31999R1624

Verordnung (EG) Nr. 1624/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0039 - 0040


VERORDNUNG (EG) Nr. 1624/1999 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95 des Rates(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/98(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(4), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/98(6), sieht in Artikel 1 die Modalitäten für die Ermittlung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle vor. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(8), ist für die Umrechnung Dollar/Euro der jeweilige Wechselkurs zu verwenden, so daß nicht mehr wie zuvor die durchschnittliche Veränderung des Dollars gegenüber dem Ecu in einem Zehntageszeitraum berücksichtigt werden kann. Wegen der Berücksichtigung des sich täglich ändernden Dollar-/Euro-Wechselkurses mußten der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle und die darauf basierenden Beträge der Beihilfevorschüsse sehr häufig neu festgesetzt werden. Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen, sollten die Modalitäten für die Festsetzung des Weltmarktpreises angepaßt werden. Diese Anpassung muß es jedoch gestatten, plötzliche und erhebliche Veränderungen der verschiedenen Faktoren, die die Entwicklung dieses Preises beeinflussen, berücksichtigen zu können.

(2) In Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 ist eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Unterkontrollstellung vorgesehen. Damit die Erzeuger die nicht entkörnte Baumwolle nicht unnötig zurückhalten, hat der Mitgliedstaat jedoch die Möglichkeit, diese Frist für sein gesamtes Hoheitsgebiet vorzuziehen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß bei der Festsetzung dieser Frist die Witterungsverhältnisse in den einzelnen Regionen berücksichtigt werden müssen und daß der Mitgliedstaat bei ungünstigen Witterungsbedingungen die Möglichkeit haben sollte, von seiner Entscheidung abzuweichen und die Unterkontrollstellung der nicht entkörnten Baumwolle aus diesen Regionen während eines kurzen zusätzlichen Zeitraums zu gestatten.

(3) In Anwendung von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 sind der Mindestpreis, der Betrag des Beihilfevorschusses und die Beihilfe mit dem Kurs des Euro in Landeswährung umzurechnen, der am Tag der Unterkontrollstellung der nicht entkörnten Baumwolle gilt. Diese Unterkontrollstellung ist somit ein maßgeblicher Tatbestand, der sich in bestimmten Monaten des Wirtschaftsjahres täglich ändern kann. Um Schwankungen zu vermeiden, die sich auf die täglichen Lieferungen ein und desselben Erzeugers auswirken könnten, ist es erforderlich, einen spezifischen maßgeblichen Tatbestand festzusetzen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Baumwolle -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: "(1) Die Kommission setzt den Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für den Zeitraum vom 1. September bis 31. März in Euro fest. Der Weltmarktpreis wird jeweils am letzten Arbeitstag vor dem 1., dem 11. und dem 21. eines Monats festgesetzt und tritt jeweils am Tag nach seiner Festsetzung in Kraft. Als Arbeitstage werden die Tage berücksichtigt, die von den Kommissionsdienststellen angewendet werden. Für die Festsetzung des Weltmarktpreises wird der Euro-Wechselkurs des Tages verwendet, an dem die in Artikel 2 genannten Angebote und Notierungen festgestellt werden.

Bei erheblichen Änderungen des Weltmarktpreises gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission diesen Preis jedoch unverzüglich ändern."

2. An Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Mitgliedstaat kann jedoch bei ungünstigen Witterungsbedingungen die Unterkontrollstellung der betreffenden Baumwolle in den letzten 5 Arbeitstagen des Monats März gestatten. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission spätestens 10 Tage vor diesem Datum von seiner Entscheidung."

3. Artikel 15 erhält folgende Fassung: "Artikel 15

Der auf den Mindestpreis, den Betrag der Beihilfevorschüsse und die Beihilfe anzuwendende Euro-Wechselkurs ist der Kurs des Tages, an dem die Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle in Kraft tritt und der am Tag der Unterkontrollstellung der betreffenden Partie gilt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinscbaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 45.

(2) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 48.

(3) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 4.

(4) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(5) ABl. L 123 vom 4.5.1989, S. 23.

(6) ABl. L 211 vom 29.7.1998, S. 9.

(7) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(8) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.