Verordnung (EG) Nr. 2468/1999 der Kommission vom 22. November 1999 zur Einstellung der Kaisergranatfischerei durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
Amtsblatt Nr. L 300 vom 23/11/1999 S. 0014 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 2468/1999 DER KOMMISSION vom 22. November 1999 zur Einstellung der Kaisergranatfischerei durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1619/1999 der Kommission(4), sind für 1999 Quoten für Kaisergranat vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muß die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kaisergranatfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone) und IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 1999 zugeteilte Quote erreicht. Die Niederlande haben die Befischung dieses Bestands ab 21. Oktober 1999 untersagt. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Kaisergranatfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone) und IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1999 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Die Fischerei auf Kaisergranat in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone) und IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 21. Oktober 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. November 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 1. (4) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 14.