31999R2461

Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission vom 19. November 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

Amtsblatt Nr. L 299 vom 20/11/1999 S. 0016 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 2461/1999 DER KOMMISSION

vom 19. November 1999

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 die in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates(2) vorgesehene Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ersetzt wurde, ist es notwendig, nach Maßgabe der neuen Regelung und angesichts der bisherigen Erfahrung die Verordnung (EG) Nr. 1586/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden(3), zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollte die genannte Verordnung aus Anlaß dieser Änderungen neu gefaßt werden.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 können die stillgelegten Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, vorausgesetzt, daß wirksame Kontrollen angewandt werden.

(3) Es ist angezeigt, diese Ausgangserzeugnisse und ihre Endverwendungszwecke festzulegen. Es sind Einschränkungen bei den Ausgangserzeugnissen und den Enderzeugnissen, die aus ihnen hergestellt werden dürfen, vorzunehmen, um die traditionellen Märkte zu schützen, ohne die Möglichkeiten zur Erschließung neuer Absatzmärkte für die Ausgangserzeugnisse übermäßig zu behindern. Es ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Ausgangserzeugnissen, die zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel geeignet sind, und denjenigen, die dafür nicht geeignet sind. Der Anbau von Zuckerrüben, Topinambur und Zichorienwurzel auf stillgelegten Flächen sollte nicht ausgeschlossen werden. Wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des Zucker- und des Getreidemarktes dürfen für diese Kulturen jedoch keine Flächenzahlungen geleistet werden. Es ist aber sicherzustellen, daß ein solcher Anbau den Vorschriften über die Nutzung stillgelegter Flächen für den Anbau von Non-food-Kulturen entspricht. Um Spekulationen zu verhindern und sicherzustellen, daß das Ausgangserzeugnis zum vorgesehenen Enderzeugnis verarbeitet wird, ist eine Sicherheit zu hinterlegen, auch wenn keine Zahlung geleistet wird.

(4) Die Rolle der wichtigsten Marktteilnehmer sollte eindeutig bestimmt werden. Es sollte eindeutig unterschieden werden zwischen den Pflichten, die den Antragstellern obliegen und die mit der Lieferung der Gesamtmenge der geernteten Ausgangserzeugnisse enden, und denjenigen, die den Aufkäufern, Erstverarbeitern oder nachfolgenden Verarbeitern obliegen, mit einer Sicherheitsleistung gesichert werden, zum Zeitpunkt der Lieferung beginnen und mit der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse zu den vorgesehenen Non-food-Enderzeugnissen enden. Diese Sicherheit sollte ausreichend hoch sein, um die Gefahr, daß das Ausgangserzeugnis einer Endverwendung für Lebens- oder Futtermittelzwecke zugeführt wird, auszuschließen. Was die Nichteinhaltung der Verpflichtungen betrifft, so wird auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999(5), der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(7), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98(9), verwiesen. In Anbetracht der Dauer des Produktionszyklus sind besondere Bestimmungen für zweijährige Kulturen vorzusehen.

(5) Außerdem ist das Verfahren festzulegen, mit dem die Erzeugnisse bewertet werden, die als nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt anzusehen sind, sowie diejenigen Erzeugnisse, die als für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt anzusehen sind, um das Verhältnis zwischen diesen beiden Arten von Erzeugnissen quantitativ zu emitteln, wobei der Wert dieses Verhältnisses als Kriterium für die Ermittlung der wichtigsten Endverwendung dient.

(6) Aus Kontrollgründen sollte vorgeschrieben werden, daß über das angebaute Ausgangserzeugnis ein Vertrag zwischen dem landwirtschaftlichen Erzeuger (nachfolgend: "Antragsteller") und einem Erstverarbeiter oder Aufkäufer abgeschlossen wird. Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 ist dieser Vertrag als Teil des Beihilfeantrags "Flächen" anzusehen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß dieser Vertrag aus Gründen der Kontrolle vor jeder Zahlung sowohl vom Antragsteller als auch vom Aufkäufer oder Erstverarbeiter der jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden sollte. Je nach Aussaatzeit können für diese Vorlage unterschiedliche Zeitpunkte vorgesehen werden. Unter besonderen Umständen können die Mitgliedstaaten zulassen, daß bestimmte Ausgangsstoffe direkt im Betrieb vom Erzeuger selbst verarbeitet werden.

(7) Es sollte vorgesehen werden, daß dem geernteten Ausgangserzeugnis entsprechende Mengen von Zwischen- oder Nebenerzeugnissen, die aus dem geernteten Ausgangserzeugnis gewonnen wurden, im Rahmen dieser Regelung verwendet werden können. Stammen diese Mengen aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Ausgangserzeugnis geerntet wurde, so müssen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über die Transaktion in Kenntnis setzen, damit geeignete Kontrollen vorgenommen werden können.

(8) Aus Kontrollgründen ist der Antragsteller verpflichtet, die betreffenden Flächen, den voraussichtlichen Ertrag sowie die geernteten Mengen anzugeben. Außerdem ist sicherzustellen, daß der vertraglich zwischen dem Antragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter festgelegte Ertrag zumindest dem voraussichtlichen Ertrag entspricht. Für Ausgangserzeugnisse, die außerhalb dieser Regelung zur Intervention aufgekauft werden können, sowie für solche Erzeugnisse, die aus bestimmten Raps- oder Rübsensamen oder Sonnenblumenkernen gewonnen werden, muß ein repräsentativer Einzelertrag oder gegebenenfalls ein repräsentativer örtlicher Ertrag ermittelt werden. Die Orte, die bei der Berechnung der repräsentativen örtlichen Erträge zugrunde gelegt werden, können, müssen aber nicht unbedingt den Regionen des Regionalisierungsplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 entsprechen. Wenn die gelieferten Mengen mit diesen repräsentativen Mengen übereinstimmen, ist eine wirksamere Kontrolle dieser Ausgangserzeugnisse möglich. In begründeten Fällen ist eine Fehlmenge zulässig.

