31999R1514

Verordnung (EG) Nr. 1514/1999 der Kommission vom 9. Juli 1999 zur Festsetzung des den Erzeugern für getrocknete Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

Amtsblatt Nr. L 175 vom 10/07/1999 S. 0038 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 1514/1999 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 1999

zur Festsetzung des den Erzeugern für getrocknete Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/1999(4), sind die Daten der Wirtschaftsjahre festgesetzt.

(2) Die Kriterien für die Bestimmung des Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe sind in Artikel 3 bzw. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt.

(3) Die Erzeugnisse, für die der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festgesetzt werden, sind in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 464/1999 der Kommission vom 3. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen(5) definiert. Die Merkmale, denen die Erzeugnisse entsprechen müssen, sind in Artikel 2 der genannten Verordnung festgelegt. Es sind jetzt der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festzusetzen, die im Wirtschaftsjahr 1999/2000 angewendet werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 gilt folgendes:

a) Der Mindestpreis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird für getrocknete Ente-Pflaumen auf 193,523 EUR je 100 kg netto, ab Erzeuger, festgesetzt.

b) Die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird für Trockenpflaumen auf 79,976 EUR je 100 kg netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

(3) ABl. L 78 vom 20.3.1997, S. 14.

(4) ABl. L 89 vom 1.4.1999, S. 26.

(5) ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 8.