31999R2637

Verordnung (EG) Nr. 2637/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor

Amtsblatt Nr. L 323 vom 15/12/1999 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2637/1999 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/1999(2), insbesondere auf Artikel 11 und Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2162/1999(4), sieht vor, daß die Produktionsquotenbescheinigungen den keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeugern und den Erzeugergemeinschaften spätestens am 31. Januar des Erntejahres erteilt werden müssen und daß die Registrierung der schriftlichen Vereinbarungen über die Abtretung von Quoten zwischen Einzelerzeugern durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats innerhalb von zwanzig Tagen zu erfolgen hat.

(2) Die Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung der Produktionsquotenbescheinigungen und der Registrierung der schriftlichen Vereinbarungen über die Abtretung von Quoten dauern in einigen Mitgliedstaaten wegen der vorgeschriebenen administrativen Kontrollen und insbesondere wegen der Kontrollen der Anbauflächen sehr lang. Deshalb ist es angezeigt, die Frist für die Erteilung der Produktionsquotenbescheinigungen an die keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und die Erzeugergemeinschaften um einen Monat und die Frist für die Registrierung der schriftlichen Vereinbarungen über die Abtretung von Quoten um zehn Tage zu verlängern.

(3) In Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 werden die Beträge genannt, auf die die Erzeuger Anspruch haben, deren Quoten im Rahmen des Quotenrückkaufprogramms für die Ernte 1999 zurückgekauft worden sind. Nunmehr sind die Beträge festzusetzen, auf die - unbeschadet etwaiger späterer Änderungen - die Erzeuger Anspruch haben, deren Quoten für die Ernte 2000 zurückgekauft werden.

(4) Die Mengen, die Gegenstand eines Quotenrückkaufantrags sind, sowie die in Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 zurückgekauften Mengen aufgeschlüsselt nach Sortengruppen, die der Kommission gemäß Artikel 54 Buchstabe j) der genannten Verordnung mitgeteilt werden müssen, leigen nicht vor dem 31. Dezember 1999 vor. Daher sind für den Quotenrückkauf für die Ernte 2000 die Beträge beizubehalten, die für die Ernte 1999 beschlossen worden sind.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 22 Absatz 3 werden die Worte "am 31. Januar" durch die Worte "Ende Februar" ersetzt.

2. In Artikel 33 Absatz 2 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "dreißig" ersetzt.

3. An Artikel 36 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Erzeuger, deren Quoten für die Ernte 2000 zurückgekauft wurden, haben bei der Zahlung der Prämien für die Ernten 2001, 2002 und 2003 jährlich Anspruch auf die gleichen Beträge, die in Unterabsatz 1 für die Ernte 1999 genannt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der Ernte 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10.

(3) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

(4) ABl. L 265 vom 13.10.1999, S. 13.