31999R1763

Verordnung (EG) Nr. 1763/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in bezug auf Albanien

Amtsblatt Nr. L 211 vom 11/08/1999 S. 0001 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 1763/1999 DES RATES

vom 29. Juli 1999

über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in bezug auf Albanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und nichtassoziierten Ländern in Südosteuropa werden durch das Regionalkonzept der Europäischen Union geregelt, die auf den Schlußfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 beruhen, welche eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen auch für die Gewährung von präferentiellen Handelszugeständnissen umfassen.

(2) Allen aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Ländern, die unter das Regionalkonzept der Europäischen Union für nichtassoziierte Länder Südosteuropas fallen und die entsprechenden Voraussetzungen erfuellen, werden präferentielle Handelszugeständnisse gewährt.

(3) Albanien fällt auch unter das Regionalkonzept der Europäischen Union und erfuellt gegenwärtig die entsprechenden Voraussetzungen des Regionalkonzepts der Europäischen Union für die Gewährung autonomer Handelspräferenzen.

(4) In dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit(1) ist die Gewährung präferentieller Handelszugeständnisse, die mit den autonomen Handelspräferenzen vergleichbar sind, die aus den dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Ländern gewährt werden, nicht vorgesehen.

(5) Durch Albanien zusätzlich zum APS gewährte autonome Handelspräferenzen könnte das vorgenannte Abkommen ergänzt werden zu einer den regionalen Standards entsprechenden Handelsregelung ohne die Aufnahme weiterer Verhandlungen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Albanien. Für diese autonomen Handelspräferenzen würden dieselben Grundregeln gelten wie für diejenigen, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Ländern gewährt werden. Es ist von daher angemessen, den Umfang des APS für Albanien auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu begrenzen, sobald diese autonomen Handelspräferenzen zur Anwendung kommen, und zwar gemäß der auf diese Länder anwendbaren Regelung.

(6) Solche Handelspräferenzen umfassen Zollbefreiung und die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen für gewerbliche Waren mit Ausnahme einiger Erzeugnisse, für die Zollplafonds gelten, sowie spezifische Zugeständnisse (Zollfreiheit, Ermäßigung der Abschöpfungen, Zollkontingente) für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(7) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Rahmen eines Abkommens über Textilwaren zwischen der Gemeinschaft und Albanien, das von 1992 bis 1997 in Kraft war, sind spezifische Zollplafonds für diese Waren angebracht.

(8) Im Fall Albaniens sind spezifische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse angebracht.

(9) Für die Bescheinigung und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) angewandt werden.

(10) Eine gemeinschaftliche Überwachung läßt sich im Wege eines Verwaltungsverfahrens durchführen, bei dem die Einfuhren der betreffenden Waren gemeinschaftsweit zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei der Zollstelle jeweils auf die genannten Plafonds angerechnet werden. Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen, die Zölle wieder anzuwenden, sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene ausgeschöpft sind.

(11) Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge, besonders zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem stets den Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen muß.

(12) Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung von Zollkontingenten in Ausführung ihrer internationalen Verpflichtungen zu beschließen. Es spricht jedoch nichts dagegen, im Interesse einer wirksamen Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

(13) Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

(14) Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung ist der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, diese Verordnung nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex im erforderlichen Umfang zu ändern und technisch anzupassen.

(15) Erleiden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch betrügerische Praktiken, schwerwiegende und wiederholte Unregelmäßigkeiten oder einen deutlichen Mangel an administrativer Zusammenarbeit seitens Albaniens Schaden, so muß gegen Albanien rasch vorgegangen werden können. Der Kommission muß daher die Möglichkeit eingeräumt werden, gestützt auf ausreichendes Beweismaterial und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Beteiligten über in diesem Zusammenhang bestehende begründete Zweifel, bestimmte Präferenzen vorläufig auszusetzen.

(16) Für die Verlängerung dieser Einfuhrregelung gelten die vom Rat aufgestellten Bedingungen für den Ausbau der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien einschließlich derjenigen des Regionalkonzepts. Das Enddatum der Geltungsdauer dieser Regelung sollte daher auf den 31. Dezember 2001 festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 werden Waren mit Ursprung in Albanien, die nicht in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und unter Befreiung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Die Zulassung zu einer der mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen ist daran gebunden, daß die Waren einer nach dem Verfahren von Artikel 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 getroffenen Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse entsprechen.

(3) Vor der Annahme und dem Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse ist die Zulassung zu einer der mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen daran gebunden, daß die Waren der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse nach Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen.

Artikel 2

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Für die Einfuhr von Waren des Anhangs B in die Gemeinschaft gelten die in Anhang B jeweils angegebenen Einfuhrabgaben, das heißt Zölle und Abschöpfungen.

