31999R1599

Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea

Amtsblatt Nr. L 189 vom 22/07/1999 S. 0001 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 1599/1999 DES RATES

vom 12. Juli 1999

zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 14 und 15,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 618/1999 der Kommission(2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) wurden vorläufige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (im folgenden "dicker Stahldraht" bzw. "betroffene Ware" genannt) des KN-Codes ex 7223 00 19 mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (im folgenden "Korea" genannt) eingeführt.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen worden war, vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von dickem Stahldraht mit Ursprung in Indien und Korea einzuführen (im folgenden "Unterrichtung" genannt), nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Auf Antrag wurde den Parteien auch Gelegenheit zu einer Anhörung gegeben.

(3) Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(4) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, folgendes zu empfehlen:

i) die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren aus Indien und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren sowie

ii) die Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren aus Korea ohne die Einführung von Maßnahmen.

Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5) Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(6) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dicken Stahldraht mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT.

(7) Die vorläufige Sachaufklärung ergab, daß zwischen Stahldraht, der Gegenstand dieser Untersuchung ist, d. h. Stahldraht mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (dickem Draht), und Stahldraht mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm (dünnem Draht) Unterschiede in den materiellen Eigenschaften und der Verwendung bestehen. Außerdem wurde festgestellt, daß dicker und dünner Draht daher, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Maße austauschbar sind. In der vorläufigen Verordnung wurde jedoch auch darauf hingewiesen, daß im Rahmen der endgültigen Untersuchung weiter geprüft werden sollte, ob diese beiden Waren klar voneinander abgegrenzt werden können.

(8) Auf der Grundlage der weiteren Informationen, die von den interessierten Parteien eingeholt wurden, wird der Schluß gezogen, daß es sich bei dickem und dünnem Draht um zwei unterschiedliche Waren handelt, da sie unterschiedliche materielle Eigenschaften aufweisen und für unterschiedliche Zwecke verwendet werden. Die Unterschiede in den materiellen Eigenschaften von dickem und dünnem Stahldraht betreffen die Zugfestigkeit, das Korngefüge und den Überzug. Die Untersuchung der Verwendungszwecke der beiden Waren ergab, daß dicker Draht für stärker beanspruchte Teile wie Befestigungs-/Verschlußelemente, Wandverstärkungselemente und Schweißdraht verwendet wird. Feiner Draht dagegen wird im allgemeinen für Präzisionsteile wie engmaschige Siebe und Filter (Drahtgewebe) zum Zurückhalten bzw. Abtrennen hochfeiner oder kleiner Partikel (z. B. Staubfilter und chemische Filter), für medizinische/chirurgische Zwecke usw. verwendet.

(9) Daher wird der Schluß gezogen, daß es sich bei dünnem und dickem Draht um zwei unterschiedliche Waren mit unterschiedlichen Eigenschaften und Verwendungen handelt, die aus der Sicht der Stahldrahtverwender nicht austauschbar sind.

(10) Da die betroffenen Parteien keine Argumente zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware vorbrachten, werden somit die Feststellungen unter den Randnummern 7 bis 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D. SUBVENTIONEN

I. INDIEN

1. "Passbook"-Regelung (PBS) und "Duty Entitlement Passbook"-Regelung (DEPB)

(11) Die indische Regierung (im folgenden "IR" genannt) und neun ausführende Hersteller machten geltend, diese unter den Randnummern 14 bis 25 bzw. 26 bis 35 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Regelungen seien von der Kommission im Hinblick auf den Umfang der Subventionierung und die Höhe des anfechtbaren Vorteils falsch bewertet worden. Dies gelte insbesondere für die im Rahmen der Regelungen gewährten Vorteile, da gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (im folgenden "Grundverordnung" genannt) nur die übermäßige Rückerstattung von Zöllen als Subvention angesehen werden könne.

(12) Die Kommission wandte die folgende Methode an, um zu prüfen, ob es sich bei der PBS und der DEPB um anfechtbare Subventionen handelt, und um gegebenenfalls den Vorteil zu berechnen. Sie stellte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung fest, daß diese Regelungen eine finanzielle Beihilfe der IR beinhalten, da die Regierung normalerweise zu entrichtende Abgaben (z. B. Einfuhrabgaben) nicht erhebt. Zudem wird dem Empfänger dadurch ein Vorteil gewährt, da die ausführenden Hersteller die üblichen Einfuhrabgaben nicht entrichten müssen.

(13) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung kann jedoch von dieser allgemeinen Regel unter anderem im Falle von Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungssystemen abgewichen werden, die den strikten Vorschriften in Anhang I Buchstabe i) und Anhang II (Rückerstattung: Definition und Vorschriften) und Anhang III (Ersatzrückerstattung: Definition und Vorschriften) der Grundverordnung entsprechen.

(14) Die Untersuchung der Kommission ergab, daß es sich weder bei der PBS noch bei der DEPB um eine Rückerstattungs- bzw. Ersatzrückerstattungsregelung handelt. Denn diese Regelungen schreiben nicht vor, daß sich die Einfuhr auf Waren beschränken muß, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (Anhang II der Grundverordnung). Außerdem fehlt ein System, mit dem überprüft werden kann, ob die eingeführten Vorleistungen bei der Herstellung tatsächlich verbraucht werden. Genausowenig handelt es sich um eine Ersatzrückerstattungsregelung, da die eingeführten Waren nicht die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die im Inland bezogenen Vorleistungen aufweisen müssen, die für die Herstellung der Ausfuhrwaren verwendet werden (Anhang III der Grundverordnung). Schließlich können die ausführenden Hersteller die PBS und die DEPB unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob sie überhaupt Vorleistungen einführen. Ein Hersteller muß lediglich Waren ausführen und ist nicht verpflichtet nachzuweisen, daß Vorleistungen tatsächlich eingeführt wurden; ausführende Hersteller, die alle ihre Vorleistungen im Inland beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können, haben somit dennoch Anspruch auf die Vorteile im Rahmen der PBS und der DEPB. Folglich entsprechen die PBS und die DEPB nicht den Bestimmungen in den Anhängen I bis III der Grundverordnung. Da die in Artikel 2 der Grundverordnung aufgeführte Ausnahme von der Subventionsdefinition demnach keine Anwendung findet, entspricht der anfechtbare Vorteil dem erstatteten Gesamtbetrag der normalerweise für alle Einfuhren zu entrichtenden Einfuhrabgaben.

(15) Daraus ergibt sich eindeutig, daß die übermäßige Rückerstattung von Einfuhrabgaben nur im Falle zulässiger Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen die Grundlage für die Berechnung des Vorteils bildet. Da jedoch festgestellt wurde, daß die PBS und die DEPB zu keiner der beiden Kategorien gehören, entspricht der Vorteil dem Gesamtbetrag der erstatteten Einfuhrabgaben und nicht einem etwaigen übermäßigen Erstattungsbetrag.

(16) Die IR und neun ausführende Hersteller behaupteten, die Behandlung dieser Regelungen stuende im Widerspruch zu den vorläufigen Feststellungen im Rahmen der parallelen Antidumpinguntersuchung, da die Kommission in der letztgenannten Untersuchung eine Berichtigung für Einfuhrabgaben gewährte, die im Rahmen der PBS und der DEPB nicht für diejenigen eingeführten Vorleistungen entrichtet wurden, die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren tatsächlich verbraucht wurden.

(17) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 384/96(3)) wurde eine Berichtigung jedoch nur in den Fällen vorgenommen, in denen nachgewiesen wurde, daß die Erzeugnisse, für die die Einfuhrabgaben entrichtet wurden, in der auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware verarbeitet wurden und daß die Einfuhrabgaben nicht erhoben oder erstattet wurden, wenn die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. Eine solche Berichtigung, die letztendlich zur Verringerung der Dumpingspannen führt, ist im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung irrelevant, da bereits festgestellt wurde, daß die PBS und die DEPB aus den obengenannten Gründen gemäß der Grundverordnung anfechtbar sind. Sobald das Vorliegen einer solchen anfechtbaren Subvention festgestellt wird, entspricht der Vorteil für den Empfänger, wie oben dargelegt, dem Gesamtbetrag der Einfuhrabgaben, die der ausführende Hersteller für sämtliche Einfuhrgeschäfte nicht entrichtet hat. In diesem Zusammenhang ist es nicht Aufgabe der Kommission, die PBS und die DEPB zu rekonstruieren, um zu ermitteln, welche Erzeugnisse verarbeitet wurden und welche nicht. Außerdem sollte betont werden, daß Zweck, Berechnungsmethode und Rechtsgrundlage bei der Prüfung der Anfechtbarkeit einer Regelung einerseits und einer Berichtigung für verarbeitete Vorleistungen andererseits vollkommen unterschiedlich sind. Bei der Prüfung der fraglichen Berichtigung im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen sollen die Normalwerte angepaßt werden. Die Prüfung der Anfechtbarkeit einer Regelung in Antisubventionsuntersuchungen zielt dagegen darauf ab, die dem Ausführer im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteile zu ermitteln. Außerdem ist die Berechnungsmethode in Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen unterschiedlich. Während in Antidumpingfällen die Berichtigung lediglich für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gewährt wird, werden in Antisubventionsuntersuchungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung und gemäß den "Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen" (im folgenden "Berechnungsleitlinien" genannt)(4) die Vorteile unter Zugrundelegung der Gesamtausfuhren aller Waren unabhängig vom Bestimmungsort geprüft.

