31999R2626

Verordnung (EG) Nr. 2626/1999 der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 321 vom 14/12/1999 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2626/1999 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 1999

zur Änderung des Anhangs I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2204/1999(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist erforderlich, zwischen mit Essig zubereiteten oder haltbar gemachten Pilzen der Unterposition 2001 90 50 einerseits und anderen als durch Essig zubereiteten oder haltbar gemachten Pilzen der Unterposition 2003 10 andererseits zu unterscheiden.

(2) Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2001 kann den Erzeugnissen dieser Position neben anderen Zusätzen auch Salz zugefügt werden. Das Salz wird in diesem Fall lediglich zum Zwecke der Zubereitung zugefügt.

(3) Um eine Abgrenzung zu den Erzeugnissen der Unterposition 2003 10 vornehmen zu können, muß der Gesamtgehalt an Salz in Erzeugnissen der Unterposition 2001 90 50 beschränkt werden.

(4) Es scheint angemessen, den Salzgehalt auf höchstens 2,5 GHT zu beschränken.

(5) Infolgedessen ist die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 20 zu ändern.

(6) Die Punkte 3 und 4 des Anhangs zu der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission(3), durch den bisher solche Erzeugnisse auf der Grundlage ihres Essiggehalts, ungeachtet des Salzgehalts, eingereiht wurden, sind aufzuheben.

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zusätzliche Anmerkung 1 in Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung: "1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht nur, wenn ihr Gehalt an freier fluechtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen."

Artikel 2

Die Punkte 3 und 4 des Anhangs zu der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 werden hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 1999

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 278 vom 28.10.1999, S. 1.

(3) ABl. L 170 vom 28.6.1997, S. 13.