31999R2701

Verordnung (EG) Nr. 2701/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 327 vom 21/12/1999 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 2701/1999 DES RATES

vom 14. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96(3) wurde die jährliche Aufteilung der für die Gewährung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten festgelegten Quoten auf die Mitgliedstaaten bestimmt. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird die Aufteilung nach Maßgabe des Durchschnitts der Mengen vorgenommen, die unter Einhaltung des Mindestpreises in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 erzeugt wurden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 erfolgt die Aufteilung nach Maßgabe des Durchschnitts der Mengen, die in den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, für welches die Aufteilung vorgenommen wird.

(2) Das Wirtschaftsjahr 1997/1998 war in Portugal durch besonders ungünstige Witterungsverhältnisse gekennzeichnet, wodurch sich eine außergewöhnlich niedrige Erzeugung ergab. Eine Aufteilung der Quoten auf der Grundlage dieser außergewöhnlich niedrigen Erzeugung würde dem Erzeugungspotential Portugals unter normalen Witterungsverhältnissen nicht entsprechen.

(3) Portugal sollte daher ausnahmsweise und nur für die beiden von der außergewöhnlich niedrigen Erzeugung von Verarbeitungstomaten betroffenen Wirtschaftsjahre, d. h. die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001, eine zusätzliche Menge für die Verarbeitung von frischen Tomaten zu Tomatenkonzentrat erhalten, die die Quotenverluste aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Wirtschaftsjahr 1997/1998 ausgleicht, ohne den Erzeugern der anderen Mitgliedstaaten zu schaden. Diese zusätzliche Menge sollte für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 83468 Tonnen festgesetzt und für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 berechnet werden, indem die im Wirtschaftsjahr 1997/1998 tatsächlich verarbeitete Menge durch die Portugal ursprünglich zugeteilte Menge von 884592 Tonnen ersetzt wird.

(4) Diese Verordnung betrifft das Wirtschaftsjahr 1999/2000. Da dieses Wirtschaftsjahr am 15. Juni 1999 begonnen hat, muß sie ab diesem Datum gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Abweichend von Absatz 3 wird Portugal für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 eine zusätzliche Menge frischer Tomaten/Paradeiser für die Erzeugung von Tomaten-/Paradeiserkonzentrat zugeteilt. Diese Menge beläuft sich:

- für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 83468 Tonnen und

- für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf die Differenz zwischen der gemäß Absatz 3 berechneten Menge und der Menge, die man erhält, wenn man die Menge der in Portugal im Wirtschaftsjahr 1997/1998 für die Herstellung von Tomaten-/Paradeiserkonzentrat verwendeten Tomaten/Paradeiser durch 884592 Tonnen ersetzt.

Die Menge frischer Tomaten/Paradeiser gemäß Absatz 1 und die Menge frischer Tomaten/Paradeiser für die Herstellung von Tomaten-/Paradeiserkonzentrat gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich werden für diese beiden Wirtschaftsjahre um die Portugal zusätzlich zugeteilte Menge erhöht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 15. Juni 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) Stellungnahme vom 2. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 20. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1).