31999R1750

Verordnung (EG) NR. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

Amtsblatt Nr. L 214 vom 13/08/1999 S. 0031 - 0052


VERORDNUNG (EG) NR. 1750/1999 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1999

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1), insbesondere auf die Artikel 34 und 50,

(1) in der Erwägung, daß mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ein einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL geschaffen wurde, in dem insbesondere in Titel II die Fördermaßnahmen, ihre Ziele und die Förderkriterien festgelegt wurden. Dieser Rahmen gilt für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft,

(2) in der Erwägung, daß zu Ergänzung dieses Rahmens Durchführungsvorschriften zu erlassen sind. Diese sollten dem Subsidiaritätsprinzip folgen und sind daher auf die auf Gemeinschaftsebene erforderlichen Vorschriften zu beschränken,

(3) in der Erwägung, daß die Durchführungsvorschriften, mit denen die Förderkriterien für die verschiedenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden, die Erfahrungen mit den bestehenden Instrumenten im Rahmen der verschiedenen Ratsverordnungen berücksichtigen sollten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgehoben wurden,

(4) in der Erwägung, daß in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und Verarbeitungsbetrieben sowie für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte drei Grundbedingungen festgelegt sind. Es sollte festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt diese Bedingungen erfuellt sein müssen. Die sollte die Bedingungen hinsichtlich der Darlegung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, der eine Investitionsbeihilfe beantragt, einschließen. Diese Darlegung sollte auf eine angemessene Bewertung der Perspektiven dieses Betriebs beruhen,

(5) in der Erwägung, daß bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und in Verarbeitungsbetrieben die Gewährung einer Gemeinschaftsunterstützung an die Voraussetzung geknüpft ist, daß für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten gefunden werden können. Es sollten Vorschriften für die Beurteilung dieser Absatzmöglichkeiten festgelegt werden,

(6) in der Erwägung, daß die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen sich nicht auf die normale land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erstrecken sollte,

(7) in der Erwägung, daß die Bedingungen für die Gewährung von Vorruhestandsbeihilfen auf die Erfahrungen mit der Förderregelung zu stützen sind, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2773/95 der Kommission(3), eingeführt wurde,

(8) in der Erwägung, daß insbesondere die spezifischen Probleme, die bei der Übertragung eines Betriebs durch mehrere Abgebende sowie bei der Übertragung durch einen Pächter entstehen, gelöst werden müssen,

(9) in der Erwägung, daß in benachteiligten Gebieten für Flächen, die von mehreren Landwirten gemeinsam genutzt werden sollte, den einzelnen Landwirten, die diese Fläche nutzen, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Nutzungsrechte eine Ausgleichszulage gewährt werden können,

(10) in der Erwägung, daß die Fördermodalitäten für Agrarumweltmaßnahmen auf die Erfahrungen mit der Förderregelung zu stützen sind, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 der Kommission(5), eingeführt wurde, und hat insbesondere den einschlägigen Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 435/97(7), Rechnung zu tragen,

(11) in der Erwägung, daß die Definition der von den Landwirten in Verbindung den verschiedenen Agrarumweltverpflichtungen einzuhaltenden Mindestbedingungen eine ausgewogene Durchführung der Agrarumweltunterstützung im Hinblick auf ihre Ziele sicherstellen sollte und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beitragen,

(12) in der Erwägung, daß die Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen sind. Diese Auswahlkriterien haben die Erfahrungen mit der bestehenden in der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates(8), festgelegten Förderregelung zu berücksichtigen und sind eher auf allgemeinen Grundsätzen als auf Sektorvorschriften zu stützen,

(13) in der Erwägung, daß es angemessen ist, unter bestimten Voraussetzungen für Regionen in äußerster Randlage von der Bestimmung in Artikel 28 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 abzuweichen, wonach für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus Drittländern keine Beihilfen gewährt werden,

(14) in der Erwägung, daß gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewisse Wälder, die von den Beihilfen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen sind, genauer zu definieren sind,

(15) in der Erwägung, daß für die Gewährung von Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen sowie von Zahlungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern ausführliche Voraussetzungen festzulegen sind,

(16) in der Erwägung, daß gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Beihilfen für sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum gewährt werden, sofern sie nicht in den Geltungsbereich anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Angesichts der großen Vielfalt der Maßnahmen, die unter diesen Artikel fallen können, sollte es in erster Linie den Mitgliedstaaten überlassen werden, die Förderbedingungen als Teil ihrer Programmplanung festzulegen,

(17) in der Erwägung, daß es gemeinsame Vorschriften für verschiedene Maßnahmen festzulegen sind, die insbesondere hinsichtlich der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne für Maßnahmen, die auf dieses Kriterium Bezug nehmen, ein gemeinsames Richtmaß sicherstellen, und die für langfristige Verpflichtungen die gebotene Flexibilität gewährleisten, so daß Ereignissen Rechnung getragen werden kann, die sich auf diese Verpflichtungen auswirken könnten, ohne daß dadurch jedoch die Wirksamkeit der Durchführung der verschiedenen Fördermaßnahmen beeinträchtigt wird,

(18) in der Erwägung, daß zwischen der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen eine klare Trennlinie zu ziehen ist. Etwaige Ausnahmen von dem Grundsatz, daß Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen, für Beihilfen im Rahmen der Förderregelung für den ländlichen Raum nicht in Betracht kommen, sollten von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Programmierung für die Entwicklung des ländlichen Raums entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen und nach einem transparenten Verfahren vorgeschlagen werden,

(19) in der Erwägung, daß die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in vollem Umfang an die Begünstigten gehen sollten,

(20) in der Erwägung, daß es genaue Bestimmungen für die Vorlage der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und deren Anpassung festzulegen sind,

(21) in der Erwägung, daß um die Ausarbeitung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 allgemeine Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Pläne festgelegt werden sollten,

(22) in der Erwägung, daß es Vorschriften für Änderungen von Programmplanungsdokumenten für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden sollten, um eine wirksame und rasche Prüfung solcher Änderungen durch die Kommission zu ermöglichen,

(23) in der Erwägung, daß nur Änderungen, die zu erheblichen Veränderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums führen, dem Begleitausschußverfahren unterliegen. Sonstige Änderungen sind von den Mitgliedstaaten zu beschließen und der Kommission mitzuteilen,

(24) in der Erwägung, daß es die Modalitäten der Finanzplanung und der Beteiligung an der Finanzierung für die Maßnahmen festgelegt werden sollten, die gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden,

(25) in der Erwägung, daß in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten der Kommission über den Stand der finanziellen Abwicklung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums regelmäßig Bericht erstatten müssen sollten,

(26) in der Erwägung, daß es Maßnahmen zu treffen sind, die eine wirksame Verwendung der Mittel für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gewährleisten und insbesondere die Zahlung eines ersten Vorschusses und die notwendige Anpassung der Mittelzuweisungen an den Bedarf und die erzielten Ergebnisse vorsehen,

(27) in der Erwägung, daß die die Haushaltsdisziplin betreffenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die in bezug auf unvollständige und falsche Angaben der Mitgliedstaaten, zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften gelten sollten,

(28) in der Erwägung, daß die Einzelheiten der Verwaltung der finanziellen Mittel für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(9) geregelt sind,