(18) Die IR und neun ausführende Hersteller machten ferner geltend, die Kommission hätte prüfen müssen, ob es tatsächlich zu einer übermäßigen Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung verbrauchten Vorleistungen kam.

(19) Wie bereits unter den Randnummern 12 bis 15 dargelegt, sind in den Anhängen II und III der Grundverordnung die Bestimmungen niedergelegt, anhand deren zu prüfen ist, ob es sich bei einer Regelung um eine Zollrückerstattungs- bzw. eine Ersatzrückerstattungsregelung handelt. Die übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben bildet lediglich im Falle von Rückerstattungs- bzw. Ersatzrückerstattungsregelungen die Grundlage für die Berechnung des Vorteils. Das vorstehende Argument kann somit nicht akzeptiert werden, da sich die Frage der übermäßigen Erstattung nur im Rahmen der Prüfung ordnungsgemäßer Rückerstattungs/Ersatzrückerstattungsregelungen stellt und festgestellt wurde, daß die PBS und die DEPB keine Rückerstattungs- bzw. Ersatzrückerstattungsregelungen im Sinne des Anhangs I Buchstabe i) und der Anhänge II und III der Grundverordnung sind.

(20) Die IR und neun ausführende Hersteller warfen der Kommission vor, daß sie nicht geprüft habe, ob die IR über ein System oder Verfahren verfügt, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden und in welchem Umfang. Die IR behauptete, die "Standard Input/Output Norms" würden ein angemessenes Überprüfungssystem darstellen.

(21) Dieses Argument hängt mit der Frage zusammen, ob die PBS und die DEPB als Rückerstattungs- bzw. Ersatzrückerstattungsregelungen angesehen werden können. Da festgestellt wurde, daß es sich bei der PBS und der DEPB nicht um Rückerstattungs- bzw. Ersatzrückerstattungsregelungen im Sinne der Anhänge II und III der Grundverordnung handelt, erübrigt sich eine weitere Untersuchung. Selbst wenn die PBS und die DEPB die Kriterien in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfuellen würden, wäre der Schluß zu ziehen, daß kein angemessenes Überprüfungssystem besteht. Die "Input/Output Norms" geben an, welche Vorleistungen bei der Herstellung verbraucht werden können und in welchem Umfang. Sie stellen jedoch kein Überprüfungssystem im Sinne des Anhangs II Ziffer 5 Grundverordnung dar. Denn sie ermöglichen nicht zu prüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung tatsächlich verbraucht werden bzw. ob diese Vorleistungen tatsächlich eingeführt wurden.

(22) Die IR und neun ausführende Hersteller behaupteten ferner, die Kommission habe die Höhe der anfechtbaren Subvention zu Unrecht auf der Grundlage der Gutschrift auf der DEPB-Lizenz statt auf der Grundlage des Nettoverkaufswertes der Lizenz berechnet. Ein Unternehmen beantragte, die beim Verkauf der Lizenz entrichtete Umsatzsteuer solle von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden.

(23) Gemäß den derzeitigen DEPB-Bestimmungen haben Unternehmen, zu deren Gunsten Lizenzen ausgestellt wurden, zwei Möglichkeiten: Entweder können sie beliebige Waren (mit Ausnahme der Waren auf der Negativliste) unter Verrechnung der gutgeschriebenen Beträge mit den fälligen Einfuhrabgaben einführen, oder sie können die Lizenzen auf einen Dritten übertragen. Wie unter Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung dargelegt, vertritt die Kommission die Auffassung, daß "der Verkauf einer Lizenz zu einem Preis unter dem nominellen Wert eine reine Geschäftsentscheidung ist, die nichts an der Höhe des Vorteils ändert, der im Rahmen der Regelung gewährt wird". In Artikel 7 der Grundverordnung sind zudem die Beträge aufgeführt, die von der Höhe der Subvention abgezogen werden können. Dazu gehören Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mußten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfuellen oder in den Genuß der Subvention zu gelangen. Die Übertragung eines niedrigeren als des tatsächlich gewährten Vorteils und die Umsatzsteuer können nicht als zulässige Abzüge im Sinne des Artikels 7 der Grundverordnung angesehen werden, da es sich dabei nicht um Kosten handelt, die getragen werden mußten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfuellen oder in den Genuß der Subvention zu gelangen.

(24) Die IR und neun ausführende Hersteller warfen der Kommission vor, bei den Ausgleichsmaßnahmen einige im Rahmen dieser Regelungen gewährte Vorteile doppelt erfaßt zu haben, da sich dieses Verfahren mit der Untersuchung betreffend blanken Stabstahl aus nichtrostendem Stahl überschneiden würde.

(25) Die Kommission wandte die gleiche Methode an wie in den Verfahren betreffend Antibiotika(5) und Stabstahl aus nichtrostendem Stahl(6). Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention den Gesamtausfuhren zugerechnet wurde. Da die Ausfuhrsubventionen nicht auf die Ausfuhren der betroffenen Ware beschränkt waren, sondern sich auf sämtliche Ausfuhren der Unternehmen bezogen, hielt die Kommission diese Methode für angemessen. Bei dieser Methode wurden die Vorteile, die bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend Stabstahl aus nichtrostendem Stahl ausgeglichen wurden, nicht doppelt erfaßt, da die fraglichen Subventionen sämtlichen Ausfuhren zugewiesen wurden.

(26) Ein Unternehmen, Raajratna Metal Industries Ltd, erhob Einwände gegen die Methode der Kommission zur Berechnung des Vorteils im Rahmen der PBS bzw. der DEPB. Es beantragte, lediglich diejenigen Beträge, die während des Untersuchungszeitraums für die betroffene Ware gutgeschrieben wurden, zu berücksichtigen. Dieser Betrag müsse dann zur Berechnung des Vorteils dem entsprechenden Ausfuhrumsatz bei der betroffenen Ware zugerechnet werden.

(27) Sollte die Kommission dieses Argument akzeptieren, so würde dies ihrer Ansicht nach bedeuten, daß potentielle Vorteile ausgeglichen würden, nicht aber die während des Untersuchungszeitraums tatsächlich erwachsenen Vorteile. Da erst dann davon ausgegangen werden kann, daß ein Unternehmen eine Subvention erhalten hat, wenn es die Gutschrift genutzt hat, kam die Kommission zu dem Schluß, daß die gesamten vorgenommenen Lastschriften den tatsächlichen Vorteil für ein Unternehmen am besten widerspiegeln. Das vorgenannte Argument wird daher zurückgewiesen.

2. "Export Promotion Capital Goods"-Regelung (EPCGS)

(28) Drei Unternehmen stellten einen Antrag im Zusammenhang mit der "Export Promotion Capital Goods"-Regelung (EPCGS), die unter den Randnummern 36 bis 39 der vorläufigen Verordnung beschrieben wurde. Dieser Antrag betrifft die Verteilung des Vorteils über den normalen Abschreibungszeitraum der Sachanlagen.

(29) Es wurde behauptet, in dem Schreiben zur Unterrichtung der Parteien und in der vorläufigen Verordnung seien unterschiedliche Abschreibungszeiträume herangezogen worden. Die Kommission ermittelte unter Zugrundelegung der Abschreibungszeiträume aller ausführenden Hersteller der betroffenen Ware einen durchschnittlichen Abschreibungszeitraum von 12 Jahren. Dieser Zeitraum wurde für die vorläufigen Feststellungen verwendet und wird im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung bestätigt. Demnach wurde die Subvention im Rahmen der EPCGS gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über 12 Jahre verteilt.

(30) Ein Unternehmen machte geltend, seine Investitionsgüter würden über einen Zeitraum von 21 Jahren abgeschrieben, so daß dieser Abschreibungszeitraum anstelle des durchschnittlichen Abschreibungszeitraums von 12 Jahren zugrunde zu legen sei.

(31) Wie oben dargelegt, ermittelten die Kommissionsdienststellen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung den normalen Abschreibungszeitraum für Investitionsgüter bei den Herstellern von Draht aus nichtrostendem Stahl (12 Jahre) anhand des durchschnittlichen Abschreibungszeitraums der kooperierenden indischen ausführenden Hersteller. Dies steht mit Artikel 7 Absatz 3 Grundverordnung im Einklang, dem zufolge im Falle einer Subvention, die an den Erwerb von Sachanlagen gebunden ist, die Höhe der anfechtbaren Subvention zu berechnen ist, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird. Daher ist es nicht angemessen, den unternehmensspezifischen Abschreibungszeitraum zugrunde zu legen. Der betreffende Antrag wird daher zurückgewiesen.

3. Einkommen-/Körperschaftsteuerregelung

(32) Ein Unternehmen, Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd, unterließ es, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist eine Kopie seiner Körperschaftsteuererklärung vorzulegen, und wurde daher im Rahmen der Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung als nichtkooperierende Partei angesehen. Nach der Unterrichtung übermittelte dieses Unternehmen jedoch eine Kopie seiner Körperschaftsteuererklärung, der zu entnehmen war, daß ihm im Rahmen dieser Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Dadurch verringert sich die Gesamthöhe der Subvention für Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd auf 18,5 %.

4. Geschäftlich verbundene Unternehmen

(33) Isibars Ltd und Isinox Ltd machten geltend, die Kommission hätte sie nicht als geschäftlich verbundene Unternehmen behandeln dürfen, da sie jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit hätten. Sollten sie dennoch als geschäftlich verbundene Unternehmen eingestuft werden, hätte die Kommission eine andere Methode zur Berechnung der einheitlichen Höhe der Subvention anwenden müssen.

