31999R2471

Verordnung (EG) Nr. 2471/1999 der Kommission vom 23. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

Amtsblatt Nr. L 301 vom 24/11/1999 S. 0003 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 2471/1999 DER KOMMISSION

vom 23. November 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1034/98 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluß Nr. 1/1999 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer(3) wurde das Protokoll Nr. 1 zum Abkommen mit der Zollregelung und den Vereinbarungen für bestimmte in den Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder nach den Färöern eingeführte Fische und Fischereierzeugnisse ersetzt.

(2) In dem neuen Protokoll Nr. 1 wurden die Bestimmungen über die Einhaltung der Referenzpreise, die gemeinschaftlichen Zollplafonds und die statistische Überwachung, die bisher für die zollfreien Einfuhren bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse gelten, gestrichen. Daher muß die Verordnung (EG) Nr. 669/97 geändert werden, um die Artikel, mit denen die entsprechenden Maßnahmen eingeführt wurden, sowie die Anhänge II und III aufzuheben.

(3) Die bisherige Kontingentierung der zollfreien Einfuhren von Lachs (09.0673) entfällt. Für einige Erzeugnisse, die derzeit im Rhamen von Zollkontingenten zollfrei eingefürht werden können, und zwar für zubereitete und haltbar gemachte Heringe und Makrelen (09.0677), Filets von Seehechten (09.0683), Krabben (09.0685) und Miesmuscheln (09.0687), wurde die Regel der Meistbegünstigung wiedereingeführt. Für die übrigen vier Erzeugnisse werden die Zollkontingente beibehalten. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/97 ist entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für/den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 669/97 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden ide Worte "und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung" gestrichen.

2. In Artikel 1 wird "in Anhang I" durch "im Anhang" ersetzt.

3. Die Artikel 4 und 7 werden gestrichen.

4. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

5. Die Mengen, die seit dem 1. Januar 1999 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 669/97 eröffneten Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0671, 09.0675, 09.0679 und 09.0681 eingeführt wurden, werden auf die jeweiligen Zollkontingente im Anhang zur vorliegenden Verordnung angerechnet.

6. Die Anhänge II und III werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 1999

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 101 vom 18.4.1997, S. 1.

(2) ABl. L 148 vom 19.5.1998, S. 6.

(3) ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 58.

ANHANG

GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN UNTERLIEGENDE FISCHE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>