(29) in der Erwägung, daß für die Begleitung und Bewertung die Verfahren und Anforderungen auf der Grundlage der für sonstige Fördermaßnahmen der Gemeinschaft geltenden Grundsätze, insbesondere der in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(10), festzulegen sind,

(30) in der Erwägung, daß Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch Verwaltungsvorschriften erleichtert werden sollten. Der Einfachheit halber sollten diese Bestimmungen weitgehend auf bestehenden Vorschriften wie dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999(12), und der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission(13), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98(14), basieren,

(31) in der Erwägung, daß sowohl auf Ebene der Gemeinschaft als auf Ebene der Mitgliedstaaten ein System von zu verhängenden Sanktionen vorgesehen werden sollte,

(32) in der Erwägung, daß die Verordnungen (EWG) Nr. 2084/80(15), (EWG) Nr. 220/91(16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1183/98(17), (EG) Nr. 860/94(18), (EG) Nr. 1025/95(19), (EG) Nr. 1054/94(20), (EG) Nr. 1282/94(21), (EG) Nr. 1404/94(22), (EG) Nr. 1682/94(23), (EG) Nr. 1844/94(24) und (EG) Nr. 746/96der Kommission sowie die Entscheidungen 92/522/EWG(25) und 94/173/EWG(26) der Kommission aufgehoben werden sollten, da ihre Bestimmungen obsolet geworden oder durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt worden sind,

(33) in der Erwägung, daß der Ausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen hat -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELSETZUNG

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

KAPITEL II

MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

ABSCHNITT 1

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Artikel 2

Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfuellt sein.

Werden die Investitionen jedoch getätigt, um neueingeführte Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfuellen, so können zur Erreichung dieser neuen Normen Beihilfen gewährt werden. In diesem Fall kann eine Frist zur Erfuellung dieser Mindestanforderungen vorgesehen werden, sofern eine solche Frist zur Lösung spezifischer Probleme in bezug auf die Erfuellung der betreffenden Normen notwendig ist und soweit diese Frist den spezifischen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Artikel 3

(1) Die normalen Absatzmöglichkeiten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind auf der geeigneten Ebene zu beurteilen hinsichtlich

a) der jeweiligen Erzeugnisse,

b) der Investitionsarten,

c) der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten.

(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.

(3) Sind im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung für einzelne Landwirte, Betriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorgesehen, so werden für Investitionen, die zu einer über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinausgehende Erhöhung der Produktion führen würden, keine Beihilfen gewährt.

Artikel 4

(1) Werden Investitionen von Junglandwirten getätigt, so können die maximalen Prozentsätze des förderungsfähigen Investitionsvolumens gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 während eines Zeitraums bis zu fünf Jahren nach der Niederlassung angewendet werden.

(2) Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt auch für von Junglandwirten getätigte Investitionen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Niederlassung.

ABSCHNITT 2

Niederlassung von Junglandwirten

Artikel 5

Die Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfuellt sein.

Hinsichtlich der beruflichen Qualifikation, der Wirtschaftlichkeit und der Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz kann jedoch eine Frist von maximal drei Jahren nach der Niederlassung für die Erfuellung dieser Bedingungen vorgesehen werden, sofern ein Anpassungszeitraum zur Erleichterung der Niederlassung des Junglandwirts oder zur strukturellen Anpassung seines Betriebs erforderlich ist.

ABSCHNITT 3

Berufsbilding

Artikel 6

Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen umfaßt keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge an land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder Tertiärbereichs sind.

ABSCHNITT 4

Vorruhestand

Artikel 7

Wird ein Betrieb von mehreren Abgebenden übertragen, so beschränkt sich die gesamte Beihilfe auf den für einen Abgebenden vorgesehenen Betrag.

Artikel 8

Die vom Abgebenden gemäß Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nicht erwerbsmäßig weiterbetriebene landwirtschaftliche Tätigkeit kommt für eine Förderung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht in Betracht.

Artikel 9

Ein Pächter kann die freiwerdenden Flächen an den Eigentümer übertragen, sofern der Pachtvertrag beendet wird und die Anforderungen in bezug auf den maßgebenden Übernehmer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erfuellt werden.

Artikel 10

Die Abgabe der freiwerdenden Flächen kann im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens oder durch einfachen Austausch der Parzellen erfolgen.

In diesen Fall sind die für freiwerdende Flächen geltenden Bestimmungen auf Flächen anzuwenden, die den freiwerdenden Flächen landwirtschaftlich gleichwertig sind.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die freiwerdenden Flächen von einer Einrichtung übernommen werden, die sich verpflichtet, sie zu einem späteren Zeitpunkt an einer Übernehmer abzutreten, der die Bedingungen für den Vorruhestand erfuellt.

ABSCHNITT 5

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

Artikel 11

Für Flächen, die von mehreren Landwirten gemeinsam zu Weidezwecken genutzt werden, kann den einzelnen nutzenden Landwirten eine ihrer Nutzung oder ihrer Nutzungsrechte für diese Fläche entsprechende Ausgleichszulage gewährt werden.

ABSCHNITT 6

Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 12

Die Verpflichtung, die Vieherzeugung zu extensivieren oder auf andere Weise zu betreiben, umfaßt mindestens folgende Auflagen:

a) die Grünlandbewirtschaftung wird aufrechterhalten,

b) die Viehbestände werden in dem landwirtschaftlichen Betrieb so verteilt, daß sämtliche Weideflächen bewirtschaftet werden und es somit nicht zu Überweidung oder Unternutzung kommt,

und

c) es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder im Falle einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung, der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

Artikel 13

Die Förderung kann die Verpflichtung umfassen, zur

a) Aufzucht lokaler, heimischer und vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen

und

b) Erhaltung von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepaßten und von der genetischen Erosion bedrohter pflanzengenetischer Ressourcen,

die Erhaltung der Umwelt in dem Gebiet, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, eine wichtige Rolle spielen.

Artikel 14

Im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelten Investitionen als nichtproduktiv, sofern sie normalerweise zu keinem erheblichen Nettozuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des Betriebs führen.

Artikel 15

Für Agrarumweltverpflichtungen, die über den in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Mindestzeitraum von fünf Jahren hinausgehen, wird keine längere Laufzeit festgelegt, als zur Erreichung ihrer Umweltwirkung billigerweise erforderlich ist. Die Laufzeit beträgt nicht mehr als zehn Jahre, ausgenommen im Falle von besonderen Verpflichtungen, bei denen ein längeren Zeitraum für unerläßlich gehalten wird.

Artikel 16

Verschiedene Agrarumweltverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.

Bei Vorliegen einer solchen Kombination muß die Höhe der landwirtschaftlichen Beihilfe die Einkommensverluste und spezifischen zusätzlichen Kosten aus dieser Kombination berücksichtigen.

Artikel 17

(1) Als Bezugsbasis für die Berechnung der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten dient die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne in dem Gebiet, in dem die Maßnahme durchgeführt wird.

Sofern die landwirtschaftlichen Umstände oder Umweltbedingungen es rechtfertigen, können die wirtschaftlichen Folgen der Aufgabe der Landnutzung oder bestimmter Bewirtschaftungsweisen berücksichtigt werden.