(34) Die Überprüfung ergab, daß Isibars und Isinox geschäftlich verbunden sind, da sie gemeinsame Anteilseigner und eine gemeinsame Geschäftsführung haben. In Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen behandelt die Kommission zwei geschäftlich verbundene Unternehmen seit jeher als eine einzige wirtschaftliche Einheit, um Umgehungspraktiken zu verhindern. Daher kann dem betreffenden Antrag nicht stattgegeben werden. Bei der Ermittlung der Höhe der Subvention legte die Kommission den gewogenen Durchschnitt als beste Berechnungsgrundlage zugrunde.

5. Höhe der anfechtbaren Subventionen

(35) Unter Berücksichtigung der obigen endgültigen Feststellungen zu den einzelnen Regelungen ergeben sich für die in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

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(36) Die Subvention für diejenigen indischen Unternehmen, die nicht an dieser Untersuchung mitarbeiteten, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, wurde im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung aus der Summe der höchsten Subventionen gebildet, die einem kooperierenden Ausführer im Rahmen der einzelnen Regelungen gewährt wurde, und beläuft sich auf 48,8 %.

II. KOREA

1. Darlehensprogramme

a) Berechnung des Referenzzinssatzes

(37) Unter Berufung auf Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sowie Anhang I Buchstaben k) und l) des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (ÜSAM) machte die koreanische Regierung (im folgenden "KR" genannt) geltend, die Höhe der Subvention im Falle von Darlehen hätte anhand der der Regierung entstandenen Kosten und nicht anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet werden müssen.

(38) Es wird die Auffassung vertreten, daß die von der KR angeführten Bestimmungen im Zusammenhang mit den untersuchten Darlehensprogrammen irrelevant sind. Gemäß Artikel 19 Absatz 4 ÜSAM darf der Ausgleichszoll nicht höher sein als die anhand des gewährten Vorteils festgestellte Höhe der Subvention. Diese Bestimmung wurde eingehalten, da die ausdrücklichen Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Subvention im Falle von Darlehen, das heißt die Bestimmungen des Artikels 5 und des Artikels 6 Buchstabe b der Grundverordnung, die Artikel 14 Buchstabe b) des ÜSAM wiedergeben, befolgt wurden. Gemäß diesen Bestimmungen ist die Höhe der Subvention eindeutig anhand des erwachsenden Vorteils zu berechnen, der der Differenz zwischen denjenigen Zinsen entspricht, die das Unternehmen als Darlehensempfänger zahlt, und den Zinsen, die das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zahlen müßte. Artikel 19 Absatz 4 des ÜSAM schreibt nicht vor, die Höhe der Subvention anhand der der Regierung entstandenen Kosten zu berechnen. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) des ÜSAM, in dem darauf eingegangen wird, wann unter bestimmten Umständen von einer ernsthaften Schädigung ausgegangen werden kann, findet auf die Ausgleichsverfahren keine Anwendung. Anhang I Buchstabe k) des ÜSAM, der in Anhang I der Grundverordnung aufgenommen wurde, sieht besondere Bestimmungen für Ausfuhrkredite vor, mit denen von den allgemeinen Bestimmungen für die Berechnung von Subventionen im Falle von Darlehen abgewichen wird. In Buchstabe l) selbst ist nicht festgelegt, daß die Methode der Zugrundelegung der der Regierung entstandenen Kosten Vorrang vor den ausdrücklichen Bestimmungen in Artikel 5 und Artikel 6 Buchstabe b) der Grundverordnung hat, zumal dieser Buchstabe bereits in der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen aufgeführt war, die während der Tokio-Runde der GATT-Verhandlungen angenommen wurde, das heißt zu einer Zeit, in der die Methode der Zugrundelegung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils noch nicht in die WTO-Regeln aufgenommen worden war.

(39) Außerdem brachte die KR vor, bei einem Vergleich der Zinsen für ein staatliches Darlehen mit den Zinsen für ein Darlehen zu Marktbedingungen werde fälschlicherweise davon ausgegangen, daß die Zinssätze für alle Darlehen in der Wirtschaft gleich wären.

(40) Die Kommission geht nicht davon aus, daß alle Darlehen gleichartig sind, sondern zog als Referenz gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Grundverordnung Darlehen heran, die im Hinblick auf Laufzeit, Kapitalbetrag und Verwendungszweck als vergleichbar angesehen wurden.

(41) Schließlich beantragte die KR, als Referenzzinssatz den Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen heranzuziehen, das zum gleichen Zeitpunkt wie das fragliche Darlehen gewährt wurde, und nicht die Zinssätze im Untersuchungszeitraum, da letztere aufgrund der Finanzkrise ungewöhnlich hoch gewesen seien.

(42) Die Untersuchung ergab, daß die Zinssätze für kommerzielle Darlehen fluktuieren und damit die Marktbedingungen widerspiegeln. Für solche Darlehen hätten unabhängig davon, ob sie zur gleichen Zeit gewährt wurden wie das staatliche Darlehen oder nicht, im Untersuchungszeitraum die gleichen Zinssätze gegolten. Somit weicht die Kommission nicht von ihrer üblichen Praxis ab, die in der Grundverordnung und in den Berechnungsleitlinien dargelegt ist. Daher wird der betreffende Antrag abgewiesen.

(43) Zwei koreanische ausführende Hersteller behaupteten, die Einteilung der Darlehen durch die Kommission in fünf Kategorien anhand des Kapitalbetrags sei willkürlich und stehe im Widerspruch zur üblichen Praxis der koreanischen Banken, so daß die Ermittlung des Referenzzinssatzes unter Zugrundelegung der Darlehenssumme nicht angemessen sei. Ein koreanischer ausführender Hersteller beantragte, die Kommission solle aufgrund der Tatsache, daß sich die koreanischen Banken bei der Festsetzung des Zinssatzes nicht nach der Darlehenssumme richten, als Referenzzinssatz ausschließlich den durchschnittlichen Zinssatz heranziehen, den er für kommerzielle Darlehen tatsächlich zahlte. Zwei koreanische ausführende Hersteller beantragten ferner, die Kommission solle die Zinssätze für sogenannte "trade loans" als Referenzzinssatz für die EXIM-SM-Darlehen zugrunde legen.

(44) In Erwiderung auf die vorgebrachten Argumente wird festgestellt, daß gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Grundverordnung die Höhe der Subvention eindeutig anhand eines vergleichbaren Darlehens zu Marktbedingungen zu berechnen ist, das das Unternehmen tatsächlich erhalten könnte. Wie in den Berechnungsleitlinien dargelegt, vergleicht die Kommission daher üblicherweise Darlehen in gleicher Höhe, mit dem gleichen Verwendungszweck und der gleichen Tilgungsfrist. Die sogenannten "trade loans" (d. h. kurzfristige Darlehen zur Finanzierung von Betriebsausgaben), die den koreanischen ausführenden Herstellern eingeräumt wurden, unterscheiden sich in Zweck (siehe Randnummer 126 der vorläufigen Verordnung) und Tilgungsfrist von den fraglichen EXIM-SM und stellen somit keine vergleichbaren Darlehen dar. Die betreffenden Anträge werden daher zurückgewiesen.

(45) Die zwei koreanischen ausführenden Hersteller beanstandeten ferner, daß die Kommission die infolge der Finanzkrise in Korea außergewöhnlich hohen Zinssätze als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Subvention im Falle von Darlehen herangezogen habe, die vor Ausbruch dieser Krise eingeräumt wurden.

(46) Gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Grundverordnung ist der Vorteil durch einen Vergleich der Zinssätze für staatliche Darlehen mit den Zinssätzen für vergleichbare Darlehen zu Marktbedingungen zu berechnen. Im Einklang mit dieser Bestimmung wurden die durchschnittlichen Zinssätze für staatliche Darlehen mit den durchschnittlichen Zinssätzen für vergleichbare Darlehen zu Marktbedingungen im Untersuchungszeitraum verglichen. Daher wird der betreffende Antrag abgewiesen.

b) "Fishing Net Production"-Darlehen (FNPL)

(47) Die KR machte geltend, diese Darlehen seien ausschließlich für die Hersteller von Fischernetzen bestimmt, so daß sie weder den Ausführern von Draht aus nichtrostendem Stahl einen Vorteil verschaffen noch spezifische Darlehen für die Branche "Nichtrostender Stahl" darstellen würden. Außerdem würde ein Unternehmen, das sowohl Fischernetze als auch Draht aus nichtrostendem Stahl herstellt, über eine separate Verwaltung der Finanzmittel und eine separate Buchführung verfügen.