Artikel 3

Gewerbliche Waren und Textilwaren - Zollplafonds

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres wird für die Einfuhren bestimmter Waren des Anhangs C mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft eine Befreiung von den Zöllen gewährt, und zwar nach Maßgabe der in jenem Anhang festgesetzten jährlichen Zollplafonds.

Die Bezeichnung der in Unterabsatz 1 genannten Waren, die Warencodes nach der Kombinierten Nomenklatur und die Höhe der Plafonds sind in dem genannten Anhang angegeben. Die Plafonds werden jährlich um 5 % des Volumens des vorausgegangenen Jahres erhöht.

(2) Anhang C Teil II enthält Sonderbestimmungen mit separaten Zollplafonds für Direkteinfuhren und für Wiedereinfuhren von Textilwaren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3036/94(4).

(3) Die in diesem Artikel genannten Zollplafonds unterliegen einer gemeinschaftlichen Überwachung durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(4) Die Anrechnung auf die Plafonds erfolgt jeweils bei Gestellung der mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehenen Waren, für die ein gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 ausgestellter Ursprungsnachweis vorliegt.

Die Waren können auf die Plafonds nur dann angerechnet werden, wenn der Ursprungsnachweis bis zum Tag vor der Wiedereinführung der Zölle vorgelegt wird.

(5) Sobald die Zollplafonds ausgeschöpft sind, kann die Kommission mit einer Verordnung die tatsächlich gegenüber Drittländern angewandten Zölle für die Einfuhren der betreffenden Waren bis zum Ende des Kalenderjahres wiedereinführen.

Artikel 4

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Für die Einfuhren von Waren des Anhangs D mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft wird eine Befreiung von den Zöllen gewährt, und zwar nach Maßgabe der in jenem Anhang aufgeführten Zollzugeständnisse.

Artikel 5

Landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Fischereierzeugnisse - Zollkontingente

(1) Für die Waren des Anhangs E mit Ursprung in Albanien werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in den jeweils angegebenen Zeiträumen auf dem angegebenen Prozentsatz bis zur Höhe der jeweiligen Gemeinschaftszollkontingente ausgesetzt.

(2) Die in diesem Artikel genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(3) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Menge der entsprechenden Kontingente dies zuläßt.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Für das erste Kalenderjahr der Durchführung wird die Höhe der Zollkontingente und der Zollplafonds der Anhänge C und E anteilmäßig unter Berücksichtigung des Zeitraums vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ermittelt.

Artikel 7

(1) Die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen Durchführungsvorschriften, insbesondere

a) die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen und

b) die infolge des Abschlusses anderer Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Albanien erforderlichen Änderungen

werden von der Kommission, unterstützt durch den Ausschuß für den Zollkodex, nach dem Verfahren des Absatzes 2 dieses Artikels erlassen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß werden gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall

a) kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, verschieben;

b) kann der Rat innerhalb des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Der Ausschuß kann alle die Anwendung von Zollkontingenten und Zollplafonds betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 9

Vorübergehende Aussetzung

(1) Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für betrügerische Handlungen oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung des Ursprungsnachweises durch Albanien vor, so kann sie für einen Zeitraum von drei Monaten alle oder bestimmte Vorteile der vorgesehenen Regelung aussetzen, sofern sie zuvor

- den Ausschuß nach Artikel 7 unterrichtet hat;

- die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu treffen;

- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht hat, daß hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen können.

(2) Ein Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluß der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Nach Ablauf des Zeitraums der Aussetzung beschließt die Kommission, entweder

- die vorläufige Aussetzung nach Konsultation des Ausschusses nach Absatz 1 zu beenden oder

- die Aussetzung nach dem Verfahren des Absatzes 1 zu verlängern.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 2820/98(5) wird wie folgt geändert:

Im Anhang III mit der Liste der begünstigten Länder und Territorien, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden, wird hinter "AL Albanien" eine Fußnote 1 eingefügt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. HASSI

(1) ABl. L 343 vom 25.11.1992, S. 2.

(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999 der Kommission (ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1).

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

(4) ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1.

(5) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1.

ANHANG

"ANHANG A

BETREFFEND DIE AUSGENOMMENEN WAREN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

BETREFFEND DIE ZOLLREGELUNG UND BESTIMMUNGEN, DIE FÜR BESTIMMTE IN ARTIKEL 2 GENANNTE, AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE HERGESTELLTE WAREN GELTEN

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

BETREFFEND DIE JÄHRLICHEN ZOLLPLAFONDS NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist.

TEIL I

(gewerbliche Waren)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II

(Textilwaren)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG D

BETREFFEND DIE WAREN NACH ARTIKEL 4

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG E

BETREFFEND DIE ZOLLKONTINGENTE NACH ARTIKEL 5

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL I

Fischereierzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"