(9) Es ist sicherzustellen, daß dem Erstverarbeiter oder Aufkäufer die gesamte Menge des auf der Vertragsfläche geernteten Ausgangserzeugnisses geliefert wird. Um zu gewährleisten, daß diese Bedingung erfuellt wird, hat der Antragsteller bei der für ihn zuständigen Behörde eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der Antragsteller muß die zuständige Stelle informieren, wenn er einen Teil oder die Gesamtmenge der im Vertrag vorgesehenen Ausgangserzeugnisse nicht liefern kann. Unter bestimmten von den üblichen agronomischen Bedingungen abweichenden Umständen sollte es möglich sein, den Vertrag zu ändern oder zu lösen. Es sollte klargestellt werden, unter welchen Bedingungen die Änderung zu einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Fläche führen kann, ohne daß der Antragsteller seinen Anspruch auf die Zahlung verliert.

(10) Die Regelung würde der kaufmännischen Praxis besser gerecht werden, wenn der Aufkäufer oder Erstverarbeiter die vertraglich festgelegten Endverwendungen nach Lieferung des Ausgangserzeugnisses durch den Antragsteller gemäß dieser Verordnung und unter Beibehaltung einer wirksamen Kontrolle der Regelung ändern könnte.

(11) Entsprechend dem durch den Beschluß 93/355/EWG des Rates(10) gebilligten erläuternden Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT muß ein Überwachungssystem eingerichtet werden, um in Sojamehläquivalent die Mengen der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse zu ermitteln, die aus Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkernen und Sojabohnen gewonnen wurden, die auf für Non-food-Zwecke stillgelegten Flächen angebaut wurden.

(12) Es muß eine eindeutige Frist für die Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse in eines der zulässigen Enderzeugnisse festgesetzt werden.

(13) Bestimmte Transporte von Ausgangserzeugnissen und von aus diesen Erzeugnissen gewonnenen Produkten in der Gemeinschaft sollten Kontrollregelungen unterliegen, damit sie nachvollziehbar sind und sichergestellt ist, daß die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Bei diesen Kontrollregelungen sollten Meldungen und Kontrollexemplare T5 verwendet werden, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999(12), auszustellen sind.

(14) Für jede Art von Marktteilnehmer sollte eine nachweisbare Kontrollmaßnahme eingeführt werden. Wo festgestellt wird, daß die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regeln nicht beachtet wurden, sind die Kontrollen zu verschärfen.

(15) Für Ausgangserzeugnisse, die sich nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke verwenden lassen, können vereinfachte Vorschriften erlassen werden.

(16) Bei der Durchführung dieser Regelung sollte den spezifischen Gegebenheiten in bestimmten Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf die Kontrolle, das Gesundheitswesen, die Umwelt oder das jeweilige Strafrecht Rechnung getragen werden, ohne allerdings die Unterschiede in der Behandlung dieser Aspekte in der Gemeinschaft zu verstärken. Zu diesem Zweck sollte der betreffende Mitgliedstaat alle Vorschläge für den Ausschluß eines in Anhang I oder II aufgeführten Ausgangserzeugnisses vor dessen Durchführung der Kommission mit ordnungsgemäßer Begründung notifizieren.

(17) Es ist vorzuschreiben, daß für das auf den stillgelegten Flächen angebaute Ausgangserzeugnis und das daraus gewonnene Erzeugnis grundsätzlich keine anderen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(13) und der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(14) vom EAGFL finanzierten Gemeinschaftsbeihilfen gewährt werden.

(18) Es sollte eine Bewertung der Regelung stattfinden, um sicherzustellen, daß die Ziele der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik beachtet wurden, wobei auf die Informationen über die praktische Anwendung der Regelung in den Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden sollte.

(19) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehene Regelung wird ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 gelten. Damit die betreffenden Erzeuger bei der Aussaat sowie bei der Einreichung des Vertrags und des Antrags auf die Flächenzahlung für das genannte Wirtschaftsjahr die Durchführungsbestimmungen der neuen Regelung kennen und einhalten können, empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen dieser Verordnung mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Zielsetzung und Definitionen

Artikel 1

(1) Die stillgelegten Flächen können gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für die Erzeugung von in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ausgangsstoffe genutzt werden, die für die in Anhang III genannten Zwecke bestimmt sind.

Sie können unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannte Flächenzahlung (nachfolgend: "Zahlung") in Anspruch nehmen.

Für stillgelegte Flächen, die zum Anbau von Ausgangserzeugnissen gemäß Anhang I oder Anhang II genutzt werden, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(15). Der Anbau dieser Ausgangserzeugnisse wird jedoch als mit den genannten Bestimmungen vereinbar angesehen.

Darüber hinaus müssen abweichend von Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung die betreffenden Flächen ab dem 15. Januar nicht brachgelegt werden, sofern die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfuellt sind.

(2) Für stillgelegte Flächen, auf denen Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzel angebaut werden, wird nach der mit diesem Kapitel eingeführten Regelung keine Zahlung geleistet. Beim Anbau von Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzel auf stillgelegten Flächen gelten jedoch sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung, als ob die Zahlung geleistet würde.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Antragsteller" ist derjenige, der die Zahlung beantragt;

b) "Aufkäufer" ist jeder Unterzeichner des Vertrags gemäß Artikel 4, der auf eigene Rechnung in Anhang I aufgeführte Ausgangserzeugnisse für die in Anhang III genannten Endverwendungszwecke erwirbt;

c) "Erstverarbeiter" ist der Verwender der Ausgangserzeugnisse, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Anhang III genannten Erzeugnisse zu gewinnen.