(48) Die Untersuchung ergab, daß die ausführenden Hersteller von Draht aus nichtrostendem Stahl solche Darlehen erhielten, die insofern anfechtbar sind, als sie, wie die KR einräumt, nur von den Herstellern von Fischernetzen in Anspruch genommen werden können. Außerdem erscheint die Tatsache irrelevant, daß es sich bei der fraglichen Regelung nicht um eine spezifische Regelung für die Hersteller der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt, sofern die Regelung als solche spezifisch ist und sich die in ihrem Rahmen verschafften Vorteile auf die Herstellung der betroffenen Ware auswirken. Letzteres ist der Fall, da sich die Finanzierungskosten der Hersteller durch die subventionierten Darlehen insgesamt verringern, was auch der betroffenen Ware zugute kommt. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, daß die betroffenen ausführenden Hersteller ihre finanziellen Mittel in einer Weise verwalteten, die sicherstellt, daß die Gesamtfinanzierungskosten der Unternehmen durch die Gewährung der Darlehen nicht beeinflußt werden. Daher wird der betreffende Antrag zurückgewiesen.

c) Darlehen aus dem "SMEs Start-up and Promotion"-Fonds (SME-SPFL)

(49) Die KR brachte vor, die Darlehen des Typs C im Rahmen des "Pusan Metropolitan City Support Fund Establishment and Operation Bylaw" seien nicht von der Ausfuhrleistung abhängig, da acht Haupt- und zwölf Nebenkriterien für die Vergabe solcher Darlehen objektiv und neutral seien. Das einzige ausfuhrbezogene Element sei die zusätzliche Berücksichtigung der Frage, ob auf die Exportverkäufe eines KMU mehr als 20 % seines Gesamtumsatzes entfallen. Die Regelung ziele nicht auf die Exportförderung ab, sondern ziehe den Anteil der Ausfuhren als indirekten Indikator für den Umfang der Technologieentwicklung heran.

(50) Es wird die Auffassung vertreten, daß das an die Ausfuhrleistung geknüpfte Kriterium zwar nur eines unter mehreren ist, aber dennoch zur Folge hat, daß die Regelung von der Ausfuhrleistung abhängig und damit spezifisch ist. Dies geht eindeutig aus Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung hervor, dem zufolge Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich entweder ausschließlich oder als eine von mehreren Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind, als spezifisch anzusehen sind. Da ein Kriterium für die Darlehensvergabe die Tatsache ist, daß der Anteil der Ausfuhren am Gesamtumsatz einen bestimmten Mindestprozentsatz erreicht, ist diese Abhängigkeit von Ausfuhrleistung gegeben, da den Unternehmen ohne das Überschreiten eines bestimmten Exportanteils die Vorteile u. U. nicht gewährt worden wären. Daher wird der Antrag der KR zurückgewiesen.

d) "Technology Development Business"-Darlehen (TDBL)/"Science and Technology Promotion"-Fonds (STPF)

(51) Die KR machte geltend, bei diesen Regelungen handele es sich um Beihilfen für Forschungstätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) des ÜSAM, so daß sie nicht anfechtbar seien. Zudem seien Technologieentwicklung und Förderung von Wissenschaft und Technologie neutrale und objektive Kriterien im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) des ÜSAM, und die Regelungen könnten grundsätzlich von allen Wirtschaftszweigen in Anspruch genommen werden, die in Projekte zur Technologieentwicklung investieren, und seien folglich nicht spezifisch. Hinsichtlich des STPF brachte die KR ferner vor, daß das Wissenschafts- und Technologieministerium transparente und objektive Kriterien zugrunde lege, so daß es über keinerlei Ermessen bei der Auswahl prioritärer Projekte verfüge; die Kommission habe keinerlei Beweise für ihre Schlußfolgerung vorgelegt, daß dieser Ermessensspielraum genutzt wurde.

(52) Die Behauptung, beide Regelungen seien nicht anfechtbar, wird aus den unter den Randnummern 75 bis 77 genannten Gründen zurückgewiesen. Es wurden keinerlei Informationen vorgelegt, die Zweifel an der vorläufigen Feststellung aufkommen lassen könnten, daß die TDBL nur von bestimmten Wirtschaftszweigen in Anspruch genommen werden können, die in spezielle vom Handels- und Industrieministerium festgelegte Projekte investieren. Auch im Falle des STPF wurden keine Angaben zu den vom Wissenschafts- und Technologieministerium angewandten Kriterien gemacht. Während der Untersuchung wurde nachgeprüft, daß das Wissenschafts- und Technologieministerium von Zeit zu Zeit tatsächlich prioritäre Projekte festlegte. Dies wird als ausreichender Beweis für die Schlußfolgerung angesehen, daß es sich bei dem STPF de facto um eine spezifische Regelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung handelt. Daher wird die Behauptung, die Regelungen seien nicht spezifisch, zurückgewiesen.

e) Exportfinanzierungsdarlehen

(53) Ein koreanischer ausführender Hersteller behauptete, die Kommission habe bestimmte überprüfte Informationen nicht berücksichtigt und bei der Berechnung des Vorteils im Rahmen der EXIM-SM einen Fehler gemacht.

(54) Diese Behauptung erscheint zutreffend. Daher wurde die Höhe der Subvention für das betreffende Unternehmen entsprechend berichtigt.

(55) Die KR machte geltend, daß die Kreditzinsen für die EXIM-EC (Vorversand-Exportkredite), die EXIM-SM und die EXIM-FIC höher waren als die Zinsen, die die EXIM für die Finanzmittel tatsächlich zahlte, so daß die EXIM-EC, die EXIM-SM und die EXIM-FIC nicht anfechtbar seien. Außerdem wurde auf die Fußnote 5 zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des ÜSAM verwiesen, der zufolge Maßnahmen, die nach Anhang I des ÜSAM keine Ausfuhrsubventionen darstellen, weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten sind.

(56) Es wird die Auffassung vertreten, daß diese Argumente nur für "Exportkredite" im Sinne des Anhangs I Buchstabe k) der Grundverordnung gelten. Wie bereits unter den Randnummern 129 und 130 der vorläufigen Verordnung dargelegt, werden die EXIM-EC (VorversandExportkredite), die EXIM-SM und die EXIM-FIC jedoch nicht als "Exportkredite" angesehen, die unter Anhang I Buchstabe k) der Grundverordnung fallen. Die vorgenannten Argumente werden daher zurückgewiesen.

(57) Die KR machte geltend, daß die EXIM-FIC im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des ÜSAM weder von der Ausfuhrleistung noch davon abhängig seien, daß inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. Die KR behauptete ferner, die EXIM-FIC seien nicht spezifisch, da sie von vielen unterschiedlichen Wirtschaftszweigen in Anspruch genommen werden könnten und das Kriterium der Auslandsinvestitionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) des ÜSAM objektiv und neutral sei.

(58) In Erwiderung auf diese Argumente stellte die Kommission fest, daß die EXIM-FIC nur von Unternehmen genutzt werden können, die im Ausland investieren, und folglich spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung sind, denn sie stützen sich nicht auf neutrale Kriterien, wie unter den Randnummern 80 bis 84 dargelegt. Dagegen wurde der Schluß gezogen, daß die EXIM-FIC im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des ÜSAM weder von der Ausfuhrleistung noch davon abhängig sind, daß inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

2. Pauschale Zollrückerstattungsregelung

(59) Die KR behauptete, daß es sich bei dieser Regelung um eine Rückerstattungsregelung im Sinne des Anhangs I Buchstabe i) und der Anhänge II und III des ÜSAM handele und daß die Einfuhrabgaben nicht in einer Höhe erstattet würden, die die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, welche auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhoben werden.

(60) In Erwiderung auf diese Argumente wird festgestellt, daß es sich bei der pauschalen Erstattungsregelung weder um eine Zollrückerstattungs- noch um eine Ersatzrückerstattungsregelung im Sinne des Anhangs I Buchstabe i) und der Anhänge II und III des ÜSAM handelt, da keine Verpflichtung besteht, Vorleistungen für die Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Ware einzuführen. Die koreanische pauschale Erstattungsregelung fällt vielmehr unter die allgemeine Subventionsdefinition in Artikel 2 der Grundverordnung, der Artikel 1 ÜSAM wiedergibt. Es handelt sich um eine Subvention, da die KR eine finanzielle Beihilfe in Form von Zuschüssen auf der Grundlage des fob-Exportwertes leistet und dem Empfänger dadurch ein direkter Vorteil gewährt wird. Die Subvention ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und folglich gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung als spezifisch anzusehen. Somit erübrigt sich die Frage nach der übermäßigen Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung, denn dieser Aspekt ist nur im Falle ordnungsgemäßer Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen im Sinne der Anhänge I bis III der Grundverordnung maßgeblich. Die vorgenannten Behauptungen werden folglich zurückgewiesen.

(61) Die KR verwies darauf, daß in dem Fall, in dem kein System oder Verfahren besteht, mit dem festgestellt werden kann, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat, gemäß Anhang II Abschnitt II Nummer 2 des ÜSAM eine weitere Prüfung nach Anhang II Abschnitt II Nummer 1 des ÜSAM vorgenommen werden kann, falls die Untersuchungsbehörden dies als erforderlich ansehen. Da es die Kommission unterlassen habe zu prüfen, ob es tatsächlich zu einer übermäßigen Erstattung von Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen kam, gebe es keine Grundlage für die Schlußfolgerung, daß es sich bei der koreanischen pauschalen Erstattungsregelung um eine spezifische Subvention gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung handelt.

(62) Dieses Argument wird als irrelevant angesehen, da sich Anhang II Abschnitt II Nummer 2 des ÜSAM auf Zollrückerstattungsregelungen bezieht, zu denen die fragliche Regelung, wie oben dargelegt, nicht zählt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es gemäß Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung Aufgabe der Regierung des Ausfuhrlandes, eine solche Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge vorzunehmen. Die KR nahm eine solche Prüfung jedoch nicht vor. Daher prüfte die Kommission auch nicht, ob es tatsächlich zu einer übermäßigen Rückerstattung der Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen kam.

