31999R2423

Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 der Kommission vom 15. November 1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 18061030 und 18061090 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten

Amtsblatt Nr. L 294 vom 16/11/1999 S. 0011 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 2423/1999 DER KOMMISSION

vom 15. November 1999

zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), in der Folge "ÜLG-Beschluß" genannt, zuletzt geändert durch den Beschluß 97/803/EG(2), insbesondere auf Artikel 109,

nach Konsultation des Ausschusses gemäß Anhang IV Artikel 1 Absatz 2 des genannten Beschlusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den letzten Monaten sind im Zuckersektor der Gemeinschaft Schwierigkeiten aufgetreten, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Wirtschaftszweigs führen können. Die Ursache für diese Schwierigkeiten liegt darin, daß die Einfuhren von unverarbeitetem Zucker mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten seit 1997 stark zugenommen haben. Diese Waren dürfen gemäß Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses frei von Einfuhrabgaben in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Diese Einfuhren drohen, das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in der Gemeinschaft schwer zu beeinträchtigen und sehr nachteilige Auswirkungen für die gemeinschaftlichen Marktteilnehmer des Zuckersektors zu haben.

(3) Die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation läuft Gefahr, in hohem Maße destabilisiert zu werden. Der Zuckerverbrauch in der Gemeinschaft ist konstant. So verdrängt jede Einfuhr von Zucker zu niedrigeren Preisen als dem Interventionspreis in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann und ausgeführt werden muß. Für diesen Zucker werden Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zur Zeit etwa 520 EUR/t). Diese Ausfuhren sind durch die GATT-Abkommen mengenmäßig begrenzt. Sie verringern so die Möglichkeit, Zucker im Rahmen von Quoten auszuführen. Um dem entgegenzuwirken, müßte eine Verringerung der gemeinschaftlichen Erzeugungsquoten ins Auge gefaßt werden.

(4) Auch die gemeinschaftlichen Marktteilnehmer des Zuckersektors könnten die nachteiligen Auswirkungen dieser zunehmenden Einfuhren zu spüren bekommen. Kennzeichen der Gemeinsamen Marktorganisaton für Zucker sind nämlich zum einen die Selbstfinanzierung der Zuckerwirtschaft und der Absatz der in der Gemeinschaft anfallenden Zuckerüberschüsse, insbesondere durch Ausfuhrerstattungen, und zum anderen die Zahlung eines Mindestpreises für den Rohstoff Zuckerrüben durch die europäischen Zuckerhersteller. Erfolgen die zunehmenden Einfuhren von unverarbeitetem Zucker oder von Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt zu Preisen, die unter denen liegen, zu denen gemeinschaftliche Erzeuger vergleichbare Erzeugnisse verkaufen können, so führt dies zu einer erheblichen Destabilisierung der Unternehmen in der Gemeinschaft, die aufgrund der Auflagen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugunsten der in der Gemeinschaft ansässigen Landwirte gegenüber solchen Einfuhrerzeugnissen nicht wettbewerbsfähig sind.

(5) Eine Zunahme der Ausfuhren mit Erstattungen kann außerdem das Risiko mit sich bringen, daß die Stückkosten für die Ausfuhr von Zucker im Rahmen von Quoten und folglich die Produktionsabgaben der gemeinschaftlichen Zuckererzeuger ansteigen.

(6) Da somit die Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft andauert, ist es notwendig, gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen bezüglich der Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen mit einem Zuckergehalt von 65 GHT oder mehr der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten anzuwenden.

(7) Gemäß Artikel 100 des ÜLG-Beschlusses ist es das Ziel des Beschlusses, den Handel zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstands zu fördern. Gemäß Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

(8) Im Fall von Zucker des KN-Codes 1701 ist die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ohne Einfuhrabgaben daher von der Bedingung abhängig zu machen, daß der cif-Einfuhrpreis, mit Belegen, für die unverpackte Ware, geliefert europäische Häfen der Gemeinschaft, für Zucker der mit der Gemeinschaftsregelung festgelegten Standardqualität nicht unter dem für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Interventionspreis liegt. Diese Maßnahme dürfte gewährleisten, daß der eingeführte Zucker nicht zu Preisen verkauft wird, die unter den Gemeinschaftspreisen liegen, dürfte eine destabilisierende Wirkung dieser Einfuhren verhindern und gleichzeitig sicherstellen, daß die Marktteilnehmer in den betreffenden ÜLG einen ausreichenden Gewinn erzielen und daß auch die im EG-Vertrag festgelegte Reihenfolge zugunsten der Gemeinschaftserzeugnisse und der ÜLG-Erzeugnisse eingehalten wird.

(9) Bei Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 erscheint es nunmehr angebracht, ihre Einfuhr dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren zu unterwerfen. Diese Maßnahme ermöglicht es der Kommission, die Entwicklung dieser Einfuhren in bezug auf Menge und Preise ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer genau zu verfolgen.

(10) Die spezifischen Kontrollen des Wertes der von den Maßnahmen dieser Verordnung betroffenen Drittlandswaren und die Kontrollen, die durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und den Zollwert insbesondere mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 der Kommission(4), eingeführt worden sind, können die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen sicherstellen.

(11) In Anbetracht der Entwicklung bei den im Wirtschaftsjahr 1998/99 bereits gelieferten Mengen ist es angezeigt, diese befristeten Maßnahmen bis zum Ende des Geltungszeitraums des ÜLG-Beschlusses anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Erzeugnisse des KN-Codes 1701 mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung dürfen nur dann unter Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn der cif-Einfuhrpreis für die unverpackte Ware der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates zur Festsetzung der Standardqualität für Weißzucker(5) nicht unter dem für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Interventionspreis liegt.

(2) Bei Erledigung der Zollförmlichkeiten für die Überführung der Waren gemäß Abatz 1 in den zollrechtlich freien Verkehr legen die Einführer alle Unterlagen vor, die den Verkaufspreis sowie die Transport- und Versicherungskosten für die eingeführte Ware belegen. Zu diesem Zweck muß der Einfuhrpreis den Preis der unverpackten Ware ausdrücken.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Woche fernschriftlich die Mengen der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 mit, für die sie Einfuhrlizenzen erteilt haben; dabei geben sie jeweils auch das Datum der Lizenzerteilung und das Ausfuhrland an.

Diese Angaben sind getrennt von den übrigen Anträgen auf Einfuhrlizenzen im Zuckersektor zu übermitteln.

Artikel 2

Erzeugnisse der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten dürfen nur dann unter Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn sie dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) unterworfen werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 29. Februar 2000.

Artikel 1 gilt jedoch nicht für Einfuhren, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Einfuhrlizenzen erteilt worden sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1.

(2) ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50.

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

(5) ABl. L 94 vom 21.4.1972, S. 1.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.