KAPITEL II

Ausgangserzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags sein müssen

Abschnitt 1

Verwendung der Ausgangserzeugnisse - Vertrag und Zahlungsantrag

Artikel 3

(1) Die in Anhang I aufgeführten Ausgangserzeugnisse (nachfolgend: "Ausgangserzeugnisse") dürfen nur dann auf stillgelegten Flächen angebaut werden, wenn ihr Endverwendungszweck in erster Linie die Herstellung eines der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse ist. Der wirtschaftliche Wert der Non-food-Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung dieser Ausgangserzeugnisse gewonnen werden, muß nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 13 Absatz 3 höher sein als der Wert aller sonstigen bei derselben Verarbeitung gewonnenen und für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnisse.

(2) Für auf stillgelegten Flächen angebaute Ausgangserzeugnisse muß ein Vertrag gemäß Artikel 4 geschlossen werden.

(3) Der Antragsteller muß sämtliche geernteten Ausgangserzeugnisse abliefern, und der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß sie annehmen und garantieren, daß eine gleich große Menge dieser Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung eines oder mehrerer der in Anhang III genannten Enderzeugnisse verwendet wird.

Verwendet der Aufkäufer oder Erstverarbeiter das ursprünglich geerntete Ausgangserzeugnis zur Herstellung eines Zwischen- oder Nebenerzeugnisses, so kann er eine entsprechende Menge dieses Zwischen- oder Nebenerzeugnisses zur Herstellung eines oder mehrerer der in Anhang III genannten Enderzeugnisse verwenden.

Macht ein Aufkäufer oder Erstverarbeiter von den in Unterabsatz 1 oder 2 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so muß er die Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, davon in Kenntnis setzen. Wird diese entsprechende Menge in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet, in dem das Ausgangserzeugnis geerntet wurde, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig über die Transaktion.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller gestatten, das auf bestimmten stillgelegten Flächen geerntete Ausgangserzeugnis in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 zu verarbeiten, sofern

a) der Antragsteller sich durch eine Erklärung, die den Vertrag gemäß Artikel4 ersetzt, verpflichtet, das Ausgangserzeugnis, auf das sich diese Erklärung bezieht, direkt zu verarbeiten;

b) der betreffende Mitgliedstaat geeignete Kontrollen durchführt, mit denen die Verarbeitung zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 sichergestellt wird.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 und ihre Änderungen werden der Kommission bis zum 30. November des Jahres mitgeteilt, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Ernte, für die diese Maßnahmen gelten, stattfindet.

Die Artikel 4 bis 21 gelten entsprechend.

Artikel 4

(1) Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde zur Unterstützung seines Zahlungsantrages einen Vertrag vor, der zwischen ihm und einem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter geschlossen wurde.

(2) Der Antragsteller stellt sicher, daß der Vertrag folgende Angaben enthält:

a) Name und Anschrift der Vertragsparteien;

b) Laufzeit des Vertrags;

c) Arten der betreffenden Ausgangserzeugnisse und die je Art bebaute Fläche;

d) die voraussichtliche Menge jeder Art von Ausgangserzeugnissen sowie alle für die Lieferung maßgeblichen Bedingungen. Diese Menge muß mindestens dem von der zuständigen Behörde für das betreffende Ausgangserzeugnis als repräsentativ erachteten Ertrag entsprechen. Der voraussichtliche Ertrag muß sich insbesondere an dem gegebenenfalls für die betreffende Region festgesetzten Durchschnittsertrag orientieren;

e) eine Zusicherung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 einzuhalten;

f) die wichtigsten Endverwendungszwecke des Ausgangserzeugnisses, wobei jede Endverwendung die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 3 erfuellen muß.

(3) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, daß der Vertrag so rechtzeitig geschlossen wird, daß es dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter möglich ist, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen.

(4) Betrifft der Vertrag Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex 1205 00 90, 1206 00 91, 1206 00 99 oder 1201 00 90, so muß der Antragsteller sicherstellen, daß in dem Vertrag zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben auch die voraussichtliche Menge der herzustellenden, nicht für Lebens- oder Futtertmittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse angegeben wird.

(5) Die Mitgliedstaaten können aus Kontrollgründen vorsehen, daß jeder Antragsteller für jedes Ausgangserzeugnis nur einen Liefervertrag schließen darf.

Artikel 5

Der Antragsteller gibt der für ihn zuständigen Behörde jedes Jahr in seinem Zahlungsantrag die Parzelle oder Parzellen an, auf der bzw. denen die Ausgangserzeugnisse angebaut werden sollen. Für jede stillgelegte Parzelle und für jedes darauf angebaute Ausgangserzeugnis sind folgende Angaben zu machen:

a) Art und Sorte des Ausgangserzeugnisses,

b) voraussichtlicher Ertrag für jede Art und Sorte.

Wird dieselbe Art bzw. Sorte auch auf nicht stillgelegten Flächen innerhalb desselben Betriebes angebaut, so sind diese Arten bzw. Sorten sowie ihre voraussichtlichen Erträge für die betreffenden Parzellen unter Angabe der Lage und der Flächenidentifizierung anzugeben.