(63) Ein koreanischer ausführender Hersteller brachte vor, das Argument der Kommission, es bestehe kein System bzw. Verfahren, mit dem überprüft werden kann, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden, sei unzutreffend, da die Zollrückerstattung nur für die tatsächlich bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verwendeten Vorleistungen und für tatsächlich entrichtete Einfuhrabgaben zulässig sei.

(64) In Erwiderung auf dieses Argument wird festgestellt, daß bei der pauschalen Erstattungsregelung die Zuschüsse nicht nach Maßgabe der tatsächlich bei der Herstellung verbrauchten Vorleistungen bzw. der tatsächlich entrichteten Einfuhrabgaben berechnet werden, sondern pauschal auf der Grundlage sämtlicher Ausfuhren. Daher ist das vorgenannte Argument zurückzuweisen.

(65) Ein koreanischer ausführender Hersteller, der nach eigenen Angaben auf die bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchten Vorleistungen Einfuhrabgaben entrichtete und die betroffene Ware ausführte, machte ferner geltend, die Inanspruchnahme dieser Regelung habe ihm keinen Vorteil verschafft, da der Erstattungsbetrag niedriger gewesen sei, als dies bei der individuellen Erstattungsregelung der Fall gewesen wäre. Die KR verwies ferner darauf, daß der koreanische ausführende Hersteller, der die pauschale Erstattungsregelung in Anspruch nahm, gegenüber der Kommission nachgewiesen habe, daß der Erstattungsbetrag in seinem Fall deutlich niedriger war als die Einfuhrabgaben, die im Untersuchungszeitraum auf die bei der Herstellung der Ausfuhrware verbrauchten eingeführten Vorleistungen erhoben wurden.

(66) In Erwiderung auf diese Argumente wird festgestellt, daß die Zahlungen im Rahmen der pauschalen Erstattungsregelung aus den obengenannten Gründen Zuschüsse darstellen, die von der Ausfuhrleistung abhängig und daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar sind. Zudem ist es irrelevant, ob die Inanspruchnahme einer zulässigen Zollrückerstattungsregelung für den ausführenden Hersteller vorteilhafter gewesen wäre, da dieser beschlossen hatte, Vorteile im Rahmen einer anderen Regelung in Anspruch zu nehmen, bei der es sich um eine anfechtbare Subvention handelt. Daher werden die vorgenannten Argumente zurückgewiesen.

3. Steuerprogramme

a) Nichtspezifischer Charakter der Beschränkung auf die Verarbeitungsindustrie

(67) Im Rahmen ihrer vorläufigen Sachaufklärung vertrat die Kommission die Auffassung, daß bestimmte Artikel des "Tax Exemption and Reduction Control Law" (TERCL) insofern anfechtbar sind, als sie aufgrund der Beschränkung auf bestimmte Unternehmen einschließlich derjenigen der Verarbeitungsindustrie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung spezifisch sind. Dabei handelte es sich um folgende Artikel:

- Artikel 7 (Sondersteuerbefreiung für kleine und mittlere Verarbeitungsunternehmen usw.)

- Artikel 8 (Rücklage für technologische Entwicklung)

- Artikel 9 (Steuergutschrift für Ausgaben zur Entwicklung von Technologie und Humanressourcen)

- Artikel 25 (Steuergutschrift für Investitionen in Anlagen zur Steigerung der Produktivität)

- Artikel 27 (Kurzfristige Steuergutschrift für Investitionen)

(68) Die KR machte geltend, diese Artikel könnten in der Praxis von einer Vielzahl sehr unterschiedlicher Wirtschaftszweige/Unternehmen in Anspruch genommen werden, so daß sie nicht spezifisch im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a) b) und c) des ÜSAM und folglich nicht anfechtbar seien (diese ÜSAM-Bestimmungen wurden in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung übernommen). Die KR unterstrich insbesondere, daß der Begriff "Verarbeitungsindustrie" sehr weit gefaßt sei und in der Praxis Zehntausende Unterkategorien von Wirtschaftszweigen umfasse.

(69) Dem Konzept der Spezifität liegt der Gedanke zugrunde, daß für Subventionen, die die Ressourcenallokation innerhalb einer Volkswirtschaft durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen verzerren, Ausgleichsmaßnahmen gelten sollten, sofern diese Subventionen eine Schädigung verursachen. Wird der Zugang zu Subventionen innerhalb einer Volkswirtschaft anhand nichtneutraler Kriterien begrenzt, so wird davon ausgegangen, daß eine solche Verzerrung der Ressourcenallokation vorliegt. Auf diesem Grundgedanken basieren Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des ÜSAM und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung, denen zufolge Subventionen spezifisch sind, sofern die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränken. In diesem Fall wird die Auffassung vertreten, daß der Begriff "Verarbeitungsindustrie" zwar sehr weit gefaßt sein kann, daß aber mit den vorgenannten TERCL-Artikeln die darin vorgesehenen Vorteile eindeutig auf bestimmte Unternehmen beschränkt werden sollen, indem die Inanspruchnahme der Bestimmungen von anderen nichtneutralen Kriterien wie Investitionen in bestimmte Arten von Hightech-Produkten oder Auslandsinvestitionen abhängig gemacht wird.

(70) Die KR machte geltend, diese Kriterien seien neutral, da sämtliche Unternehmen den gleichen Zugang zu den Subventionen hätten. So behauptete sie, daß beispielsweise Subventionen für Unternehmen, die Auslandsinvestitionen tätigen, nicht spezifisch seien, da alle Unternehmen die Möglichkeit haben, im Ausland zu investieren. Gemäß diesem Argument wären jedoch auch Subventionen, die sich auf Unternehmen der Textilindustrie beschränken, nicht spezifisch, da alle Unternehmen "die Möglichkeit haben", ihre Produktion auf Textilien auszuweiten. Wenn das Konzept der Spezifität im Rahmen des ÜSAM Sinn haben soll, muß es sich auf Situationen erstrecken, in denen Regierungen Subventionen von Bedingungen abhängig machen, von denen sie im voraus wissen, daß sie die Zahl der förderungswürdigen Unternehmen deutlich beschränken; durch solche Subventionen sollen bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden. Aus diesem Grund sind die Förderkriterien der KR nicht "neutral", und sie werden nicht, wie weiter unten dargelegt, gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung horizontal angewandt. Daher wird festgestellt, daß die Subventionen im Rahmen dieser TERCL-Artikel spezifisch sind; im folgenden wird dies für die einzelnen Regelungen eingehender begründet.

b) Ungerechtfertigtes Tätigwerden

(71) Die KR beantragte, diejenigen TERCL-Artikel, die der Antragsteller in diesem Verfahren nicht beanstandet habe, sollten nicht in die Feststellungen im Rahmen dieses Verfahrens einbezogen werden. Dabei handelt es sich um folgende Artikel:

- Artikel 5 (Sondersteuergutschrift für KMU)

- Artikel 7 (Sondersteuerbefreiung für kleine und mittlere Verarbeitungsunternehmen usw.)

- Artikel 27 (kurzfristige Steuergutschriften für Investitionen)

(72) Die KR machte insbesondere folgendes geltend:

i) In Artikel 11 des ÜSAM (Artikel 10 der Grundverordnung) sind die Informationen aufgeführt, die ein Antrag enthalten muß, wozu unter anderem Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der fraglichen Subventionen gehören.

ii) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des ÜSAM (Artikel 11 der Grundverordnung) sind die interessierten Mitglieder und alle interessierten Parteien im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon zu unterrichten, welche Informationen die Behörden benötigen.

iii) Gemäß Anhang VI Nummer 7 des ÜSAM (Artikel 26 Absatz 3 der Grundverordnung) sollte es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem (Kontroll-)Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten.

(73) Die KR behauptete, daß diese ÜSAM-Bestimmungen nicht beachtet worden seien, da die nicht vom Antragsteller beanstandeten Regelungen in die Feststellungen einbezogen worden seien, und daß die KR und einige kooperierende ausführende Hersteller zudem nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich angemessen zu verteidigen.

(74) In Erwiderung auf diese Behauptungen der KR wird festgestellt, daß nicht erwartet werden kann, daß Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die angeblichen Subventionsregelungen in einem Drittland in allen Einzelheiten kennen. In diesem Fall führte der Antragsteller zahlreiche angebliche Steuersubventionen im Rahmen des TERCL auf. Bei der Untersuchung wurden dann weitere Steuersubventionen im Rahmen bestimmter TERCL-Artikel entdeckt, die im Antrag zwar nicht ausdrücklich aufgeführt worden waren, aber sehr ähnliche Auswirkungen haben wie die dort genannten Regelungen. Angesichts der Art dieser Subventionen und insbesondere der Tatsache, daß sie im globalen Rahmen des TERCL (der Gegenstand mehrerer Subventionsbehauptungen des Antragstellers ist) gewährt werden, wird der Schluß gezogen, daß die Kommission berechtigt ist, diese Regelungen zu untersuchen und gegebenenfalls die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen zu empfehlen.

c) Artikel 8 des TERCL (Rücklage für technologische Entwicklung

(75) Die KR behauptete nicht nur, daß dieser Artikel nicht spezifisch sei, sondern auch, daß es sich bei der darin vorgesehenen Regelung um nichtanfechtbare Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)-Beihilfen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a) des ÜSAM (übernommen in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung) handele.

