31999R2250

Verordnung (EG) Nr. 2250/1999 des Rates vom 22. Oktober 1999 über das Zollkontingent für Butter mit Ursprung in Neuseeland

Amtsblatt Nr. L 275 vom 26/10/1999 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 2250/1999 DES RATES

vom 22. Oktober 1999

über das Zollkontingent für Butter mit Ursprung in Neuseeland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zugeständnisse der Gemeinschaft, auf die in den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Vereinbarungen Bezug genommen wird und die in der Liste CXL/Europäische Gemeinschaften aufgeführt sind, umfassen ein Zollkontingent von 76667 Tonnen Butter mit Ursprung in Neuseeland, die mindestens sechs Wochen alt sein, einen Fettgehalt von mindestens 80 vom Hundert und weniger als 82 vom Hundert pro Gewichtseinheit aufweisen und unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt sein muß.

(2) Es ist bezweifelt worden, ob Butter, die nach den sogenannten "Ammix"- und "Spreadable"-Verfahren in Neuseeland hergestellt wurde, unter die Bedingungen des Zollkontingents fällt.

(3) Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angebracht zu verdeutlichen, daß solche Butter, die ohne Verwendung gelagerter Ware aus Milch oder Rahm hergestellt wurde, nicht deshalb vom Zollkontingent ausgeschlossen werden darf, weil sie anhand eines Verfahrens hergestellt worden ist, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MÖNKÄRE