(2) Die Zahlungen dürfen nicht je Produktionseinheit erfolgen, ausgenommen im Falle der Beihilfen für die Aufzucht von vom Aussterben bedrohter Nutztiere, die je Großvieheinheit oder je aufgezogenes Tier gezahlt werden können. Bei Verpflichtungen, die gewöhnlich in anderen Einheiten als Fläche gemessen werden, können die Mitgliedstaaten die Zahlungen auf einer anderen Grundlage als diese Einheiten berechnen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Hoechstbeträge eingehalten werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten

a) die Zahl der Einheiten je Hektar landwirtschaftliche Betriebsfläche begrenzen, auf die sich die Agrarumweltverpflichtingen beziehen,

oder

b) einen Hoechstbetrag je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb festsetzen und sicherstellen, daß die Zahlungen für jeden Betrieb mit diesem Hoechstbetrag vereinbar sind.

(3) Zahlungen können nur dann von einer Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmittels abhängig gemacht werden, wenn solche Begrenzungen technisch und ökonomisch meßbar sind.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten bestimmen anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit eines Anreizes gemäß Artikel 24 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

Der Anreiz darf 20 % der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten nicht überschreiten, außer wenn sich bei einzelnen Verpflichtungen ein höherer Satz für unerläßlich gehalten wird, um die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme sicherzustellen.

Artikel 19

Ein Landwirt, der für einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs eine Agrarumweltverpflichtung eingeht, muß im gesamten landwirtschaftliche Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne erfuellen.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten können die Umwandlung einer Verpflichtung in eine andere während des laufenden Verpflichtungszeitraums genehmigen, sofern

a) eine solche Umwandlung unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt mit sich bringt,

b) die bereits eingegangene Verpflichtung erheblich verschärft wird

und

c) die betreffenden Verpflichtungen in dem genehmigten Umweltprogramm enthalten sind.

Unter den Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) kann auch die Umwandlung einer Agrarumweltverpflichtung in eine Aufforstungsverpflichtung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt werden. Die Agrarumweltverpflichtung erlischt, ohne daß eine Rückzahlung gefordert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Anpassung der Verpflichtungen während des laufenden Verpflichtungszeitraums vorsehen, sofern

a) eine solche Anpassung im Rahmen des genehmigten Programms möglich ist

und

b) die Anpassung mit Blick auf die Zielsetzungen der Verpflichtung hinreichend begründet ist.

ABSCHNITT 7

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 21

Die zuschußfähigen Ausgaben können umfassen:

a) den Bau und den Erwerb von Immobilien, mit Ausnahme des Kaufs von Grund und Boden;

b) neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich EDV-Software;

c) zusätzlich zu den Ausgaben gemäß den Buchstaben a) und b) und bis zu einem Hoechstbetrag von 12 % dieser Ausgaben: allgemeine Kosten wie Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patenten und Lizenzen.

Artikel 22

(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne des Artikels 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden auf der geeigneten Ebene beurteilt nach

a) den jeweiligen Erzeugnissen,

b) den Investitionsarten,

c) der vorhandenen und der voraussichtlichen Kapazität.

(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.

Artikel 23

In Gebieten in äußerster Randlage können Beihilfen für Investitionen in die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern gewährt werden, sofern die verarbeiteten Erzeugnisse für den Markt der betreffenden Region bestimmt sind. Damit diese Voraussetzung eingehalten wird, ist die Beihilfe auf die der regionalen Nachfrage entsprechenden Verarbeitungskapazitäten beschränkt, vorausgesetzt die Verarbeitungskapazitäten überschreiten nicht die regionale Nachfrage.

ABSCHNITT 8

Forstwirtschaft

Artikel 24

Als Wälder, die von der Förderung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ausgeschlossen sind, gelten

a) Wälder oder sonstige bewaldete Flächen, die im Eigentum von Gebietskörperschaften auf zentraler oder regionaler Ebene oder von öffentlichen Unternehmen stehen,

b) Wälder oder sonstige bewaldete Flächen im Eigentum von Königshäusern,

c) Privatwälder im Eigentum juristischer Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 50 % in der Hand einer der unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Einrichtungen befindet.

Artikel 25

Die landwirtschaftlichen Flächen, die für eine Aufforstungsbeihilfe gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in Betracht kommen, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und umfassen insbesondere Ackerflächen, Grünlandflächen, Dauerweiden und Flächen für den Anbau von Dauerkulturen, die regelmäßig landwirtschaftlich bewirtschaftet werden.

Artikel 26

(1) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist ein "Landwirt" eine Person, die gemäß von den Mitgliedstaaten detailliert festzulegenden Kriterien einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet und einem erheblichen Teil ihres Einkommens hieraus bezieht.

(2) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind "schnellwachsende Arten mit kurzer Umtriebszeit" Arten, deren Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben am selben Ort) weniger als 15 Jahre beträgt.

Artikel 27

(1) Flächen, für die im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eine Beihilfe gewährt wurde, kommen für eine Beihilfe gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung nicht in Betracht.

(2) Zahlungen für die Erhaltung von Brandschutzstreifen durch landwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden nicht gewährt für Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden.

Sie müssen mit etwaigen Produktionsbeschränkungen oder Beschränkungen der Gemeinschaftsunterstützung um Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vereinbar sein und den im Rahmen dieser Marktorganisationen getätigten Zahlungen Rechnung tragen.

ABSCHNITT 9

Allgemeine Vorschriften für verschiedene Maßnahmen

Artikel 28

Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der vorliegenden Verordnung ist die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne der gewöhnliche Standard der Bewirtschaftung, die ein verantwortungsbewußter Landwirt in der betreffenden Region anwenden würde.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüfbare Standards fest. In jedem Fall umfassen diese Standards die Einhaltung von verpflichtenden allgemeinen Umweltauflagen.

Artikel 29

(1) Überträgt ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe gegebenen Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Begünstigte verpflichtet, den empfangenen Betrag zurückzuerstatten.

Die Mitgliedstaaten können auf eine solche Erstattung verzichten, falls ein Begünstigter, der bereits einen erheblichen Teil seiner Verpflichtung erfuellt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen, um bei geringfügigen Änderungen der betrieblichen Situation zu vermeiden, daß die Anwendung von Unterabsatz 1 mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.

(2) Vergrößert ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe gegebenen Verpflichtung seine Betriebsfläche, so kann der Mitgliedstaat folgendes zulassen:

a) Die zusätzliche Fläche wird für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen, vorausgesetzt, diese Einbeziehung

i) bringt unzweifelhafte Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich,

ii) ist gerechtfertigt durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche, die deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche sein muß, wobei eine Vergrößerung um bis zu 2 ha in jedem Fall zulässig ist,

und

iii) beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen,

oder

b) die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten wird eine neue Verpflichtung ersetzt, die für die gesamte Fläche eingegangen wird und deren Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung.

Buchstabe b) gilt auch in Fällen, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.

(3) Ist der Begünstigte infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, ähnlichen öffentlichen Bodenordnungsverfahren an der Erfuellung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne daß für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Artikel 30

(1) Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Fallgruppen höherer Gewalt anerkennen:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war;

d) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

e) unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers;

f) Seuchenbefall des Tierbestands des Betriebsinhabers oder eines Teils davon.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fallgruppen, die sie als höhere Gewalt anerkennen.

(2) Fälle höherer Gewalt sind mit den entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

KAPITEL III

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, VERWALTUNGS- UND FINANZBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 31

(1) Für die Anwendung von Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelten die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien.

