31999R1676

Verordnung (EG) Nr. 1676/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

Amtsblatt Nr. L 199 vom 30/07/1999 S. 0007 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/1999 DES RATES

vom 19. Juli 1999

zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Festsetzung der Orientierungspreise für die einzelnen Tafelweinarten ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

(2) Damit diese Ziele erreicht werden, darf sich insbesondere nicht der zwischen Erzeugung und Nachfrage bestehende Unterschied vergrößern. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sollten deshalb die Orientierungspreise ebenso hoch wie im vorangehenden Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

(3) Die Orientierungspreise müssen für jede die Gemeinschaftserzeugung repräsentative Tafelweinart im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden die Orientierungspreise für Tafelwein wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8).

(2) ABl. C 59 vom 1.3.1999, S. 12.

(3) ABl. C 219 vom 30.7.1999.

(4) ABl. C 169 vom 16.6.1999.