Verordnung (EG) Nr. 2100/1999 der Kommission vom 1. Oktober 1999 zur Einstellung der Seelachsfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Amtsblatt Nr. L 257 vom 02/10/1999 S. 0008 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 2100/1999 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1999 zur Einstellung der Seelachsfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1619/1999 der Kommission(4), wurden für Seelachs für 1999 Quoten festgelegt. (2) Um sicherzustellen, daß die Bestimmungen über die mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge aus einem Bestand, der einer Quote unterliegt, eingehalten werden, muß die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, an dem die einem Mitgliedstaat zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Schiffe unter seiner Flagge als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seelachsfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (norwegische Gewässer südlich von 62° N) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 1999 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab 18. September 1999 untersagt. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seelachsfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (norwegische Gewässer südlich von 62° N) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 1999 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Die Fischerei auf Seelachs in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (norwegische Gewässer südlich von 62° N) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 18. September 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Oktober 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 67. (4) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 14.