(2) Umweltschutzmaßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen, von Maßnahmen zur Qualitätssicherung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Gesundheitsschutzmaßnahmen oder im Rahmen von anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als den Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt werden, stehen einer Förderung derselben Erzeugungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen, sofern diese Förderung zusätzlich erfolgt und mit den betreffenden Maßnahmen vereinbar ist.

In diesem Zusammenhang

a) sind Agrarumweltmaßnahmen auf stillgelegten Flächen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(27) nur dann beihilfefähig, wenn die Verpflichtungen über die geeigneten Umweltschutzmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung hinausgehen;

b) muß im Fall der Extensivierung im Rindersektor die Beihilfe der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(28) Rechnung tragen;

c) ist im Falle der Beihilfen für benachteiligte Gebiete und der Beihilfen für umweltspezifische Einschränkungen bei den Agrarumweltverpflichtungen den für die Förderung in den betreffenden Gebieten, festgelegten Bedingungen Rechnung zu tragen.

Im Fall einer solchen Kombination muß die Höhe der Beihilfe den Einkommensverlusten oder besonderen zusätzlichen Kosten aufgrund einer solchen Kombination Rechnung tragen.

In keinem Fall können für ein- und dieselbe Verpflichtung zugleich Zahlungen im Rahmen der Förderung von Agrarumweltmaßnahmen und aufgrund einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung geleistet werden.

(3) Jede Ausnahme gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum Vorgeschlagen.

Artikel 32

Die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gehen in vollem Umfang an die Begünstigten.

ABSCHNITT 2

Programmplanung

Artikel 33

(1) Die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und in Übereinstimmung mit den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgelegten detaillierten Vorschriften vorgelegt.

(2) Mit der Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung festgesetzt.

(3) Die Genehmigung darf nur staatliche Beihilfen umfassen, mit denen für die Fördermaßnahmen gemäß Ziffer 16 des Anhangs zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen.

(4) Die Mitgliedstaaten machen die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 34

Werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als allgemeine Rahmenregelungen vorgelegt, so enthalten die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum einen entsprechenden Hinweis auf diese Rahmenregelungen.

In diesen Fällen sind alle Bestimmungen von Artikel 33 einzuhalten.

Artikel 35

(1) Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere folgendes anzugeben ist:

a) die Gründe und etwa aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Anpassung des Programmplanungsdokuments rechtfertigen;

b) die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;

c) die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.

(2) Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums, die

a) Schwerpunkte betreffen,

b) zu einer Veränderung der wesentlichen Merkmale von Fördermaßnahmen gemäß dem Anhang, einschließlich einer Änderung des Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung führen,

c) den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung ändern,

d) die Mittelzuteilung für eine Maßnahme ändern, um mehr als entweder 25 % im Vergleich zu dem für das betreffende Jahr vorgesehenen Betrag für die entsprechende Maßnahme, oder 5 % im Vergleich zu dem Gesamtbetrag, der für das betreffende Jahr vorgesehen ist, was immer welcher größer ist, wobei die Berechnung auf der Grundlage des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums erfolgt, das von der Kommission genehmigt wurde;

e) die in Form von staatlichen Beihilfen zusätzlich gewährten Mittel für eine Maßnahme ändern, um mehr als entweder 25 % im Vergleich zu dem für das betreffende Jahr vorgesehenen Betrag für die entsprechende Maßnahme, oder 5 % im Vergleich zu dem Gesamtbetrag, der für das betreffende Jahr vorgesehen ist, was immer größer ist, wobei die Berechnung auf der Grundlage des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums erfolgt, das von der Kommission genehmigt wurde.

Änderungen sind der Kommission in einem einzigen Vorschlag für das jeweilige Programm pro Jahr zu übermitteln.

Alle sonstigen Änderungen werden der Kommission mindestens zwei Monate vor in Kraft treten mitgeteilt.

(3) Im Falle späterer Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften werden die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums, falls erforderlich, entsprechend abgeändert. Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz ist auf diese Änderungen nicht anzuwenden.

ABSCHNITT 3

Zusätzliche Maßnahmen und Gemeinschaftsinitiativen

Artikel 36

Gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates wird für Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums der Geltungsbereich für eine Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt und die Finanzierung aus diesem Fonds auf Maßnahmen erweitert, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) und der Verordnung (EG) Nr. 1262/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) als förderfähig gelten.

ABSCHNITT 4

Finanzbestimmungen

Artikel 37

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres zu jedem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums

a) eine Aufstellung über die während des laufenden Haushaltsjahres getätigten und bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres noch zu tätigenden Ausgaben

und

b) die revidierten Ausgabenplanung für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des betreffenden Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung der jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel.

(2) Falls die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder die Frist nicht eingehalten wurde, kürzt die Kommission, unbeschadet der allgemeinen Regeln im Rahmen der der Haushaltsdisziplin, die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse auf einer vorübergehenden und pauschalisierten Grundlage.

Artikel 38

Die Zahlstellen können in der Buchführung als Ausgabe für den Monat, der auf die Entscheidung über die Genehmigung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums folgt, einen Vorschuß in Höhe von bis zu 12,5 % einer durchschnittlichen Jahrestranche der gesamten Gemeinschaftsmittel, die im Programmplanungsdokuments vorgesehen sind, ausweisen.

Dieser Vorschuß bildet Kapital, das im Prinzip erst am Ende des Programmplanungszeitraums für die einzelnen Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums zurückgefordert wird.

Artikel 39

(1) Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis in Höhe der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Beträge finanziert, die durch die im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittel gedeckt sind.

(2) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein Haushaltsjahr die gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) gemeldeten Beträge, so werden die Mehrausgaben des laufenden Haushaltsjahres bis in Höhe der Mittel, die nach Erstattung der Ausgaben der übrigen Mitgliedstaaten noch verfügbar sind, und nach dem jeweiligen Anteil der festgestellten Überschreitungen berücksichtigt.

(3) Für den Fall, daß die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einem Schwellenwert von 75 % der Beträge gemäß Absatz 1 liegen, werden die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben um ein Drittel der festgestellten Differenz zwischen diesem Schwellenwert und den im Laufe dieses Haushaltsjahres festgestellten tatsächlichen Ausgaben gekürzt.

Diese Kürzung wird bei der Feststellung der tatsächlichen Ausgaben im dem Haushaltsjahr, das demjenigen, indem die Kürzung vorgenommen wurde folgt, nicht berücksichtigt.

(4) Absatz 3 gilt nicht für die erste Ausgabenerklärung im Rahmen des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 40

Die Beteiligung an der Finanzierung der Bewertungen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt für Bewertungen, die aufgrund ihres Geltungsbereichs und insbesondere durch die Antworten auf die gemeinsamen Bewertungsfragen sowie durch ihre Qualität einen wirksamen Beitrag zur Bewertung auf Gemeinschaftsebene leisten.

Die Beteiligung macht nicht mehr als 50 % eines Hoechstbetrags aus, der - ausgenommen in hinreichen begründeten Fällen - 1 % der Gesamtkosten des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums beträgt. Im Rahmen der einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind mindestens 40 % des Kofinanzierungsbetrags für die Ex-post-Bewertung bestimmt.