Abschnitt 2

Änderung und Auflösung des Vertrags - Pflichten des Antragstellers

Artikel 6

Ändern die Vertragsparteien den Vertrag oder lösen sie ihn auf, nachdem der Antragsteller einen Zahlungsantrag gestellt hat, so kann der Antragsteller seinen Zahlungsantrag nur aufrechterhalten, wenn er spätestens zum letzten für die Änderung des Zahlungsantrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässigen Zeitpunkt die für ihn zuständige Behörde über die Änderung bzw. Auflösung unterrichtet, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

Artikel 7

Teilt der Antragsteller unbeschadet des Artikels 6 der zuständigen Behörde mit, daß er wegen besonderer Umstände das im Vertrag vorgesehene Ausgangserzeugnis ganz oder teilweise nicht liefern kann, so kann die zuständige Behörde bei Vorliegen ausreichender Nachweise über diese besonderen Umstände die Auflösung bzw. Änderung des Vertrags in einem gerechtfertigt erscheinenden Umfang gestatten.

Führt die Vertragsänderung zu einer Verringerung der vom Vertrag erfaßten Fläche oder wird der Vertrag aufgelöst, so ist der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf die Zahlung gehalten,

a) die betreffende stillgelegte Fläche in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise erneut brachzulegen und

b) das auf aus dem Vertrag genommenen Flächen erzeugte Ausgangserzeugnis weder zu verkaufen, noch zu veräußern, noch zu verwenden.

Artikel 8

Unbeschadet des Artikels 6 kann der Aufkäufer oder Erstverarbeiter die wichtigsten beabsichtigten Endverwendungszwecke für die Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) ändern, nachdem die vertraglich vereinbarten Ausgangserzeugnisse dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geliefert wurden und die in Artikel 10 Absatz 1 und in Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfuellt wurden.

Die Änderung der Endverwendungszwecke erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 3.

Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterrichtet die für ihn zuständige Behörde zuvor davon, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

Abschnitt 3

Repräsentative Erträge und zu liefernde Menge

Artikel 9

(1) Bei Ausgangserzeugnissen, die außerhalb der vorliegenden Regelung zur Intervention aufgekauft werden können, bei Raps- oder Rübsensamen des KN-Codes ex 1205 00 90, mit Ausnahme von stark erucasäurehaltigen Sorten, sowie bei Sonnenblumenkernen der KN-Codes 1206 00 91 oder 1206 00 99 legen die Mitgliedstaaten jährlich vor der Ernte die tatsächlich zu erzielenden repräsentativen Erträge fest. Die repräsentativen Erträge werden wie folgt ermittelt:

a) einzeln für die jeweiligen Betriebe oder

b) auf der Grundlage von Gebieten.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall wählen die Mitgliedstaaten die für die Berechnung dieser Erträge heranzuziehenden Gebiete aus, die mit den Regionen des Regionalisierungsplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 übereinstimmen können, aber nicht notwendigerweise müssen. Jedes Jahr vor der Ernte teilen die Mitgliedstaaten den betreffenden Antragstellern die repräsentativen Erträge mit, und zwar

a) spätestens am 31. Juli für Ausgangserzeugnisse, die außerhalb dieser Regelung zur Intervention aufgekauft werden können; sowie für Raps- und Rübsensamen gemäß Absatz 1,

b) spätestens am 31. August für Sonnenblumenkerne gemäß Absatz 1.

Artikel 10

(1) Der Antragsteller meldet der für ihn zuständigen Behörde die nach Arten aufgeschlüsselte Gesamtmenge der geernteten Ausgangserzeugnisse und bestätigt die Liefermenge und den Vertragspartner, dem er diese Ausgangserzeugnisse geliefert hat.

(2) Bei Ausgangserzeugnissen gemäß Artikel 9 muß die Menge, die der Antragsteller dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter tatsächlich zu liefern hat, zumindest mit dem repräsentativen Einzelertrag oder gegebenenfalls mit dem repräsentativen Gebietsertrag für die betreffenden Parzellen übereinstimmen, den die Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel ermittelt haben.

In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch ausnahmsweise Fehlmengen von bis zu 10 % des genannten Ertrags zulassen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde die Menge, die der Antragsteller nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu liefern hat, in den Fällen, in denen sie eine Änderung oder Auflösung des Vertrages gemäß Artikel 7 genehmigt hat, in angemessenem Umfang verringern.

Artikel 11

Liefert der Antragsteller die nach dieser Verordnung vorgesehene Menge eines Ausgangserzeugnisses nicht, so ist er nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht allen seinen Verpflichtungen in bezug auf die Flächenstillegungen für Non-food-Zwecke nachgekommen; dabei wird eine Fläche zugrunde gelegt, die sich aus der Multiplikation der stillgelegten Fläche, die er für die Produktion der Ausgangserzeugnisse nach den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien genutzt hat, mit der anteilsmäßigen Fehlmenge des betreffenden Ausgangserzeugnisses ergibt.

Abschnitt 4

Voraussetzungen für die Zahlung

Artikel 12

(1) Für die nach den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 stillgelegte Fläche kann die Zahlung an den Antragsteller vor der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses erfolgen. Die Zahlung kann aber nur dann geleistet werden, wenn die nach dieser Verordnung zu liefernde Menge des Ausgangserzeugnisses beim Aufkäufer oder Erstverarbeiter abgeliefert und

a) die Erklärung gemäß Artikel 10 abgegeben wurde;

b) eine Kopie des Vertrages bei der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde hinterlegt wurde, die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 2 erfuellt sind und die Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 vom Aufkäufer oder Erstverarbeiter übermittelt wurden;

c) die zuständige Behörde über Nachweise verfügt, daß die gesamte Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 geleistet wurde;

d) die für die Zahlung zuständige Behörde bei jedem Antrag geprüft hat, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 erfuellt sind.

(2) Bei zweijährigen Kulturen, bei denen die Ernte und folglich die Lieferung des Ausgangserzeugnisses erst im zweiten Anbaujahr erfolgen, wird die Zahlung während der zwei Jahre geleistet, die auf den Abschluß des Vertrags gemäß Artikel 4 folgen, sofern die zuständigen Behörden feststellen, daß folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) (mit Ausnahme der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1) und d) werden ab dem ersten Anbaujahr erfuellt;

b) die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden im zweiten Anbaujahr erfuellt.

