Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1488/1999 der Kommission vom 7. Juli 1999 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 172 vom 8.7.1999)
Amtsblatt Nr. L 187 vom 20/07/1999 S. 0074 - 0074
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1488/1999 der Kommission vom 7. Juli 1999 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 172 vom 8. Juli 1999) Seite 26, in der Tabelle des Anhangs muß bezüglich der Ware unter Punkt 1: "Tragbares, batteriebetriebenes Kassettenabspielgerät..." der zweite Absatz in Spalte 3 "Begründung" wie folgt lauten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>