(76) Hier wird darauf hingewiesen, daß gegenüber FuE-Subventionen, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) des ÜSAM erfuellen und der WTO gemäß Artikel 8 Absatz 3 des ÜSAM notifiziert wurden, nicht einmal eine Untersuchung eingeleitet werden kann. Im Falle des Artikels 8 des TERCL ergab die Untersuchung, daß Korea der WTO diese Bestimmung nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 des ÜSAM notifiziert hatte. Folglich war die Kommission berechtigt, eine Untersuchung betreffend diesen TERCL-Artikel einzuleiten. Zu der Behauptung der KR, dieser Artikel sei nicht anfechtbar und könne daher nicht zum Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden, ist anzumerken, daß es der KR obliegt, diesen nichtanfechtbaren Charakter der Regelung nachzuweisen. Die Kommission gab der KR zu Anfang der Untersuchung Gelegenheit, diesen Nachweis zu erbringen, was die KR jedoch unterließ. Daher können Ausgleichsmaßnahmen für die aus diesem Artikel erwachsenden Vorteile eingeführt werden.

(77) Was die Behauptung der KR betreffend den nichtspezifischen Charakter der Regelung anbetrifft, so ist festzustellen, daß die Regelung nicht neutral ist, da zwischen normalen und technologieintensiven Unternehmen unterschieden wird. Letzteren wird ein höherer Vorteil gewährt. Eine solche Unterscheidung zeigt, daß die Kriterien nicht neutral sind und daß zwangsläufig eine Vielzahl von Firmen, für die entsprechende technologische Entwicklungen nicht erforderlich sind, ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen und aus den Erwägungen unter den Randnummern 67 bis 70 wird die Auffassung vertreten, daß Artikel 8 des TERCL spezifisch und folglich anfechtbar ist.

d) Artikel 9 des TERCL (Steuergutschrift für Ausgaben zur Entwicklung von Technologie und Humanressourcen)

(78) Die KR behauptete nicht nur generell, daß dieser Artikel nicht spezifisch sei, sondern auch, daß es sich bei dem Kriterium der Entwicklung von Technologie und Humanressourcen um ein objektives und neutrales Kriterium im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) des ÜSAM handele. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, daß dieses Kriterium weder im Sinne des genannten ÜSAM-Artikels noch im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung neutral ist. Gemäß dem letztgenannten Artikel gelten als objektive Kriterien oder Bedingungen horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind. Der fragliche TERCL-Artikel wird nicht als horizontal anwendbarer Artikel angesehen, da Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige eindeutig stärker technologieorientiert sind als Unternehmen anderer Wirtschaftszweige und daher diesen Artikel mit größerer Wahrscheinlichkeit in Anspruch nehmen werden. Durch den Erlaß der betreffenden TERCL-Bestimmungen räumte die KR den Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige einen Vorteil ein, der unverhältnismäßig ist.

(79) Da diese Regelung auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist (siehe Randnummern 67 bis 70), wird sie als spezifisch und folglich anfechtbar angesehen. Die Spezifität - und damit Anfechtbarkeit - der Regelung ist auch gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung gegeben.

e) Artikel 23 des TERCL (Rücklage für Verluste bei Auslandsinvestitionen)

(80) Die KR verwies darauf, daß dieser Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben wurde. Außerdem behauptete sie, daß dieser Artikel von einer Vielzahl unterschiedlicher Wirtschaftszweige in Anspruch genommen werden könne und daß es sich bei dem Kriterium der Auslandsinvestitionen um ein objektives und neutrales Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des ÜSAM handele.

(81) Dieser Artikel entspricht seiner Natur nach einer Steuerstundung, wobei der fragliche Betrag nach Ablauf von zwei Jahren in gleichen Teilbeträgen über einen Zeitraum von drei Jahren dem steuerpflichtigen Einkommen des Unternehmens wieder hinzuzurechnen ist. Im Falle von Steuern, die während des letzten Jahres der Geltungsdauer dieses Artikels (Steuerjahr 1997) gestundet wurden, erwuchsen bzw. erwachsen daher den Unternehmen, die diese Steuerbestimmung in Anspruch nahmen, im Untersuchungszeitraum ( 1. April 1997 bis 31. März 1998) sowie während einiger Jahre danach weiterhin Vorteile.

(82) Was die Behauptung der KR anbetrifft, dieser Artikel könne von einer Vielzahl unterschiedlicher Wirtschaftszweige in Anspruch genommen werden, so stellte die Kommission im Rahmen ihrer vorläufigen Sachaufklärung fest, daß sich dieser Artikel nur an koreanische Unternehmen richtet, die im Ausland investieren. Es wurden keine neuen, gegenteiligen Informationen vorgelegt. Wie im Falle der obengenannten Behauptung der KR, die Beschränkung auf die Verarbeitungsindustrie sei nichtspezifischer Natur (siehe Randnummern 67 bis 70), ist es eine Tatsache, daß mit Artikel 23 des TERCL die darin vorgesehenen Vorteile auf bestimmte Unternehmen beschränkt werden. Dieser Artikel ist somit spezifisch gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung und folglich anfechtbar.

(83) Die KR brachte ferner vor, bei dem Kriterium der Auslandsinvestitionen handele es sich um ein objektives und neutrales Kriterium im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) des ÜSAM. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, daß dieses Kriterium weder im Sinne des genannten ÜSAM-Artikels noch im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung neutral ist. Gemäß dem letztgenannten Artikel gelten als objektive Kriterien oder Bedingungen horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind. Dieser TERCL-Artikel wird insofern nicht als objektiv angesehen, als im voraus bekannt ist, daß Unternehmen, die nicht im Ausland investieren, für den Vorteil nicht in Frage kommen. Dieses Kriterium ist folglich weder neutral noch horizontal anwendbar. Durch den Erlaß der betreffenden TERCL-Bestimmungen räumte die KR einer begrenzten Anzahl von Unternehmen, nämlich Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen, einen Vorteil ein.

(84) Daher wird dieser TERCL-Artikel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung als spezifisch und folglich anfechtbar angesehen.

f) Artikel 25 des TERCL (Steuergutschrift für Investitionen in Anlagen zur Steigerung der Produktivität)

(85) Die KR behauptete nicht nur, daß dieser Artikel nicht spezifisch sei, sondern verwies auch darauf, daß diejenige Bestimmung dieses Artikels, der zufolge inländische Anlagen gegenüber eingeführten Anlagen begünstigt wurden, Ende 1996, d. h. vor dem Untersuchungszeitraum, aufgehoben wurde. Die Kommission hatte im Rahmen ihrer vorläufigen Sachaufklärung tatsächlich festgestellt, daß die in dem Artikel vorgesehenen unterschiedlichen Prozentsätze für eingeführte Anlagen (Steuergutschrift von 3 %) und im Inland gekaufte Anlagen (Steuergutschrift von 10 %) Ende 1996 abgeschafft worden waren. Da jedoch Unternehmen für Investitionsvorhaben, die vor Ende 1996 begannen und danach weitergeführt wurden, auf Wunsch die Steuergutschriften in der alten Höhe in Anspruch nehmen können, erwuchsen auch während des Untersuchungszeitraums weiterhin Vorteile.

(86) Aufgrund der unterschiedlichen Prozentsätze, die bis Ende 1996 für eingeführte bzw. im Inland gekaufte Anlagen galten, wurde bereits festgestellt, daß diese Regelung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Grundverordnung spezifisch ist. Was die allgemeine Behauptung der Nicht-Spezifität anbetrifft, so wird die Auffassung vertreten, daß diese Regelung auch insofern spezifisch ist, als sie nur von bestimmten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann (siehe Randnummern 67 bis 70), so daß sie anfechtbar ist. Es ist im voraus bekannt, daß bestimmte Unternehmen allein aufgrund der Art ihrer Geschäftstätigkeit mit größerer Wahrscheinlichkeit in den Genuß der Steuervorteile für Produktivitätssteigerungen kommen werden als andere. Somit sind die Vorteile im Rahmen dieser Regelung zwangsläufig für bestimmte Wirtschaftszweige relevanter als für andere.

g) Artikel 27 des TERCL (Kurzfristige Steuergutschrift für Investitionen)

(87) Die KR behauptete nicht nur, daß dieser Artikel nicht spezifisch sei, sondern verwies auch darauf, daß die Bestimmung, der zufolge im Inland gekaufte Maschinen gegenüber eingeführten Anlagen begünstigt wurden, Ende 1996 aufgehoben wurde. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung hatte die Kommission festgestellt, daß die im Rahmen dieses Artikels erwachsenden Vorteile anfechtbar sind, da die Unternehmen für Investitionsvorhaben, die vor Ende 1996 anliefen, auf Wunsch die bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren unterschiedlichen Steuergutschriften für eingeführte Maschinen (3 %) und im Inland gekaufte Maschinen (10 %) in Anspruch nehmen können. Somit erwuchsen auch noch während des Untersuchungszeitraums Vorteile.

(88) Zudem wird diese Regelung aufgrund der Beschränkung auf bestimmte Unternehmen (siehe Randnummern 67 bis 70) als spezifisch und folglich anfechtbar angesehen. Aufgrund der bis Ende 1996 geltenden unterschiedlichen Prozentsätze ist diese Regelung auch gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Grundverordnung spezifisch. Was die allgemeine Behauptung der Nicht-Spezifität anbetrifft, so kann diese Regelung, wie diejenige nach Artikel 25, nur von solchen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in Anlagen zur Steigerung der Produktivität investieren. Aufgrund der Natur dieser Bedingung kommen zwangsläufig bestimmte Unternehmen mit größerer Wahrscheinlichkeit in den Genuß der Vorteile als andere.