Im ersten Anbaujahr wird die Zahlung jedoch nur geleistet, wenn der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wurde, daß 50 % der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 geleistet wurden.

Abschnitt 5

Vertrag und Pflichten des Aufkäufers oder des Erstverarbeiters

Artikel 13

(1) Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter hinterlegt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags

a) bis 31. Januar des folgenden Jahres bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember ausgesät werden;

b) bis zum letzten Termin für die Einreichung des Zahlungsantrags im betreffenden Jahr und Mitgliedstaat bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni ausgesät werden.

Ändern der Antragsteller und der Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter in einem beliebigen Jahr den Vertrag vor dem in Artikel 6 genannten Zeitpunkt oder lösen sie ihn auf, so hinterlegt der Aufkäufer oder Erstverarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie dieses geänderten oder aufgelösten Vertrags.

(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde prüft, ob der vorgelegte Vertrag die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfuellt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfuellt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt.

Um eine solche Prüfung zu ermöglichen, übermittelt der Aufkäufer oder Erstverarbeiter der für ihn zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die betreffende Verarbeitungskette und insbesondere Angaben zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, durch die die Mengen der Enderzeugnisse vorausberechnet werden können. Diese Koeffizienten entsprechen denen, die in Artikel 21 Absatz 1 vorgesehen sind.

(3) Um die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1 zu kontrollieren, vergleicht die betreffende zuständige Behörde auf der Grundlage der Angaben gemäß Absatz 2 den Gesamtwert aller Non-food-Erzeugnisse mit dem Gesamtwert aller anderen Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind. Zur Berechnung der einzelnen Werte wird die jeweilige Menge mit dem im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten Durchschnittspreis ab Werk multipliziert. Liegen keine solchen Preise vor, so bestimmt die zuständige Behörde insbesondere anhand der Angaben gemäß Absatz 2 selbst die entsprechenden Preise.

(4) Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter, der Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, informiert die für ihn zuständige Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt über Art und Menge der erhaltenen Ausgangserzeugnisse sowie über Namen und Anschrift des Vertragspartners, der ihm das Ausgangserzeugnis geliefert hat, den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags, damit die Zahlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 geleistet werden kann.

Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Lieferung an den Erstverarbeiter teilt der Aufkäufer der für ihn zuständigen Behörde Namen und Anschrift des Erstverarbeiters der Ausgangserzeugnisse mit, die er erhalten hat. Der Erstverarbeiter informiert seinerseits innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt des Ausgangserzeugnisses die für ihn zuständige Behörde über Namen und Anschrift des Aufkäufers, der das Ausgangserzeugnis geliefert hat, über Menge und Art des erhaltenen Ausgangserzeugnisses sowie über das Lieferdatum.

Erfolgt die Lieferung des Ausgangserzeugnisses an den Erstverarbeiter nicht direkt durch den Aufkäufer, so teilt letzterer der für ihn zuständigen Behörde Namen und Anschrift der zwischengeschalteten Lieferparteien sowie Namen und Anschrift des Erstverarbeiters mit. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt des Ausgangserzeugnisses durch den Erstverarbeiter.

Alle zwischengeschalteten Parteien teilen ihrerseits den für sie zuständigen Behörden innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dem Geschäft Namen und Anschrift des Käufers des Ausgangserzeugnisses und die an ihn verkaufte Menge mit.

Handelt es sich hierbei um unterschiedliche Behörden, so teilen die Behörden, die für den Erstverarbeiter und für die einzelnen in Unterabsatz 3 genannten zwischengeschalteten Lieferparteien zuständig sind, der für den Aufkäufer zuständigen Behörde die dem Erstverarbeiter gelieferten Mengen mit.

Ist der Mitgliedstaat des Aufkäufers oder des Erstverarbeiters ein anderer als derjenige, in dem das Ausgangserzeugnis angebaut wurde, so teilt die betreffende zuständige Behörde der Behörde des Antragstellers innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang der in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Mitteilung die Gesamtmenge des gelieferten Ausgangserzeugnisses mit.

Abschnitt 6

Menge der Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten in Sojamehläquivalent

Artikel 14

(1) Unbeschadet des Artikels 13 unterrichtet die in dessen Absatz 1 genannte Behörde die Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Mai des Jahres, in dem das Ausgangserzeugnis geerntet werden soll, über die voraussichtliche Gesamtmenge der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse, die sich aus den Verträgen gemäß Artikel 4 ergeben, sofern diese Verträge sich auf Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex 1205 00 90, 1206 00 91, 1206 00 99 oder 1201 00 90 beziehen.

Die zuständige Behörde berechnet die voraussichtliche Menge unter Zugrundelegung folgender Verhältnisse:

a) 100 kg Raps- und/oder Rübensamen des KN-Codes 1205 00 90 entsprechen 56 kg Nebenerzeugnissen;

b) 100 kg Sonnenblumenkerne der KN-Codes 1206 00 91 oder 1206 00 99 entsprechen 56 kg Nebenerzeugnissen;

c) 100 kg Sojabohnen des KN-Codes 1201 00 90 entsprechen 78 kg Nebenerzeugnissen.

Die voraussichtliche Menge der zu produzierenden Nebenerzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 4 wird von der voraussichtlichen Menge aller gemäß Untersabsatz 2 berechneten Nebenerzeugnisse abgezogen.

(2) Die Kommission berechnet anhand der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben die in Sojamehläquivalent ausgedrückte voraussichtliche Gesamtmenge der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse.

