31999R1870

Verordnung (EG) Nr. 1870/1999 der Kommission vom 30. August 1999 zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

Amtsblatt Nr. L 230 vom 31/08/1999 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1870/1999 DER KOMMISSION

vom 30. August 1999

zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95 des Rates(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/98(3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 ist vor dem 1. Oktober des jeweiligen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der Ernteschätzungen festzusetzen, wie hoch die Baumwollerzeugung voraussichtlich ausfallen wird. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist diese Erzeugung anhand der vorliegenden Angaben wie nachstehend angegeben festzusetzen.

(2) Um sicherzustellen, daß das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung nicht beeinträchtigt wird, ist die Produktion unter Berücksichtigung sämtlicher der Kommission vorliegenden Informationen zu schätzen. In diesem Zusammenhang sind einige Änderungen an den von Griechenland mitgeteilten Zahlen vorzunehmen. Entsprechend wird die griechische Produktion für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 1231468 Tonnen geschätzt.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle wird für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 geschätzt auf:

- 1231468 Tonnen in Griechenland,

- 390472 Tonnen in Spanien,

- 67 Tonnen in den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 45.

(2) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 48.

(3) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 4.