ABSCHNITT 5

Begleitung und Bewertung

Artikel 41

Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden der Kommission jährlich zum 30. April eines jeden Jahres Lageberichte vorgelegt, die das vorhergehende Kalenderjahr umfassen. Alle Lageberichte beinhalten folgende Bestandteile:

a) jede für die Durchführung der Maßnahme relevante Änderung der Rahmenbedingungen, insbesondere signifikante sozioökonomische Entwicklungen, Änderungen nationaler, regionaler oder sektorieller Politiken;

b) den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen operationellen und spezifischen Ziele; wobei Indikatoren zu quantifizieren sind;

c) die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuß - sofern dieser vorgesehen ist - getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Durchführung; hierzu gehören insbesondere:

i) die Tätigkeiten für die Begleitung, die finanzielle Kontrole und die Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung,

ii) eine zusammenfassende Darstellung der bei der Verwaltung der Intervention aufgetretenen wichtigen Probleme und die gegebenfalls ergriffenen Maßnahmen;

d) die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken getroffen werden.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Indikatoren folgen, soweit möglich, einer Empfehlung der Kommission über gemeinsame Indikatoren. Falls zusätzliche Indikatoren zur wirksamen Begleitung des Fortschritts in Hinblick auf die Ziele des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums notwendig sind, müssen diese ebenfalls einbezogen werden.

Artikel 42

(1) Die Bewertungen werden von unabhängigen Bewertungssachverständigen auf der Grundlage anerkannter Bewertungstechniken durchgeführt.

(2) Die Bewertungen sollen insbesondere gemeinsame Bewertungsfragen beantworten, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden und in der Regel erfolgsbezogene Kriterien und Indikatoren umfassen.

(3) Die für die Verwaltung der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums verantwortliche Behörde zieht für die Bewertung geeignete Hilfsmittel heran und stützt sich dabei auf die im Rahmen der Begleitung ermittelten Ergebnisse, die erforderlichenfalls durch zusätzlich erfaßte Informationen ergänzt werden.

Artikel 43

(1) Im Rahmen der Ex-ante-Bewertung werden die Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten der derzeitigen Situation analysiert, die Kohärenz der vorgeschlagenen Strategie mit der Situation und den Zielen beurteilt und die in den Bewertungsfragen angesprochenen Punkte untersucht. Die voraussichtliche Wirkung der gewählten Prioritäten für Aktionen wird beurteilt, und die Ziele werden quantifiziert, soweit sie sich hierzu eignen. Außerdem werden die vorgesehenen Durchführungsmodalitäten und die Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und anderen Politiken geprüft.

(2) Die Ex-ante-Bewertung wird unter der Verantwortung der Behörden vorgenommen, die für die Ausarbeitung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum zuständig sind und ist Teil dieses Entwicklungsplans.

Artikel 44

(1) Im Rahmen der Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen werden spezifische Fragen zu dem betreffenden Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und allgemeine Bewertungsfragen behandelt, die auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung sind. Die allgemeinen Bewertungsfragen betreffen u.a. die Lebensbedingungen und die Struktur der Bevölkerung im ländlichen Raum, die Beschäftigung und die Einkommen aus der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit, die Agrarstrukturen, die Agrarerzeugnisse, Qualitätsaspekte, die Wettbewerbsfähigkeit, forstliche Ressourcen und Umweltaspekte. Wird eine gemeinsame Bewertungsfrage für ein bestimmtes Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums als nicht geeignet angesehen, so ist dies zu begründen.

(2) Die Halbzeit-Bewertung mißt unter Berücksichtigung der Bewertungsfragen insbesondere die ersten Ergebnisse, ihre Relevanz und Kohärenz mit dem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Verwirklichung der angestrebten Ziele. Sie beurteilt außerdem die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie die Qualität der Begleitung und Durchführung.

Die Ex-post-Bewertung gibt Antwort auf die Bewertungsfragen und untersucht insbesondere die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Beihilfen und ihre Auswirkungen. Sie zieht Schlußfolgerungen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich ihres Beitrags zur Gemeinsamen Agrarpolitik.

(3) Die Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen werden unter Verantwortung der für die Abwicklung der ländlichen Entwicklungsplanung zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der Kommission vorgenommen.

(4) Die Qualität der einzelnen Bewertungen wird von der für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Behörde, dem Begleitausschuß, soweit vorhanden, und der Kommission nach anerkannten Verfahren beurteilt. Die Bewertungsergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 45

(1) Spätestens am 31. Dezember 2003 wird der Kommission ein Bericht über die Halbzeitbewertung vorgelegt. Die für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die weitere Behandlung der in dem Bewertungsbericht enthaltenen Empfehlungen. Nach Erhalt der einzelnen Bewertungsberichte arbeitet die Kommission einen Synthesebericht auf Gemeinschaftsebene aus. Gegebenfalls ist bis 31. Dezember 2005 eine überarbeitete Fassung der halbzeitbewertung vorzulegen.

(2) Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Programmplanungsdokuments wird der Kommission ein Bericht über die Ex-post-Bewertung vorgelegt. Nach Erhalt der einzelnen Bewertungsberichte arbeitet die Kommission binnen drei Jahren nach Ablauf des Programmplanungszeitraums einen Synthesebericht auf Gemeinschaftsebene aus.

(3) In den Bewertungsberichten werden die angewandten Bewertungsmethoden einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Daten und die Bewertungsergebnisse erläutert. Die Berichte umfassen eine Beschreibung des Kontextes und der Inhalte des Programms, finanzielle Informationen, die Antworten - einschließlich der angewandten Indikatoren - auf die allgemeinen Bewertungsfragen und die auf nationaler oder regionaler Ebene gestellten Fragen, Schlußfolgerungen und Empfehlungen. Die Berichte sind soweit wie möglich nach einem von der Kommission vorzulegenden gemeinsamen Modell für die Bewertungsberichte aufzubauen.

ABSCHNITT 6

Anträge, Kontrollen und Sanktionen

Artikel 46

(1) Bei Flächen oder Tiere betreffenden Anträgen auf Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die getrennt von den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 4 der Verordung (EWG) Nr. 3887/92 eingereicht werden, sind alle Flächen und Tiere des Betriebs anzugeben, die für die Kontrolle der Anträge für die betreffende Maßnahme von Bedeutung sind, einschließlich der Flächen und Tiere, für die keine Beihilfe beantragt wird.

(2) Flächenbezogene Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beziehen sich auf einzeln ausgewiesene Parzellen. Während der Laufzeit einer Verpflichtung können Parzellen, für die Beihilfen gewährt werden, nicht ausgetauscht werden, außer wenn es anders im Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist.

(3) Für den Fall, daß der Zahlungsantrag Teil des Beihilfeantrags für Flächen im Rahmen des Integrierten Kontrollsystems ist, trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, daß Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird, in dem Beihilfeantrag für Flächen des Integrierten Kontrollsystems gesondert ausgewiesen werden.

(4) Die Identifizierung der Flächen und Tiere erfolgt gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

Artikel 47

(1) Die Kontrollen der Erstanträge auf Inanspruchnahme einer Beihilferegelung und die aufeinanderfolgenden Zahlungsanträge werden so durchgeführt, daß zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen vorliegen. Je nach Art der Fördermaßnahme bestimmen die Mitgliedstaaten die für die Kontrollen erforderlichen Methoden und Mittel ebenso wie die zu kontrollierenden Personen. Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

(2) Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt.

(3) Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfaßt Gegenkontrollen der Parzellen und Tiere, die Gegenstand einer Fördermaßnahme sind, unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, um jede ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden. Auch die Erfuellung der langfristigen Verpflichtungen muß kontrolliert werden.

