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92."

3. Artikel 7a erhält folgende Fassung: "Die Zahlung an die Erzeuger wird für gesunde und handelsübliche Kartoffeln auf der Grundlage von Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln gemäß den in Anhang II aufgeführten Sätzen gewährt. Für nicht gesunde oder handelsübliche Kartoffeln oder für Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % wird außer bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Zahlung an die Erzeuger gewährt."

4. Der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a), Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 21 verwendete Begriff "Ausgleichszahlung" wird durch den Begriff "Zahlung an die Erzeuger" ersetzt.

5. Anhang II wird für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 (Teil A) und 2001/2002 (Teil B) durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18.

(3) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 15.

(5) ABl. L 16 vom 24.1.1995, S. 3.

(6) ABl. L 288 vom 27.10.1998, S. 5.

ANHANG

"ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"