31999R1586

Verordnung (EG) nr. 1586/1999 der Kommission vom 20. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2632/98 zur Festsetzung des einheitlichen Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten an den Zollkontingenten und den traditionellen AKP-Bananen für das Jahr 1999

Amtsblatt Nr. L 188 vom 21/07/1999 S. 0019 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 1586/1999 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2632/98 zur Festsetzung des einheitlichen Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten an den Zollkontingenten und den traditionellen AKP-Bananen für das Jahr 1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/1999(4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 setzt die Kommission nach Maßgabe des Gesamtvolumens der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen sowie der Summe der den traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 4ff. derselben Verordnung zugeteilten vorläufigen Referenzmengen gegebenenfalls einen einheitlichen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die vorläufige Referenzmenge jedes Marktbeteiligten anzuwenden ist.

(2) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 getätigten Mitteilungen der Mitgliedstaaten über das Gesamtvolumen der vorläufigen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2632/98(5) den einheitlichen Anpaßungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten für das Jahr 1999 festgesetzt.

(3) Die Überprüfungen und Kontrollen, die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt haben, führen zu einer Änderung des einheitlichen Anpaßungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2632/98 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung greifen weder etwaigen Maßnahmen vor, die zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden, um insbesondere die von der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu erfuellen, noch können sie von den Marktbeteiligten als Begründung ihrer legitimen Erwartungen im Hinblick auf die Verlängerung der Einfuhrregelung geltend gemacht werden.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen unverzüglich in Kraft treten, damit die Mitgliedstaaten die Referenzmengen der Marktbeteiligten entsprechend berichtigen können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2632/98 wird der Koeffizient "0,939837" durch den Koeffizienten "0,947938" ersetzt.

Artikel 2

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den betroffenen Marktbeteiligten die gemäß Artikel 1 geänderten Mengen für das Jahr 1999 spätestens bis zum 1. September 1999 mit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32.

(4) ABl. L 98 vom 13.4.1999, S. 10.

(5) ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 21.