31999R1755

Verordnung (EG) Nr. 1755/1999 der Kommission vom 6. August 1999 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Hinblick auf seine Verarbeitung in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1151/1999

Amtsblatt Nr. L 209 vom 07/08/1999 S. 0010 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 1755/1999 DER KOMMISSION

vom 6. August 1999

über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Hinblick auf seine Verarbeitung in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1151/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anwendung der Interventionsmaßnahmen hat in mehreren Mitgliedstaaten Lagerbestände im Rindfleischsektor entstehen lassen. Damit diese Bestände nicht übermäßig lange gelagert werden, sollte ein Teil davon zur Verarbeitung in der Gemeinschaft verkauft werden.

(2) Es empfiehlt sich, diesen Verkauf nach den Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 2173/79(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), (EWG) Nr. 3002/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96(6), und (EWG) Nr. 2182/77(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95, durchzuführen, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Ausnahmen erforderlich sind.

(3) Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und dauerhaften Verkaufs sind insbesondere die Bestimmungen des Titels I der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 anzuwenden.

(4) Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Bestandsverwaltung muß vorgesehen werden, daß die Interventionsstelle vorrangig das Fleisch verkauft, das am längsten eingelagert ist.

(5) Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in einigen Mitgliedstaaten bereitet, sollte eine Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehen werden.

(6) Um zu gewährleisten, daß das Interventionsrindfleisch effektiv seinem besonderen Bestimmungszweck zugeführt wird, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 Kontrollmaßnahmen in Form von Überprüfungen der Mengen und Qualitäten vorzusehen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1151/1999(8) der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1450/1999(9), ist aufzuheben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Folgende Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauft wurden, werden im Hinblick auf ihre Verarbeitung in der Gemeinschaft verkauft:

- rund 200 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus Beständen der niederländischen Interventionsstelle,

- rund 3500 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle,

- rund 480 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle,

- rund 3000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

- rund 1500 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle,

- rund 3000 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle,

- rund 200 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

- rund 8310 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen des Vereinigten Königreichs.

Genaue Angaben zu den Erzeugnissen und ihren Preisen sind in Anhang I enthalten.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere ihren Titeln I und III, sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EWG) Nr. 3002/92 verkauft.

(3) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Anschriften erhältlich.

(4) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten eingelagerte Fleisch.

(5) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 ist das Lagerhaus bzw. sind die Lagerhäuser, in dem/denen das beantragte Fleisch gelagert wird, im Kaufantrag nicht anzugeben.

Artikel 2

(1) Die Kaufanträge sind nur gültig, wenn sie von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die während der zwölf Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rindfleischhaltige Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat und in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. Außerdem dürfen Anträge nur von bzw. im Namen von Verarbeitungsbetrieben gestellt werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(10) zugelassen sind.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 enthalten die Anträge:

- die Spezifikation des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder gemäß Artikel 3 Absatz 3,

- eine schriftliche Bestätigung des Käufers, daß er das Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Frist zu dem im Antrag spezifizierten Erzeugnis verarbeiten wird,

- die genaue Angabe des oder der Betriebe, in denen das erworbene Fleisch verarbeitet wird.

(3) Der Käufer gemäß Absatz 1 kann einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, die gekaufte Ware zu übernehmen. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte mit dem Kaufantrag des von ihm vertretenen Käufers die genannte schriftliche Vollmacht vorlegen.

(4) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 liegt die Frist für die Übernahme bei zwei Monaten.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Käufer und Bevollmächtigten führen eine Buchhaltung, aus der die Bestimmung und die Verwendung der Erzeugnisse hervorgehen, insbesondere um die Übereinstimmung der Mengen der erworbenen Erzeugnisse mit den Mengen der verarbeiteten Erzeugnisse überprüfen zu können.

Artikel 3

(1) Das gemäß dieser Verordnung erworbene Fleisch muß zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die den Definitionen von A- bzw. B-Erzeugnissen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen.

(2) A-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10 00, 1602 50 31, 1602 50 39 oder 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 %(11) und mindestens 20 %(12) mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse(13) und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so daß dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

(3) B-Erzeugnisse sind andere Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch als

- die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse,

- die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse.

Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 0210 20 90, die so getrocknet oder geräuchert wurden, daß Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Warenkontrollen und Dokumentenprüfungen vor, um zu gewährleisten, daß das gesamte Fleisch gemäß den Artikeln 2 und 3 verarbeitet wird.

Dieses System umfaßt Warenkontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluß des Verarbeitungsvorgangs. Die Verarbeiter müssen jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches nachzuweisen.

Im Rahmen der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können erforderlichenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.

Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters entnehmen und analysieren die Mitgliedstaaten repräsentative Proben. Die Kosten hierfür trägt der betreffende Verarbeiter.

(2) Auf Antrag des Verarbeiters kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Schlachtkörperviertel mit Knochen in einem anderen als dem für die Verarbeitung vorgesehenen Betrieb entbeint werden, sofern die diesbezüglichen Vorgänge in demselben Mitgliedstaat unter angemessener Kontrolle stattfinden.