4. Höhe der anfechtbaren Subventionen

(89) Unter Berücksichtigung der obigen endgültigen Feststellungen zu den einzelnen Regelungen ergeben sich für die in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

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(90) Die gewogene durchschnittliche landesweite Subventionsspanne für alle in die Untersuchung einbezogenen Hersteller, auf die die gesamten Ausfuhren mit Ursprung in Korea in die Gemeinschaft entfallen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, beläuft sich auf weniger als 1 % und ist damit geringfügig. Unter diesen Umständen ist die Subventionsspanne für Korea gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung als unerheblich zu betrachten.

E. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkung

(91) Aufgrund der obigen Feststellungen zu Korea, denen zufolge die landesweite Subventionsspanne für dieses Land unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt, sind die Einfuhren von dickem Stahldraht mit Ursprung in Korea nicht länger als subventionierte Einfuhren anzusehen. Im Gegensatz zu den Feststellungen in der vorläufigen Verordnung werden daher in der nachstehenden Schadensbeurteilung nur die Einfuhren mit Ursprung in Indien berücksichtigt.

2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(92) Da die betroffenen Parteien keine neuen Beweise bzw. weiteren stichhaltigen Argumente vorbrachten, werden die Tatsachen und Feststellungen unter den Randnummern 207 und 208 der vorläufigen Verordnung bestätigt, das heißt, daß die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, auf die mehr als 65 % der Gesamtproduktion von dickem Stahldraht in der Gemeinschaft entfallen, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden.

3. Wettbewerbsrechtliche Aspekte

(93) In ihren Stellungnahmen nach der Unterrichtung machten die indischen ausführenden Hersteller erneut geltend, sämtliche in diesem Verfahren vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Zahlen seien wegen der einheitlichen Anwendung des "Legierungszuschlags" künstlich aufgebläht, so daß eine ordnungsgemäße Schadensermittlung im Rahmen des Antisubventionsverfahrens nicht möglich sei. Da jedoch von keiner der interessierten Parteien neue Argumente vorgebracht wurden und die Beschwerde in der Sache IV/E-1/36.930 betreffend blanken Stabstahl aus nichtrostendem Stahl endgültig zurückgewiesen wurde, werden die Feststellungen unter den Randnummern 209 bis 216 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4. Gemeinschaftsverbrauch

(94) Nach der Unterrichtung brachten mehrere interessierten Parteien vor, die Methode zur Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs sei insbesondere im Hinblick auf die Verkäufe der nichtkooperierenden Gemeinschaftshersteller und der Einfuhren aus den Drittländern unangemessen.

(95) In diesem Zusammenhang sollte daran erinnert werden, daß genaue und überprüfte Daten nur für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die kooperierenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land vorliegen. Im Einklang mit dem üblichen Vorgehen der Gemeinschaftsorgane wurden daher die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen, und zwar insbesondere statistische Angaben unabhängiger Quellen, herangezogen. Keine der interessierten Parteien übermittelte Beweise dafür, daß die Methode der Gemeinschaftsorgane in diesem Fall unangemessen und nicht gerechtfertigt ist.

(96) Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 217 und 218 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5. Volumen und Marktanteil der subventionierten Einfuhren

(97) Die Einfuhren mit Ursprung in Indien, ausgedrückt in Tonnen, entwickelten sich wie folgt: 952 im Jahr 1994, 4513 im Jahr 1995, 6951 im Jahr 1996, 8719 im Jahr 1997 und 9166 im Untersuchungszeitraum. Sie stiegen also im Bezugszeitraum kontinuierlich und in erheblichem Maße, nämlich um rund 850 %.

(98) Der Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus Indien erhöhte sich immer mehr, und zwar von 1,4 % im Jahr 1994 auf 5,6 % im Jahr 1995, 9,9 % im Jahr 1996 und 11,1 % im Jahr 1997 und blieb im Untersuchungszeitraum mit 11,1 % stabil.

6. Preise der subventionierten Einfuhren

a) Preisentwicklung

(99) Der durchschnittliche Verkaufspreis der Einfuhren mit Ursprung in Indien (in ECU/kg) stieg zwischen 1994 und 1995 (von 1,88 auf 2,44), ging aber danach kontinuierlich zurück (auf 2,32 im Jahr 1996, 2,10 im Jahr 1997 und 2,05 im Untersuchungszeitraum).

b) Preisunterbietung

(100) Einige interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die bei der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode der Kommission zur Berechnung der Preisunterbietungsspannen. Sie behaupteten, diese Spannen seien überhöht, da negative Beträge, um die die Preise der ausführenden Hersteller diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten, nicht mit den positiven Beträgen verrechnet wurden.

(101) Gemäß der unter den Randnummern 226 und 227 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode zur Berechnung der Preisunterbietungsspannen wurden die gewogenen durchschnittlichen Nettoverkaufspreise der subventionierten Einfuhren auf Modellgrundlage mit den durchschnittlichen Nettoverkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verglichen. Somit ermöglichte diese Berechnung, den Betrag, um den der Preis eines bestimmten Modells der ausführenden Hersteller denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft überstieg, bei den einzelnen Transaktionen zu berücksichtigen.

(102) Daher werden die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 226 und 227 der vorläufigen Verordnung zur allgemeinen Methode bestätigt.

(103) Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die unter Randnummer 228 der vorläufigen Verordnung genannte tatsächliche Preisunterbietungsspanne für die Einfuhren mit Ursprung in Indien bestätigt.

7. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(104) Da die interessierten Parteien keine Argumente zu den vorläufigen Feststellungen zu den Wirtschaftsindikatoren betreffend die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorbrachten, werden die Feststellungen unter den Randnummern 229 bis 238 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(105) Einige interessierte Parteien behaupteten, anhand der Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne nicht der Schluß gezogen werden, daß dieser Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung erlitt. Sie machten geltend, daß die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum relativ stabil geblieben sei und daß sich bei Produktion, Verkaufsvolumen und Investitionen sogar eine Besserung abgezeichnet habe. Die rückläufige Rentabilitätsentwicklung sei auf den Beschluß des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen, sich auf bestimmte Waren mit höheren Produktionskosten zu konzentrieren.

(106) Wie bereits unter den Randnummern 237 und 238 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stützte sich die Schlußfolgerung, daß eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegt, auf die Tatsache, daß der mit den subventionierten Einfuhren konfrontierte Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der positiven Marktentwicklung nicht folgen konnte, daß er nie wieder seinen früheren Marktanteil erreichte und daß er sein Verkaufsvolumen nur auf Kosten seiner Rentabilität halten konnte, die sich wegen der gesunkenen Verkaufspreise erheblich verschlechterte. Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum in der Tat nur um 5 %, während sich der Gemeinschaftsverbrauch im gleichen Zeitraum um 20 % erhöhte. Der leichte Anstieg der Produktion und der Investitionen erklärt sich lediglich durch das Bestreben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seinen Marktanteil zu halten. Die rückläufige Rentabilitätsentwicklung ist daher nicht ausschließlich darauf zurückzuführen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft damit begann, auch bestimmte Modelle herzustellen, bei denen der Wettbewerb durch die subventionierten Einfuhren weniger stark war.

(107) Daher wird im Einklang mit den Feststellungen unter den Randnummern 237 und 238 der vorläufigen Verordnung der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

F. SCHADENSURSACHE

(108) Die Kommissionsdienststellen prüften gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung, ob die Einfuhren mit Ursprung in Indien die Ursache einer bedeutenden Schädigung waren. Gleichzeitig prüfte sie, ob andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren gleichzeitig eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnten, um sicherzustellen, daß eine möglicherweise durch diese Faktoren bedingte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren angelastet wurde.

a) Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(109) Der erhebliche Anstieg des Verkaufsvolumens (um rund 850 %) und des Marktanteils der subventionierten Einfuhren (von 1,4 % auf 11,1 %) zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum sowie die beträchtliche Preisunterbietung fielen zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch einen Rückgang der Marktanteile, der Preise und der Rentabilität zusammen.

(110) Als die Nachfrage 1996 nach dem kräftigen Wachstum im Jahr 1995 schrumpfte, wirkte sich der kontinuierliche Anstieg der subventionierten Einfuhren nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Denn in jenem Jahr erhöhten sich die Einfuhren mit Ursprung in Indien beträchtlich.

(111) Das erneute Wachstum des Marktes ab 1997 kam vor allem den subventionierten Einfuhren zugute. Die Entwicklung des Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgte nicht dem Aufwärtstrend des Marktes, und die Verkaufspreise erreichten nicht mehr ihr früheres Niveau. Vielmehr litt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter der Verhinderung von Preiserhöhungen und einem starken Preisrückgang, wie die festgestellte Preisunterbietung zeigt. Dies schlug sich in einer rückläufigen Rentabilität und sinkenden Beschäftigtenzahlen nieder.

