31999R2394

Verordnung (EG) Nr. 2394/1999 der Kommission vom 11. November 1999 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

Amtsblatt Nr. L 290 vom 12/11/1999 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 2394/1999 DER KOMMISSION

vom 11. November 1999

zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan(3) (der "Vereinbarung") ist vorgesehen, daß etwaige Anträge der pakistanischen Regierung auf zusätzliche Flexibilität wohlwollend geprüft werden.

(2) Am 2. September 1999 hat die Islamische Republik Pakistan einen Antrag gestellt.

(3) Die von der Islamischen Republik Pakistan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7.

(4) Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben.

(5) Es ist wünschenswert, daß diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie möglichst bald in Anspruch nehmen können.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 1999 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan innerhalb der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mengen genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 1999

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2) ABl. L 134 vom 28.5.1999, S. 1.

(3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 47.

ANHANG

- Kategorie 9: Übertragung von 1000000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 26.

- Kategorie 20: Übertragung von 2000000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 28.