Abschnitt 7

Sicherheiten

Artikel 15

(1) Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags im betreffenden Jahr und Mitgliedstaat die gesamte in Absatz 2 genannte Sicherheit bei der für ihn zuständigen Behörde.

(2) Zur Berechnung der Sicherheit wird bei jedem Ausgangserzeugnis ein Betrag von 250 EUR/ha zugrunde gelegt und mit der Gesamtheit der nach der vorliegenden Regelung stillgelegten Flächen multipliziert, die einem von dem betreffenden Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und die für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen genutzt werden.

(3) Wird der Vertrag gemäß Artikel 6 oder Artikel 7 geändert oder aufgelöst, so wird die geleistete Sicherheit entsprechend angepaßt.

(4) Die Sicherheit wird für jedes Ausgangserzeugnis im Verhältnis zu den Mengen freigegeben, die zu dem wichtigsten vorgesehenen Non-food-Erzeugnis verarbeitet wurden, sofern der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wurde, daß die betreffenden Mengen des Ausgangserzeugnisses unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchtstabe f) verarbeitet wurden, wobei gegebenenfalls die nach Artikel 8 vorgenommenen Änderungen berücksichtigt werden.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 wird die Sicherheit,

a) wenn sie vom Aufkäufer geleistet wurde, freigegeben, nachdem das betreffende Ausgangserzeugnis an den Erstverarbeiter geliefert wurde;

b) wenn sie von einem Verarbeiter geleistet wurde, freigegeben, nachdem das Ausgangserzeugnis oder die vertraglich vorgesehenen Zwischenerzeugnisse an einen anderen Verarbeiter geliefert wurden,

sofern die zuständige Behörde der Vertragspartei, die die betreffende Ware verkauft oder veräußert, über den Nachweis verfügt, daß die Vertragspartei, die die Ware gekauft oder erhalten hat, bei der für sie zuständigen Behörde eine entsprechende Sicherheit geleistet hat.

Artikel 16

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine Verarbeitung erfolgt, trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die auf seinem Gebiet niedergelassenen Verarbeiter alle Garantien bezüglich der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen geben.

(2) Die schwerpunktmäßige Verarbeitung der Mengen des betreffenden Ausgangserzeugnisses zu den vertraglich festgelegten Enderzeugnissen ist eine der Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Die Verarbeitung zu einem oder mehreren der in Anhang III genannten Erzeugnisse hat bis zum 31. Juli des zweiten Jahres stattzufinden, das auf die Ernte des Ausgangserzeugnisses durch den Antragsteller folgt.

(3) Folgende Pflichten des Aufkäufers oder Verarbeiters bilden Nebenpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a) die Pflicht, gemäß Artikel 3 Absatz 3 sämtliche vom Antragsteller gelieferten Ausgangserzeugnisse abzunehmen;

b) die Pflicht, gemäß Artikel 13 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags zu hinterlegen;

c) die Pflicht, Mitteilungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3 zu übermitteln, und

d) die Pflicht, die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 1 zu leisten.

Abschnitt 8

Unterlagen für Verkauf, Veräußerung oder Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Ausfuhr

Artikel 17

Wenn der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter Ausgangs- oder Zwischenerzeugnisse und/oder Neben- oder Nacherzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags gemäß Artikel 4 sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verarbeiter verkauft oder veräußert, so ist dem betreffenden Erzeugnis ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Kontrollexemplar T5 beizufügen.

In Feld 104 dieses Kontrollexemplars T5 ist unter der Rubrik "Andere" einer der folgenden Vermerke einzutragen:

- Producto destinado a su transformación o entrega de acuerdo con lo establecido en el artículo 4 del Reglamento (CE) n° 2461/1999 de la Comisión

- Skal anvendes til forarbejdning eller levering i overensstemmelse med artikel 4 i Kommissionens forordning (EF) nr. 2461/1999

- Zur Verarbeitung oder Lieferung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission zu verwenden

- Πρέπει να χρησιμοποιηθεί για μεταποίηση ή παράδοση σύμφωνα με το άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2461/1999 της Επιτροπής

- To be used for processing or delivery in accordance with Article 4 of Commission Regulation (EC) No 2461/1999

- À utiliser pour transformation ou livraison conformément aux dispositions de l'article 4 du règlement (CE) n° 2461/1999 de la Commission

- Da consegnare o trasformare conformemente all'articolo 4 del regolamento (CE) n. 2461/1999 della Commissione

- Te gebruiken voor verwerking of aflevering overeenkomstig artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2461/1999 van de Commissie

- A utilizar para transformação ou entrega em conformidade com o artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2461/1999 da Comissão

- Käytetään jalostamiseen tai toimittamiseen komission asetuksen (EY) N:o 2461/1999 mukaisesti

- Används till bearbetning eller leverans i enlighet med kommissionens förordning (EG) nr 2461/1999.

Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten für alle Verkäufe an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Weiterverarbeiter bis zur Herstellung des vertraglich vorgesehenen Enderzeugnisses. Bei Neben- oder Nacherzeugnissen gelten sie nur für den Fall, daß für das Erzeugnis Ausfuhrerstattungen gezahlt würden, wenn es aus außerhalb des Rahmens dieser Regelung angebauten Ausgangserzeugnissen gewonnen wurde.

Artikel 18

(1) Erfolgt die Lieferung des Ausgangserzeugnisses an den Erstverarbeiter nicht oder nur teilweise durch einen nicht in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Erstverarbeiters niedergelassenen Aufkäufer, so fuellt der Aufkäufer das Kontrollexemplar T5 aus und trägt in Feld 104 unter der Rubrik "Andere" folgende Angaben ein:

a) die von ihm direkt an den Erstverarbeiter gelieferte Menge,

b) Name und Anschrift des Erstverarbeiters,

c) Name und Anschrift der anderen zwischengeschalteten Lieferparteien, auch wenn diese in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem die Erstverarbeitung stattgefunden hat,

d) die einzelnen Mengen, die die anderen zwischengeschalteten Parteien geliefert haben.