(112) Angesichts der Billigeinfuhren mit Ursprung in Indien hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entweder die Möglichkeit, seine Preise zu halten und dadurch möglicherweise Einbußen bei den Verkaufsmengen zu erleiden oder aber den niedrigen Preisen der subventionierten Einfuhren ungeachtet der Auswirkungen auf die Rentabilität zu folgen. Beide Strategien wirkten sich entweder direkt (durch niedrigere Preise) oder indirekt (durch hohe Preise, die zu einer Verringerung der Verkaufsmengen und damit einem Anstieg der Produktionskosten pro Tonne führten) nachteilig auf die Rentabilität aus. Ab 1996 senkten sämtliche Gemeinschaftshersteller ihre Verkaufspreise beträchtlich, was erneute Rentabilitätseinbußen zur Folge hatte, obwohl sie versuchten, sich auf bestimmte Nischenmodelle zu konzentrieren, um nicht noch stärker unter den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zu leiden. Dies zeugt eindeutig von der Preisempfindlichkeit des Marktes und von den erheblichen Folgen der Preisunterbietung durch die indischen ausführenden Hersteller.

b) Auswirkungen anderer Faktoren

(113) Die Kommissionsdienststellen prüften gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus Indien sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben könnten, und untersuchte insbesondere, welche Rolle die anderen Gemeinschaftshersteller, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, und die Einfuhren aus anderen Drittländern gespielt hatten.

i) Andere Gemeinschaftshersteller

(114) Nach der Annahme der vorläufigen Verordnung stellten einige interessierte Parteien in Frage, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft tatsächlich durch die subventionierten Einfuhren verursacht worden war. Sie behaupteten insbesondere, andere Faktoren, und zwar in erster Linie andere Gemeinschaftshersteller, seien für die Schädigung ursächlich. Angesichts der begrenzten Mitarbeit der Gemeinschaftshersteller sei die Bewertung der Auswirkungen der Verkäufe der nichtkooperierenden Gemeinschaftshersteller nicht in vollem Umfang zuverlässig.

(115) Hier sollte daran erinnert werden, daß genaue und überprüfte Angaben nur für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorliegen. Angesichts des hohen Maßes an Mitarbeit auf seiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, das repräsentative Feststellungen gewährleistet, sowie angesichts der Transparenz und der Preisempfindlichkeit auf dem Gemeinschaftsmarkt für Stahldraht ist der Schluß zulässig, daß andere Gemeinschaftshersteller, vor allem was die Preise anbelangt, wahrscheinlich einem ähnlichen Trend folgten wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Im übrigen legte keine der interessierten Parteien Hinweise dafür vor, daß die Hersteller, die nicht zu den Antragstellern zählen, bessere Geschäftsergebnisse verzeichneten.

ii) Einfuhren aus anderen Drittländern

(116) Die Einfuhren aus anderen Drittländern erreichten folgende Marktanteile:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(117) Der Marktanteil der Einfuhren von dickem Stahldraht mit Ursprung in anderen Drittländern stieg zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum nur um 2,2 Prozentpunkte, derjenige der subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien dagegen um 9,7 Prozentpunkte. Die Untersuchung ergab auch keinerlei Hinweise auf eine Unterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Korea

(118) Die Prüfung der Einfuhren mit Ursprung in Korea im Rahmen dieser Untersuchung ergab, daß die gewogene durchschnittliche landesweite Subventionsspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt. Anhand der oben dargelegten Entwicklung dieser Einfuhren wird der Schluß gezogen, daß der steigende Trend bei ihnen zwar weniger stark ausfällt als bei den Einfuhren mit Ursprung in Indien, aber dennoch nicht unerheblich ist.

(119) Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen wird der Schluß gezogen, daß die Einfuhren aus anderen Drittländern zwar möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, daß dies allein aber vor allem angesichts der Entwicklung des Marktanteils dieser Drittländer im Bezugszeitraum nicht als ausreichend angesehen werden kann, um den festgestellten Kausalzusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu durchbrechen.

iii) Sonstige Faktoren

(120) Die interessierten Parteien brachten keine neuen Argumente zu der Frage vor, ob sonstige Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten, und zwar insbesondere ein Nachfragerückgang, eine Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, technologische Entwicklungen oder eine Veränderung der Ausfuhrleistung oder der Produktivität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 247 bis 250 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c) Schlußfolgerung zur Schadensursache

(121) Auch wenn andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, ändern sie nichts an dem Kausalzusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(122) Daher wird der Schluß gezogen, daß die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(123) Nach dem Erlaß der vorläufigen Verordnung nahmen einige Verwender zu den möglichen Auswirkungen der Zölle Stellung.

(124) Was den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und andere Gemeinschaftshersteller anbetrifft, so wurden keine weiteren Argumente zu den Auswirkungen der Zölle auf ihre Lage vorgebracht, so daß die Schlußfolgerung bestätigt wird, daß die Einführung von Maßnahmen diesen Wirtschaftszweig in die Lage versetzen wird, wieder angemessene Gewinne zu erzielen und seine Tätigkeit in der Gemeinschaft unter Sicherung der Arbeitsplätze und unter Beibehaltung des erforderlichen Investitionsumfangs fortzusetzen und auszubauen.

(125) Da die unabhängigen Einführer und die Lieferanten nicht erneut Stellung nahmen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 257 bis 261 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(126) Was die Verwender anbetrifft, so behaupteten einige Unternehmen, die Einführung von Maßnahmen würde sich direkt auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken, da sich dadurch ihre Ausgangsstoffe verteuern würden. Allerdings wiesen diese Unternehmen auch darauf hin, daß sie ihren Bedarf in anderen Ländern als dem betroffenen Land decken könnten. Zudem dürften die Auswirkungen einer etwaigen Preiserhöhung angesichts der insgesamt niedrigen Zölle begrenzt sein.

(127) Andere Verwender vertraten unter Hinweis auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der Lieferungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Auffassung, daß sich die Einführung von Maßnahmen nicht auf ihre Lage auswirken wird.

(128) Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 252 bis 268 der vorläufigen Verordnung bestätigt, denen zufolge keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Ausgleichszöllen sprechen.

H. ENDGÜLTIGES VORGEHEN

1. Korea

(129) Angesichts der obigen Feststellung, daß die landesweite gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die Einfuhren mit Ursprung in Korea geringfügig ist, sollte das Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden.

2. Indien

(130) Auf der Grundlage der vorgenannten Schlußfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft wurde geprüft, welche Form und welchen Umfang die endgültigen Ausgleichsmaßnahmen haben müßten, um die handelsverzerrenden Auswirkungen der schädlichen Subventionen zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für dicken Stahldraht wiederherzustellen.

(131) Gemäß den Erläuterungen unter Randnummer 271 der vorläufigen Verordnung wurde daher ein nichtschadensverursachendes Preisniveau berechnet, bei dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskosten decken und eine angemessene Umsatzrentabilität erzielen kann.

(132) Durch einen Vergleich der nichtschadensverursachenden Preise mit dem Ausfuhrpreis der Hersteller ergaben sich die Schadensspannen, die außer im Falle eines ausführenden Herstellers stets den festgestellten Subventionen bei den kooperierenden ausführenden Herstellern entsprachen bzw. diese überstiegen.

(133) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Zollsatz der Höhe der Subvention entsprechen, sofern die Schadensspanne nicht niedriger ist. Für die kooperierenden indischen ausführenden Hersteller sollten daher folgende Zollsätze gelten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(134) Um die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen, erschien es angemessen, den Zollsatz für die nichtkooperierenden indischen Unternehmen anhand des jeweils höchsten Satzes festzusetzen, der für ein kooperierendes Unternehmen bei den einzelnen Subventionsregelungen ermittelt wurde, d. h. insgesamt auf 48,8 %.

(135) Die in dieser Verordnung angegebenen individuellen Zollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Antidumpinguntersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der Ware, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land hat und die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Waren, die andere, nicht namentlich im verfügenden Teil der Verordnung genannte Unternehmen einschließlich verbundener Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem Residualzoll.

(136) Anträge auf Anwendung dieser individuellen Zollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens) sind bei der Kommission umgehend einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe.

J. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(137) Angesichts der Höhe der anfechtbaren Subventionen im Falle der ausführenden Hersteller mit Sitz in Indien und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 618/1999 bis zur Höhe der endgültigen Zölle bzw. bis zur Höhe der vorläufigen Zölle, sofern letztere niedriger sind, endgültig zu vereinnahmen.

(138) Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Korea sollten freigegeben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT, des KN-Codes ex 7223 00 19 (TARIC-Code 7223 00 19*90) mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4) Die in dieser Verordnung angegebenen individuellen Zollsätze (im Gegensatz zu dem landesweiten Zollsatz für die "übrigen" Unternehmen) gelten ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden und ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben. Sie gelten nicht für Waren, die von Unternehmen hergestellt werden, die nicht namentlich im verfügenden Teil dieser Verordnung genannt sind.

Anträge auf Anwendung dieser individuellen Zollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens) sind bei der Kommission umgehend einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen insbesondere über eine mit der Namensänderung in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultation des Beratenden Ausschusses entsprechend ändern, um die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, anzupassen.

Artikel 2

(1) Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 618/1999 werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Ausgleichszölle übersteigen, werden freigegeben.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 4 erwähnten Bestimmungen finden auch auf die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle Anwendung.

Artikel 3

Das Verfahren betreffend die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Korea wird eingestellt. Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Korea im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 618/1999 werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NIINISTÖ

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2) ABl. L 79 vom 24.3.1999, S. 25.

(3) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

(4) ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6.

(5) ABl. L 273 vom 9.10.1998, S. 4.

(6) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 44.