(4) Die Kontrollen vor Ort werden gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durchgeführt. Sie erstrecken sich jährlich auf mindestens 5 % der Begünstigten, wobei alle in den Programmplanungsdokumenten aufgeführten unterschiedlichen Arten von Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung erfaßt werden.

Kontrollen vor Ort sind entsprechend einer Risikoanalyse für jede Maßnahme der ländlichen Entwicklung über das Jahr zu verteilen. Alle Verpflichtungen und Auflagen für den Begünstigen, die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, sind Gegenstand der Kontrolle.

Artikel 48

(1) Für flächenbezogene Beihilfen gilt Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und für Beihilfen, die auf der Grundlage der Zahl der Tiere gewährt werden, Artikel 10 Absätze 2, 3, 7, 11 und 12 der genannten Verordnung.

Darüber hinaus gelten für solche Beihilfen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) sowie die Artikel 12, 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen ein System der Sanktionen für Verstöße gegen die eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3) Bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird der betreffende Begünstigte von der Gewährung aller Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im betreffenden Kapitel der Ratsverordnung vorgesehen sind, für das entsprechende Kalenderjahr ausgeschlossen. Im Fall falscher Angaben, die absichtlich gemacht wurden, soll er für das folgende Jahr ebenfalls ausgeschlossen werden. Diese Sanktion gilt unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2084/80, (EWG) Nr. 220/91, (EG) Nr. 860/94, (EG) Nr. 1025/94, (EG) Nr. 1054/94, (EG) Nr. 1282/94, (EG) Nr. 1404/94, (EG) Nr. 1682/94, (EG) Nr. 1844/94, (EG) Nr. 746/96 und die Entscheidungen 92/522/EWG und 94/173/EG der Kommission werden aufgehoben.

(2) Verordnungen und Entscheidungen, die gemäß Absatz 1 aufgehoben werden, gelten weiterhin bis zum 1. Januar 2000 für Aktionen, die von der Kommission gemäß den in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten Verordnungen genehmigt wurden.

Artikel 50

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2000 für Gemeinschaftsbeihilfen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23 Juli 1999.

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(2) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91.

(3) ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 37.

(4) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(5) ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 35.

(6) ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 19.

(7) ABl. L 67 vom 7.3.1997, S. 2.

(8) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22.

(9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(10) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(11) ABl. L. 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(12) ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4.

(13) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(14) ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 23.

(15) ABl. L 203 vom 5.6.1980, S. 9.

(16) ABl. L 26 vom 31.1.1991, S. 15.

(17) ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 5.

(18) ABl. L 99 vom 19.4.1994, S. 7.

(19) ABl. L 112 vom 3.5.1994, S. 27.

(20) ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 6.

(21) ABl. L 140 vom 3.6.1994, S. 14.

(22) ABl. L 154 vom 21.6.1994, S. 8.

(23) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 42.

(24) ABl. L 192 vom 28.7.1994, S. 9.

(25) ABl. L 329 vom 16.11.1992, S. 1.

(26) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29.

(27) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(28) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(29) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 43.

(30) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 48.

ANHANG

ENTWICKLUNGSPLÄNE FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM

1. Titel des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum

2. Mitgliedstaat und (ggf.) Verwaltungseinheit

3.

1. Geographischer Geltungsbereich des Plans

Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

2. Ziel-1- und Ziel-2-Regionen

Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Zu nennen sind:

- die Ziel-1-Regionen und Ziel-1-Regionen im Übergang. Dies gilt nur für die flankierenden Maßnahmen (Vorruhestand, Ausgleichszulagen, Agrarumweltmaßnahmen und Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

- die Ziel-2-Regionen. Dies gilt für

1) flankierende Maßnahmen,

2) sonstige Maßnahmen, die nicht Teil der Programmplanung für Ziel 2 sind.

4. Planung auf der geeigneten geographischen Ebene

Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Falls ausnahmsweise in einer Region mehr als ein Entwicklungsplan durchgeführt werden soll, ist folgendes anzugeben:

- sämtliche einschlägigen Pläne;

- Begründung, weshalb es nicht möglich ist, die Maßnahmen in einem einzigen Plan zusammenzufassen;

- Zusammenhang zwischen den in den einzelnen Plänen vorgesehenen Maßnahmen und genaue Angaben darüber, wie die Vereinbarkeit und Kohärenz zwischen den Plänen sichergestellt werden soll.

5. Quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage

Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

1. Beschreibung der derzeitigen Lage

Beschreibung der derzeitigen Lage in dem geographischen Gebiet anhand quantifizierter Angaben, in der die Stärken, Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten zur ländlichen Entwicklung hervorgehoben werden. Diese Beschreibung soll den land- und forstwirtschaftlichen Sektor (einschließlich der Art und Umfang der Hindernisse für die Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten), die ländliche Wirtschaft, die demographische Situation, die Humanressourcen und die Beschäftigung und den Zustand der Umwelt umfassen.

2. Auswirkungen des vorangegangenen Progammplanungszeitraum

Beschreibung der Wirkung der finanziellen Mittel, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum im Rahmen der EAGFL-Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und im Rahmen der flankierenden Maßnahmen seit 1992 eingesetzt worden sind. Vorlage der Bewertungsergebnisse.

3. Sonstige Informationen

Gegebenenfalls ist die Beschreibung auf Maßnahmen auszudehnen, die zusätzlich zu den Gemeinschaftsmaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und den flankierenden Maßnahmen durchgeführt wurden und die Auswirkungen für das unter die Progammplanung fallende Gebiete hatten.

6. Beschreibung der vorgeschlagenen, ihre quantifizierten Ziel und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie den geographische Geltungsbereich

Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

1. Vorgeschlagene Strategie, quantifizierte Ziele, gewählte Schwerpunkte

Unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet festgestellten Stärken, Disparitäten, Rückstände und Entwicklungsmöglichkeiten ist insbesondere folgendes zu beschreiben:

- die Aktionsschwerpunkte;

- die geeignete Strategie zur Umsetzung dieser Schwerpunkte;

- die operative Zielvorgaben und die erwarteten Auswirkungen, wenn möglich in quantifizierter Form sowohl für die Begleitung als auch für die Einschätzungen im Rahmen der Bewertung;

- Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des betreffenden Gebiets im Rahmen der Strategie;

- Art und weise der Einbeziehung des integrierten Ansatzes;

- das Ausmaß der Berücksichtigung der Integration von Frauen und Männern in Rahmen der Strategie.

- das Ausmaß der Berücksichtigung aller relevanten internationalen, Gemeinschafts- und nationalen Verpflichtungen im Rahmen der Umweltpolitik, einschließlich jener, die sich auf nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Qualität und Nutzung von Wasser, die Erhaltung der Artenvielfalt, einschließlich der Erhaltung von Kulturpflanzen in landwirtschaftlichen Betrieben, und die Erwärmung der Atmosphäre bespielen.

2. Beschreibung und Auswirkungen anderer Maßnahmen

Darüber hinaus ist in der Beschreibung ggf. zu erläutern, welche Maßnahmen (andere Gemeinschafts- oder nationale Maßnahmen wie zwingende Vorschriften, Verfahrensregeln und Staatsbeihilfen) außerhalb des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum durchgeführt werden und inwieweit hierdurch den festgestellten Bedürfnissen entsprochen wird.

