31999R2682

Verordnung (EG) Nr. 2682/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung für Getreideerzeugnisse und Trockenfutter der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für 2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung dieser Inseln

Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1999 S. 0020 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 2682/1999 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 1999

zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung für Getreideerzeugnisse und Trockenfutter der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für 2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung dieser Inseln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95(4), wurden die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 hinsichtlich der Sonderregelung für die Versorgung der kleineren Inseln der Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt und, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, die Beihilfebeträge für diese Versorgung bestimmt.

(2) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2782/98(6), die vorläufige Bedarfsschätzungen für Getreideerzeugnisse und für Trockenfutter für das Jahr 1999 festgelegt. Nunmehr sind diese vorläufigen Bedarfsschätzungen für das Jahr 2000 zu erstellen. Die Verordnung (EG) Nr. 3175/94 ist daher zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsausschüsse der betreffenden Sektoren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorläufig geschätzte Bedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Getreideerzeugnissen und Trockenfutter mit Ursprung in der Gemeinschaft für das Jahr 2000 ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 4.

(4) ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27.

(5) ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 54.

(6) ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 15.

ANHANG

Vorläufige Schätzung des Bedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Getreideerzeugnissen und Trockenfutter für das Jahr 2000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Gruppen A und B sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 definiert.