(2) Jede in Absatz 1 Buchstabe c) genannte zwischengeschaltete Lieferpartei, die nicht in demselben Mitgliedstaat wie der Erstverarbeiter niedergelassen ist, fuellt ein Kontrollexemplar T5 aus und vermerkt in Feld 104 unter der Rubrik "Andere" Namen und Anschrift des Aufkäufers sowie die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b).

Artikel 19

Sind eines oder mehrere der End-, Zwischen-, Neben- oder Nacherzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags gemäß Artikel 4 sind, für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt, so werden sie während ihres Transports innerhalb der Gemeinschaft von einem Kontrollexemplar T5 begleitet, das die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem diese Erzeugnisse gewonnen wurden.

In Feld 104 des Kontrollexemplars T5 ist unter der Rubrik "Andere" einer der folgenden Vermerke einzutragen:

- Este producto no podrá acogerse a ninguna de las medidas previstas en el apartado 2 del artículo 1 del Reglamento (CE) n° 1258/1999 del Consejo

- De finansieringsforanstaltninger, der er omhandlet i artikel 1, stk. 2, i Rådets forordning (EF) nr. 1258/1999 kan ikke anvendes på dette produkt

- Dieses Erzeugnis kommt für keine Finanzierungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates in Betracht

- Το προϊόν αυτό δεν μπορεί να επωφεληθεί από τα μέτρα που προβλέπονται στο άρθρο 1 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1258/1999 του Συμβουλίου

- This product shall not qualify for any benefit pursuant to Article 1(2) of Council Regulation (EC) No 1258/1999

- Ce produit ne peut pas bénéficier des financements prévus à l'article 1er paragraphe 2 du règlement (CE) n° 1258/1999 du Conseil

- Questo prodotto non può beneficiare delle misure di cui all'articolo 1, paragrafo 2 del regolamento (CE) n. 1258/1999 del Consiglio

- Dit product komt niet in aanmerking voor financieringen als bedoeld in artikel 1, lid 2, van Verordening (EG) nr. 1258/1999 van de Raad

- O presente produto não pode beneficiar de medidas ao abrigo do n.o 2 do artigo 1.o do Regulamento (CE) n.o 1258/1999 do Conselho

- Tähän tuotteeseen ei sovelleta neuvoston asetuksen (EY) N:o 1258/1999 1 artiklan 2 kohdan mukaisia toimenpiteitä

- De åtgärder som avses i artikel 1.2. i rådets förordning (EG) nr 1258/1999 kan inte användas för denna produkt.

Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten nur, wenn für das in Anhang III genannte Enderzeugnis, das Zwischen-, Neben- oder Nacherzeugnis, das Gegenstand eines Vertrags gemäß Artikel 4 ist, Ausfuhrerstattungen für den Fall gezahlt würden, daß es aus Ausgangserzeugnissen gewonnen wurde, die außerhalb des Rahmens dieser Regelung angebaut wurden.

Abschnitt 9

Kontrollen

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten regeln im einzelnen, über welche Daten der Aufkäufer und der Verarbeiter Buch führen müssen.

Beim Aufkäufer enthalten die Bücher mindestens folgende Angaben:

a) die Mengen aller im Rahmen dieser Regelung gekauften und zwecks Verarbeitung verkauften Ausgangserzeugnisse,

b) Name und Anschrift der anschließenden Käufer/Verarbeiter.

Beim Verarbeiter enthalten die Bücher in regelmäßigen, von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Abständen folgende Angaben:

a) die Mengen aller zwecks Verarbeitung gekauften Ausgangserzeugnisse,

b) die Mengen der verarbeiteten Ausgangserzeugnisse sowie die Mengen und Arten der dabei gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse,

c) Verarbeitungsverluste,

d) vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung,

e) Mengen und Arten der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse sowie die erzielten Preise,

f) Name und Anschrift der anschließenden Käufer/Verarbeiter.

Artikel 21

(1) Die für den Aufkäufer zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen Kontrollen einschließlich Warenkontrollen und Dokumentenprüfungen durch, um im Fall des Aufkäufers die Übereinstimmung der Käufe von Ausgangserzeugnissen mit den entsprechenden Lieferungen und im Fall des Verarbeiters die Übereinstimmung der Lieferungen der Ausgangserzeugnisse mit denen der End-, Neben- und Nacherzeugnisse sicherzustellen.

Bei dieser Kontrolle stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf die technischen Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Ausgangserzeugnisse.

Sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die allgemein in der betreffenden Verarbeitungsindustrie anerkannten Koeffizienten.

Die Kontrollen erstrecken sich auf die ordnungsgemäße Verwendung der Ausgangs-, Neben- und Nacherzeugnisse und die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 3.

Die Kontrollen erfassen mindestens 10 % der Transaktionen und Verarbeitungsvorgänge, die in dem Mitgliedstaat erfolgen, und werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikoanalyse und der Repräsentativität der vorgelegten Verträge ausgewählt.

(2) Die zuständigen Behörden verschärfen die in Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und teilen dies der Kommission umgehend mit, wenn

a) bei mindestens 3 % der in Absatz 1 genannten Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;

b) Abweichungen von den bisherigen Ergebnissen eines Verarbeiters auftreten;

c) Verarbeitungsvorgänge festgestellt werden, bei denen

i) die Mengen oder der Wert der End-, Neben- oder Nacherzeugnisse von den Mengen bzw. dem Wert abweichen, welche die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Koeffizienten erwarten ließen, oder

ii) ein Mißverhältnis im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3 festgelegten Kriterien der wirtschaftlichen Bewertung von Erzeugnissen besteht.