3. Gebiet mit gebietsspezifischen Maßnahmen

Für jede Maßnahme oder Teilmaßnahme, die nicht die gesamte in Abschnitt 3 angegebene Region betrifft, ist das jeweilige Durchführungsgebiet zu beschreiben.

Insbesondere ist folgendes anzugeben:

- das für das betreffende Gebiet genehmigte Verzeichnis der benachteiligten Gebiete;

- etwaige Änderungen des Verzeichnisses der benachteiligten Gebiete mit hinreichender Begründung (Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

- Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen, mit hinreichender Begründung.

4. Zeitplan und Anwendung

Vorgeschlagener Zeitplan für die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen, voraussichtliche Anwendung und Laufzeit (siehe auch Ziffer 8).

7. Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht

Artikel 43 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Detaillierte Angaben gemäß Artikel 43 (der vorliegenden Verordnung (EG) Nr. 1257/1999).

8. Indikativer Gesamtfinanzierungsplan

Artikel 43, Absatz 1, vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Finanzierungsplan: Programme zur ländliche Entwicklung des ländlichen Raums

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

EAGFL-Garantie-Mittel für Maßnahmen zur Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in Ziel 2-(ländlichen) Gebieten: in Millionen EUR (% des Gesamtbetrags für Artikel 33)

Anmerkung:

Falls die gleichen Maßnahmen in mehr als einem Schwerpunkt umgesetzt werden, soll der Mitgliedstaat für die Zwecke der finanziellen Abwicklung eine zusätzliche Tabelle vorlegen, die alle Ausgaben, die sich auf eine Maßnahme beziehen zusammenfaßt. Diese Tabelle soll dem Aufbau der oben angegebenen Tabelle und der Reihenfolge der unten angeführten Liste folgen.

- Maßnahmen werden wie folgt festgelegt:

a) Investitionen in landwirtschaftlichen betrieben,

b) Niederlassung von Junglandwirten,

c) Berufsbildung,

d) Vorruhestand,

e) Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen,

f) Agrarumweltmaßnahmen,

g) Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

h) Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen,

i) Sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen,

j) Bodenmelioration,

k) Flurbereinigung,

l) Aufbau von Vertretungs- und Betriebsfürhrungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe,

m) Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen,

n) Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,

o) Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes,

p) Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen,

q) Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen,

r) Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur,

s) Förderung von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten,

t) Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes,

u) Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials sowie der Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente,

v) Finanzierungstechnik.

9. Beschreibung der zur Durchführung der Pläne erwogenen Maßnahmen

Artikel 43 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

Für jeden unten aufgeführten Punkt ist anzugeben:

A. Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahmen;

B. Sonstige Bestandteile.

1. Allgemeine Anforderungen

A. Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahmen:

- ein Verzeichnis der Maßnahmen in der Reihenfolge der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

- Festlegung des Artikels (und Absatzes), unter den die jeweiligen Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Werden zwei oder mehrere Artikel angeführt, so ist die Fördermaßnahme in ihre entsprechenden Bestandteile zu untergliedern.

B. Sonstige Bestandteile:

Keine.

2. Anforderungen, die alle oder einige Maßnahmen betreffen(1)

A. Wesentliche Merkmale:

- Gemeinschaftsbeteiligung, beruhend auf den Gesamtkosten oder den öffentlichen Ausgaben;

- Beihilfeintensitäten und/oder -beträge und angewandte Differenzierung (Kapitel I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII);

- Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

B. Sonstige Bestandteile:

- Einzelheiten der Förderbedingungen;

- Kriterien für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit (Kapitel I, II und IV);

- gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne (Kapitel V und VI);

- Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz (Kapitel I, II und VII);

- erforderliche berufliche Qualifikation (Kapitel I, II und IV);

- hinreichende Beurteilung der normalen Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse (Kapitel I und VII) gemäß Artikel 6 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

- Beschreibung sämtlicher laufender Verträge (aus dem vorangegangenen Planungszeitraum), einschließlich der finanziellen Aspekte, und der für sie geltenden Verfahren/Vorschriften;

3. Für spezifische Maßnahmen erforderliche Informationen

Darüber hinaus werden für die unter den einzelnen Kapiteln aufgeführten Maßnahmen folgende spezifische Informationen verlangt:

I. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

A. Wesentliche Merkmale:

- Sektoren der Primärproduktion und Investitionsarten;

B. Sonstige Bestandteile:

- die Obergrenzen für den Gesamtumfang der Investitionen, die für eine Beihilfe in Betracht kommen;

- die Beihilfearten.

II. Niederlassung von Junglandwirten

A. Wesentliche Merkmale:

Keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Frist, über die die Junglandwirte für die Erfuellung der Förderkriterien verfügen, im Rahmen des gemäß Artikel 5 (der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) zulässigen Zeitraums von drei Jahren;

- Altersgrenze;

- Bedingungen für Junglandwirte, die sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber oder als Mitglied von Vereinigungen oder Genossenschaften niederlassen, deren Hauptaufgabe in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs besteht;

- Art der Niederlassungsbeihilfe.

III. Berufsbildung

A. Wesentliche Merkmale:

Keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Fördermaßnahmen und Begünstigte;

- Sicherstellung, daß keine normalen Ausbildungsprogramme oder -gänge für eine Finanzierung vorgeschlagen werden.

IV. Vorruhestand

A. Wesentliche Merkmale:

Keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Einzelheiten der Bedingungen für Abgebende, Übernehmer, Arbeitnehmer und freiwerdende Flächen, insbesondere in bezug auf die Nutzung von Flächen, die der Abgebende für nichterwerbsmäßige Zwecke behält und den Zeitraum, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern;

- Beihilfeart einschließlich einer Beschreibung der Methode für die Berechnung des kofinanzierbaren Hoechstbetrags je Betrieb und einer Begründung, die sich nach der Kategorie richtet, zu der der Begünstigte gehört;

- Beschreibung der nationalen Ruhestands- und Vorruhestandsregelungen;

- Einzelheiten über die Dauer der Beihilferegelung.

V. Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

A. Wesentliche Merkmale:

- Beihilfenhöhe:

1. für Ausgleichszulagen gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Begründerung der Differenzierung des Beihilfebetrags anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegten Kriterien;

2. für Ausgleichszulagen gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Vorschläge für die Anwendung der in Artikel 1 (Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen in bezug auf den kofinanzierbaren Hoechstbetrag müssen die erforderliche Begründung enthalten. Es ist anzugeben, wie in diesen Fällen gewährleistet wird, daß die Obergrenzen für die Ausgleichszulagen nicht überschritten werden. Es sind die administrativen Verfahren zu erläutern, mit denen die Einhaltung des kofinanzierbaren Hoechstbetrags sichergestellt wird;

3. für Zahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 detaillierte agronomische Berechnungen, aus denen folgendes hervorgeht: a) Einkommensverluste und Kosten infolge der umweltspezifischen Einschränkungen, b) als Bezugspunkt dienende agronomische Annahmen.