(3) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 findet keine Anwendung. Jedoch dürfen Hinterviertel nach Entfernung von Filet und Roastbeef verarbeitet werden.

Artikel 5

(1) Der Betrag der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehenen Sicherheit wird auf 12 EUR/100 kg festgesetzt.

(2) Der Betrag der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 vorgesehenen Sicherheit wird je Tonne wie folgt festgesetzt:

- für Hinterviertel mit Knochen, die zur Verarbeitung zu A-Erzeugnissen bestimmt sind, auf 1000 EUR,

- für Hinterviertel mit Knochen, die zur Verarbeitung zu B-Erzeugnissen oder einer Mischung aus A- und B-Erzeugnissen bestimmt sind, auf 900 EUR,

- für Vorderviertel mit Knochen, die zur Verarbeitung zu A-Erzeugnissen bestimmt sind, auf 700 EUR,

- für Vorderviertel mit Knochen, die zur Verarbeitung zu B-Erzeugnissen oder einer Mischung aus A- und B-Erzeugnissen bestimmt sind, auf 600 EUR,

- für Fleisch ohne Knochen, das zur Verarbeitung zu A-Erzeugnissen bestimmt ist, auf 1800 EUR,

- für Fleisch ohne Knochen, das zur Verarbeitung zu B-Erzeugnissen oder einer Mischung aus A- und B-Erzeugnissen bestimmt ist, auf 1700 EUR.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 ist die Verarbeitung des gesamten erworbenen Fleisches zu dem im Kaufantrag angegebenen Enderzeugnis eine Hauptpflicht.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 ist zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Angaben folgendes einzutragen:

- In Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einer oder mehrere der folgenden Vermerke:

- Para transformación [Reglamentos (CEE) n° 2182/77 y (CE) n° 1755/1999]

- Til forarbejdning (forordning (EØF) nr. 2182/77 og (EF) nr. 1755/1999)

- Zur Verarbeitung bestimmt (Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EG) Nr. 1755/1999)

- Για μεταποίηση [κανονισμοί (ΕΟΚ) αριθ. 2182/77 και (ΕΚ) αριθ. 1755/1999]

- For processing (Regulations (EEC) No 2182/77 and (EC) No 1755/1999)

- Destinés à la transformation [règlements (CEE) n° 2182/77 et (CE) n° 1755/1999]

- Destinate alla trasformazione [regolamenti (CEE) n. 2182/77 e (CE) n. 1755/1999]

- Bestemd om te worden verwerkt (Verordeningen (EEG) nr. 2182/77 en (EG) nr. 1755/1999)

- Para transformação [Regulamentos (CEE) n.o 2182/77 e (CE) n.o 1755/1999]

- Jalostettavaksi (Asetukset (ETY) N:o 2182/77 ja (EY) N:o 1755/1999)

- För bearbetning (Förordningarna (EEG) nr 2182/77 och (EG) nr 1755/1999);

- in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 das Datum des Abschlusses des Kaufvertrags.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 1151/1999 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 1999

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1997, S. 17.

(3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12.

(4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39.

(5) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(6) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13.

(7) ABl. L 251 vom 1.10.1977, S. 60.

(8) ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 5.

(9) ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 11.

(10) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(11) Bestimmung des Kollagengehalts: Als Kollagengehalt gilt der mit den Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1994 zu bestimmen.

(12) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

(13) Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, eßbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

"ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ ΙΙ/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Postfach 180203 , D - 60083 Frankfurt am Main Adickesallee 40 D - 60322 Frankfurt am Main Tel.: (49) 69 1564-704/772 ; Telex: 411727 ; Telefax: (49) 69 15 64-790/791

DANMARK

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

EU-direktoratet

Kampmannsgade 3 DK - 1780 København V Tlf. (45) 33 92 70 00 ; telex 151317 DK ; fax (45) 33 92 69 48, (45) 33 92 69 23

ESPAÑA

FEGA (Fondo Español de Garantía Agraria) Beneficencia, 8 E - 28005 Madrid Tel.: (34) 913 47 65 00/913 47 63 10 ; télex: FEGA 23427 E/FEGA 41818 E ; fax: (34) 915 21 98 32/915 22 43 87

NEDERLAND

Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

p/a LASER, Zuidoost

Slachthuisstraat 71 Postbus 965 6040 AZ Roermond Tel. (31-475) 35 54 44 ; fax (31-475) 31 89 39

UNITED KINGDOM

Intervention Board Executive Agency Kings House

33 Kings Road

Reading RG1 3BU Berkshire United Kingdom Tel. (01189) 58 36 26 Fax (01189) 56 67 50

FRANCE

OFIVAL 80, avenue des Terroirs-de-France F - 75607 Paris Cedex 12 Téléphone: (33 1) 44 68 50 00 ; télex: 215330 ; télécopieur: (33 1) 44 68 52 33

IRELAND

Department of Agriculture and Food Johnstown Castle Estate Country Wexford Ireland Tel. (353 53) 634 00 Fax (353 53) 428 42