31999R1482

Verordnung (EG) Nr. 1482/1999 des Rates vom 14. Juni 1999 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine

Amtsblatt Nr. L 172 vom 08/07/1999 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1482/1999 DES RATES

vom 14. Juni 1999

über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. November 1993 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine(1) unterzeichnet. Es wurde durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels(2), das am 7. April 1998 unterzeichnet wurde, verlängert.

(2) Die Geltungsdauer dieses Abkommens ist am 31. Dezember 1998 abgelaufen.

(3) Um die gegenseitige Präferenzbehandlung aufrechtzuerhalten und die Entwicklung des Handels im Weinsektor weiter zu fördern, sollte das Abkommen bis zum 31. Dezember 1999 verlängert werden.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien(3) wurden Zollkontingente für bestimmte Weine entsprechend dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien eröffnet. Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 ist entsprechend dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels zu ändern.

(5) Um die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Abkommens zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung des Abkommens nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(4) zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung des Abkommens nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu erlassen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "für Bulgarien und Rumänien vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998" durch "für Bulgarien und Rumänien vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999" ersetzt.

2. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) erhält die Tabelle "Weine mit Ursprung in Rumänien" folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. Der Anhang "Taric-Codes" wird durch folgenden Anhang ersetzt:

"ANHANG

Taric-Codes

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 173.

(2) ABl. L 116 vom 18.4.1998, S. 3.

(3) ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 1. Verordnung zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 813/98 (ABl. L 116 vom 18.4.1998, S. 1).

(4) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8).