31999R2606

Verordnung (EG) Nr. 2606/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 zur Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie zur Festlegung des entsprechenden Erhöhungsprozentsatzes

Amtsblatt Nr. L 316 vom 10/12/1999 S. 0036 - 0036


VERORDNUNG (EG) Nr. 2606/1999 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1999

zur Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie zur Festlegung des entsprechenden Erhöhungsprozentsatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95 des Rates(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/98(3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 ist die geschätzte Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1998/99 in der Verordnung (EG) Nr. 1844/98 der Kommission(4) festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 ist vor dem 1. Dezember des jeweiligen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des Stands der Ernte die Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle sowie die Festsetzung des Erhöhungsprozentsatzes für die Berechnung des ab dem 16. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahres geltenden Vorschußbetrags vorzunehmen. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sind diese Zahlen anhand der vorliegenden Daten wie nachstehend angegeben festzusetzen. Damit der neuberechnete Vorschußbetrag innerhalb der vorgesehenen Frist zur Anwendung kommen kann, ist das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung vorzusehen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beträgt die Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle:

- 1280000 t in Griechenland,

- 390472 t in Spanien,

- 67 t in den übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird der Erhöhungsprozentsatz gemäß Artikel 5 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 auf 7,5 % festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 45.

(2) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 48.

(3) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 4.

(4) ABl. L 240 vom 28.8.1998, S. 3.