Verordnung (EG) Nr. 1564/1999 der Kommission vom 16. Juli 1999 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschaftsjahr 1999/2000 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe
Amtsblatt Nr. L 184 vom 17/07/1999 S. 0013 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/1999 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1999 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschaftsjahr 1999/2000 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird der Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Weintrauben unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt: - Frei-Grenze-Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, - Weltmarktpreise, - Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt, - Entwicklung des Handels mit Drittländern. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 6 derselben Verordnung sind die Ausgleichsabgaben unter Bezugnahme auf eine Einfuhrpreisskala festzusetzen. Die höchste Ausgleichsabgabe wird anhand der von den repräsentativsten Drittländern für bedeutende Mengen angewandten günstigsten Weltmarktpreise ermittelt. (3) Der Mindesteinfuhrpreis für Korinthen und andere getrocknete Trauben muß festgesetzt werden. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Mindesteinfuhrpreis, der in dem vom 1. September 1999 bis 31. August 2000 dauernden Wirtschaftsjahr 1999/2000 bei getrockneten Weintrauben anzuwenden ist, wird in Anhang I festgesetzt. (2) Die im Fall der Nichteinhaltung des in Absatz 1 genannten Mindesteinfuhrpreises zu erhebende Ausgleichsabgabe wird in Anhang II festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1. ANHANG I MINDESTEINFUHRPREISE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II AUSGLEICHSABGABEN 1. Korinthen des KN-Codes 0806 20 11: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Korinthen des KN-Codes 0806 20 91: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Getrocknete Weintrauben der KN-Codes 0806 20 12 und 0806 20 18: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Getrocknete Weintrauben der KN-Codes 0806 20 92 und 0806 20 98: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>