Verordnung (EG) Nr. 1675/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festsetzung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1999/2000
Amtsblatt Nr. L 199 vom 30/07/1999 S. 0006 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 1675/1999 DES RATES vom 19. Juli 1999 zur Festsetzung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1999/2000 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission(2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 muß die Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen jährlich so festgesetzt werden, daß den Züchtern unter Berücksichtigung der Marktlage bei Kokons und Grège, deren voraussichtlicher Entwicklung und der Einfuhrpolitik ein angemessenes Einkommen gewährleistet wird. (2) Die Anwendung der vorstehend genannten Kriterien führt zur Festsetzung der Beihilfe in nachstehender Höhe - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Höhe der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 genannten Beihilfe für Seidenraupen wird für das Zuchtjahr 1999/2000 je in Betrieb genommene Samenschachtel auf 133,26 EUR festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K. HEMILÄ (1) ABl. L 100 vom 27.4.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2059/92 (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 19). (2) ABl. C 59 vom 1.3.1999, S. 11. (3) ABl. C 219 vom 30.7.1999. (4) ABl. C 169 vom 16.6.1999.