KAPTTEL III

Ausgangserzeugnisse, die nicht Gegenstand eines Vertrags sein müssen

Artikel 22

Die in Anhang II aufgeführten Ausgangserzeugnisse (nachfolgend: "Ausgangserzeugnisse") können auf stillgelegten Flächen angebaut werden, sofern ihre Endverwendung in der Herstellung eines der in Anhang III genannten Erzeugnisse besteht.

Sie sind nicht Gegenstand eines Vertrags.

Artikel 23

(1) Um für die Zahlung in Frage zu kommen, muß sich der Antragsteller, der die stillgelegte Fläche zum Anbau der Ausgangserzeugnisse nutzen möchte, gegenüber der zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat bei der Einreichung seines Zahlungsantrags schriftlich verpflichten, daß im Falle der Verwendung oder des Verkaufs diese Ausgangserzeugnisse für die in Anhang III genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Der Antragsteller informiert die für ihn zuständige Behörde in seinem Zahlungsantrag jährlich über die gemäß diesem Kapitel stillgelegten Parzellen, über die auf diesen Parzellen angebauten Kulturen, die Vegetationsperiode und die voraussichtliche Erntehäufigkeit.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Ausschluß von der Regelung und Kumulierungsverbot

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I oder II aufgeführten Ausgangserzeugnisse von der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung ausschließen, wenn sie Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des jeweiligen Strafrechts bereiten: In diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, welch(es) Ausgangserzeugnis(se) er von der Regelung ausnehmen will und gibt die Gründe dafür an.

Artikel 25

Ausgangserzeugnisse gemäß Anhang I, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und die aus ihnen gewonnenen Zwischen-, End-, Neben- und Nacherzeugnisse sowie Ausgangserzeugnisse gemäß Anhang II, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie Flächen, die zur Erzeugung dieser Ausgangserzeugnisse genutzt werden, kommen für folgende Maßnahmen nicht in Betracht:

a) Maßnahmen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. I258/1999 finanziert werden,

b) Gemeinschaftsbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 mit Ausnahme der Beihilfen zu den Anpflanzungskosten für schnellwachsende Arten gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.

Abschnitt 2

Bewertung und ergänzende nationale Maßnahmen

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jedes Wirtschaftsjahrs sämtliche erforderlichen Angaben zur Bewertung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung.

Bezüglich Kapitel II enthalten die Mitteilungen insbesondere folgende Angaben:

a) die Flächen, auf denen die einzelnen Arten von Ausgangserzeugnissen angebaut werden, die voraussichtlichen Erträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) und die repräsentativen Erträge gemäß Artikel 9,

b) die Mengen der einzelnen Arten von Ausgangserzeugnissen, die von den Aufkäufern nicht verkauft wurden,

c) die Mengen der einzelnen Arten der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse, wobei die jeweils verwendeten Ausgangserzeugnisse anzugeben sind.

Bezüglich Kapitel III enthalten die Mitteilungen insbesondere die Größe der stillgelegten Flächen, auf denen die jeweiligen Arten angebaut werden.

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung, dieser' Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Abschnitt 3

Schlußbestimmungen

Artikel 28

Die Verordnung (EG) Nr. 1586/97 wird mit Wirkung ab 1. Juli 2000 aufgehoben.

Sie gilt weiterhin für Verträge, die für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und vorangegangene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Verträge und Zahlungsanträge, die für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 und folgende Wirtschaftsjahre eingereicht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12.

(3) ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 3.

(4) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(5) ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4.

(6) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(7) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(8) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(9) ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 23.

(10) ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

(11) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(12) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

(13) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(14) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(15) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

ANHANG I

AUSGANGSERZEUGNISSE, AUF DIE SICH KAPITEL II BEZIEHT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

AUSGANGSERZEUGNISSE, AUF DIE SICH KAPITEL II BEZIEHT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Enderzeugnisse, deren Herstellung aus den in Anhang I und Anhang II genannten Ausgangserzeugnissen zugelassen ist:

- alle Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 99 der Kombinierten Nomenklatur,

- alle Erzeugnisse des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, die für Non-food-Zwecke bestimmt sind,

- Erzeugnisse des KN-Codes 2207 20 00 zur direkten Verwendung in Kraftstoffen oder zur Verarbeitung im Hinblick auf die Verwendung in Kraftstoffen,

- Verpackungsmaterial der KN-Codes ex 1904 10 und ex 1905 90 90, sofern der Nachweis vorliegt, daß die Erzeugnisse für Non-food-Zwecke gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 4 verwendet wurden,

- Pilzmycel des KN-Codes 0602 91 10,

- Schellack, natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame des KN-Codes 1301,

- Säfte und Auszüge von Opium des KN-Codes 1302 11 00,

- Säfte und Auszüge von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln des KN-Codes 1302 14 00,

- andere Schleime und Verdickungsstoffe des KN-Codes 1302 39 00,

- alle in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und ihre durch Zwischenverarbeitung gewonnenen Derivate, die als Brennstoffe für die Energieerzeugung dienen,

- alle in Anhang II genannten Erzeugnisse und ihre Derivate, die zur Energieerzeugung bestimmt sind,

- alle in der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 87/1999(2); genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Getreide oder Kartoffeln hergestellt sind, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Getreide oder Kartoffeln von stillgelegten Flächen gewonnen wurden,

- alle in der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission(4), genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Zuckerrüben hergestellt werden, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Zuckerrüben von stillgelegten Flächen gewonnen wurden.

(1) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112.

(2) ABl. L 9 vom 5.1.1999, S. 8.

(3) ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9.

(4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38.