B. Sonstige Bestandteile:

- Details der Zuwendungsvoraussetzungen betreffend:

1. der Festlegung der Mindestfläche,

2. der Beschreibung des angemessenen Umrechnungsverfahren im Fall von gemeinsamer Weidenutzung

VI. Agrarumweltmaßnahmen

A. Wesentliche Merkmale:

- eine Begründung der Verpflichtung anhand ihrer voraussichtlichen Auswirkungen;

- betreffend die vom Aussterben bedrohten Nutztierrassen: den Beleg für die Bedrohung dieser Rassen, in Übereinstimmung mit wissenschaftlichen Daten, die von auf diesem Gebiet als Autorität geltenden internationalen Organisationen anerkannt sind;

- hinsichtlich der pflanzengenetischen Ressourcen, die von der genetischen Erosion bedroht sind: Beleg der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für das Vorkommen von Landrassen/einfachen (lokalen) Sorten, die Vielfalt der Population und die vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene;

- Präzise Angaben zu den Verpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Bedingungen im Rahmen der Vereinbarung, einschließlich der Möglichkeiten und Verfahren zur Anpassung von laufenden Verträgen;

- Beschreibung des Anwendungsbereichs der Maßnahme, wobei anzugeben ist, inwieweit die Durchführung auf den Bedarf abgestimmt ist; Grad der Zielausrichtung hinsichtlich geographischer, sektoraler und sonstiger Ausrichtung;

- Detaillierte agronomische Berechnungen, aus denen folgendes hervorgeht: a) Einkommensverluste und anfallende Kosten im Vergleich zur Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne, b) als Bezugspunkt dienende agronomische Annahmen, c) Höhe des Anreizes und Begründung des Anreizes anhand objektiver Kriterien;

- für die Agrarumweltverpflichtungen insgesamt: Angabe möglicher Kombinationen von Verpflichtungen und Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Verpflichtungen.

B. Sonstige Bestandteile:

Keine.

VII. Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

A. Wesentliche Merkmale:

- Sektoren der landwirtschaftlichen Basiserzeugung,

B. Sonstige Bestandteile:

- Kriterien für den Nachweis der wirtschaftlichen Vorteile für die Primärerzeuger.

VIII. Forstwirtschaft

A. Wesentliche Merkmale:

- Definition:

- "landwirtschaftliche Fläche" gemäß Artikel 25 (der vorliegenden) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

- "Landwirt" gemäß Artikel 26 (der vorliegenden Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

- Vorschriften, die sicherstellen, das solche Aktionen an lokale Bedingungen angepaßt und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht zwischen Waldbau und Wildbestand wahren;

- vertragliche Vereinbarungen zwischen Regionen und möglichen Begünstigten hinsichtlich der Aktionen nach Artikel 32 der Ratsverordnung.

B. Sonstige Bestandteile:

- Beschreibung der förderfähigen Aktionen und Begünstigten;

- Zusammenhang zwischen den geplanten Aktionen und den nationalen/subnationalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten;

- das Vorhandenseins von Waldschutzplänen gemäß dem Gemeinschaftsrecht für Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko und der Übereinstimmung der geplanten Maßnahmen mit diesen Schutzplänen;

IX. Förderung der Anpassung und entwicklung von ländlichen Gebieten

A. Wensentliche Merkmale:

- Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder einzelnen Maßnahme,

B. Sonstige Bestandteile:

- Definition der Finanztechnik, die mit den allgemeinen Förderkriterien übereinstimmen soll.

10. Gegebenenfalls erforderliche Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen der technischen Hilfe

Artikel 43 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

11. Benennung der zuständigen Behörden und verantwortlichen Einrichtungen

Artikel 43 Absatz 1 siebter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

12. Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Pläne gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung, Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren, Vorschriften für die Kontrollmodalitäten und Sanktionen und angemessene Publizität

Artikel 43 Absatz 1 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

1. Detaillierte Angaben über die Durchführung der Artikel 41 bis 45 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

Diese sollen insbesondere umfassen:

- Beschreibung der Finanzierungsströme für die Zahlung der Beihilfe an die Endbegünstigten;

- Vorschriften für die Begleitung und Bewertung des Programms, insbesondere Systeme und Verfahren für die Erfassung, Organisation und Koordinierung der Angaben zu den finanziellen, materiellen und Wirkungsindikatoren;

- Rolle, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Begleitausschüsse;

- Kodifizierung. Diese Kodifizierung muß nach dem von der Kommission vorgelegten Modell erfolgen.

2. Detaillierte Angaben über die Durchführung der Artikel 46, 47 und 48 (der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999), insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der allgemeinen Förderkriterien.

Dies sollte präzise Kontrollmaßnahmen, um die Substanz des Anspruchs und die Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfe zu prüfen sowie präzise Sanktionsregeln umfassen.

13. Ergebnisse der Konsultationen und Benennung der beteiligten Behörden und Einrichtungen sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner

Artikel 43 Absatz 1 neunter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

1. Beschreibung

- der Wirtschafts- und Sozialpartner und sonstigen einschlägigen nationalen Einrichtungen, die aufgrund nationaler Vorschriften und Praktiken zu konsultieren sind;

- der für Landwirtschaft und Umweltschutz zuständigen Behörden und Einrichtungen, die insbesondere an der Entwicklung, Durchfürung, Begleitung, Bewertung und Überprüfung der Agrarumweltmaßnahmen und anderer Maßnahmen, mit Umweltzielsetzung zu beteiligen sind, damit ein Gleichgewicht zwischen diesen Maßnahmen und anderen Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung sichergestellt ist.

2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen und Mitteilung, inwieweit den erhaltenen Standpunkten und Empfehlungen Rechnung getragen wurde.

14. Gleichgewicht zwischen den Fördermaßnahmen

Artikel 43 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

1. Mit Bezug auf die Stärken, Schwächen und Möglichkeiten ist zu beschreiben

- das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Fördermaßnahmen;

- inwieweit die Agrarumweltmaßnahmen auf das gesamte Hoheitsgebiet angewendet werden.

2. Je nach Fall soll diese Beschreibung hinweisen auf

- die durchführten Maßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen;

- die im Rahmen von gesonderten Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum durchgeführten oder geplanten Maßnahmen.

15. Vereinbarkeit und Kohärenz

Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

A. Wesentliche Merkmale:

1. Bewertung der Vereinbarkeit und Koheränz mit:

- anderen Gemeinschaftspolitiken und im Rahmen dieser Politiken, insbesondere der Wettbewerbspolitik, durchgeführten Maßnahmen;

- andere Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere im Fall der gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Ausnahmefälle;

- sonstigen Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum;

- allgemeinen Förderkriterien.

2. Bei Maßnahmen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 achten die Mitgliedstaaten darauf und stellen nötigenfalls klar, daß

- Maßnahmen gemäß dem sechsten, siebten und neunten Gedankenstrich dieses Artikels in den ländlichen Ziel-2-Gebieten und den im Übergang befindlichen Gebieten nicht aus dem EFRE finanziert werden;

- die Maßnahmen nicht in den Geltungsbereich irgendeiner anderen in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten Maßnahme fallen.

B. Sonstige Bestandteile:

3. Die Bewertung bezieht sich insbesondere auf die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den Behörden sicherzustellen, die zuständig sind für

- im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen eingeführte Maßnahmen zur Entwicklung;

- Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

16. Zusätzliche staatliche Beihilfen

Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

A. Wesentliche Merkmale:

Beschreibung der Maßnahmen für die durch staatliche Beihilfen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden (Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Es ist eine indikative Tabelle über den zusätzlichen Beihilfebetrag zu erstellen, der für die jeweilige Maßnahme in jedem Programmjahr auszuweisen ist.

B. Sonstige Bestandteile:

Keine.

(1) Bezugnahmen auf Kapitel sind Bezugnahmen auf die Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.