Verordnung (EG) Nr. 2646/1999 der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost
Amtsblatt Nr. L 324 vom 16/12/1999 S. 0010 - 0010
VERORDNUNG (EG) Nr. 2646/1999 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29. April 1983 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1262/96(4), wurde die Höhe der Beihilfen festgesetzt. Durch diese Beihilfen sollen die mit der Lagerhaltung von Wein verbundenen technischen Lagerhaltungskosten, Zinsen und Kosten der erforderlichen Analyseerzeugnisse ausgeglichen werden. In Anbetracht der Zinssenkungen in der letzten Periode ist die Neufestsetzung der Faktoren für die Berechnung der Höhe der Lagerhaltungsbeihilfen gerechtfertigt. Da aber duch die Abschaffung der Destillation im Rahmen der Ausfallbürgschaftsbestimmungen die technischen Lagerhaltungskosten gestiegen sind und der Wein nunmehr nach der Lagerung auf den Markt gelangt und somit von guter Qualität sein und während der Lagerung sorgsam behandelt werden mußte, ist es angezeigt, die Beihilfenhöhe unter Berücksichtigung der geänderten Berechnungsfaktoren anzupassen. (2) Der Verwaltungsausschuß für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 12 Buchstabe a) wird - der Betrag "0,01715 ECU" durch den Betrag "0,01544 EUR" ersetzt, - der Betrag "0,02524 ECU" durch den Betrag "0,02272 EUR" ersetzt. 2. In Artikel 12 Buchstabe c) wird - der Betrag "0,02041 ECU" durch den Betrag "0,01837 EUR" ersetzt, - der Betrag "0,03019 ECU" durch den Betrag "0,02717 EUR" ersetzt. 3. In Artikel 12 Buchstabe d) wird - der Betrag "0,06835 ECU" durch den Betrag "0,06152 EUR" ersetzt, - der Betrag "0,07547 ECU" durch den Betrag "0,06792 EUR" ersetzt. 4. In Artikel 12 Buchstabe e) wird der Betrag "0,06835 ECU" durch den Betrag "0,06152 EUR" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Dezember 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. (2) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8. (3) ABl. L 116 vom 30.4.1983, S. 77. (4) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 18.