Verordnung (EG) Nr. 2252/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgesetzten Beihilfebeträge für zur Verarbeitung gelieferte kleine Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle
Amtsblatt Nr. L 275 vom 26/10/1999 S. 0007 - 0007
VERORDNUNG (EG) Nr. 2252/1999 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1999 über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgesetzten Beihilfebeträge für zur Verarbeitung gelieferte kleine Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 858/1999(2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wurde für kleine Zitrusfrüchte eine Verarbeitungsschwelle von 320000 Tonnen festgesetzt. Überschreitungen dieser Schwelle werden gemäß Absatz 2 desselben Artikels für jedes Wirtschaftsjahr anhand des Durchschnitts der Mengen festgestellt, die in den drei dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorausgegangenen Wirtschaftsjahren oder einem entsprechenden Zeitraum unter Beihilfegewährung verarbeitet wurden. Ist eine Überschreitung festgestellt worden, so wird die im Anhang der genannten Verordnung für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfe je Überschreitungstranche von 3200 Tonnen um 1 % gekürzt. (2) Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1082/1999(4), die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen kleiner Zitrusfrüchte mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben ist eine Überschreitung der Verarbeitungsschwelle um 38173 Tonnen festgestellt worden. Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgesetzten Beihilfebeträge für kleine Zitrusfrüchte müssen daher um 11 % gekürzt werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung gelieferte kleine Zitrusfrüchte wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Oktober 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. (2) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 8. (3) ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 15. (4) ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 24.