31999R1468

Verordnung (EG) Nr. 1468/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu den Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für die Rindfleischetikettierung 1999/2000

Amtsblatt Nr. L 170 vom 06/07/1999 S. 0010 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 1468/1999 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 1999

mit Durchführungsbestimmungen zu den Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für die Rindfleischetikettierung 1999/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2071/98 des Rates vom 28. September 1998 betreffend Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 890/1999 der Kommission vom 29. April 1999 zur Durchführung von Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für die Rindfleischetikettierung(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2071/98 kann die Gemeinschaft Informationskampagnen finanzieren, um den Verbraucher über die Garantien in Kenntnis zu setzen, welche die Etikettierungsregelung für Rindfleisch bietet.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 890/1999 erstellt die Kommission das Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die sich an der Durchführung der Informationskampagnen beteiligen, und teilt den zur Finanzierung dieser Maßnahmen bestimmten Betrag auf diese Mitgliedstaaten auf. Nach demselben Verfahren wird der Erzeugung und dem Verbrauch von Rindfleisch in jedem dieser Mitgliedstaaten bei der Aufteilung Rechnung getragen.

(3) Die Anwendung dieser Kriterien führt zu der in dieser Verordnung aufgeführten Aufteilung.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, im Wirtschaftsjahr 1999/2000 Informationskampagnen zur Unterrichtung der Verbraucher über die Garantien durchzuführen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(3) eingeführte gemeinschaftliche Etikettierungsregelung für Rindfleisch bietet, sind im Anhang Spalte 1 aufgeführt.

Artikel 2

Die Aufteilung des zur Finanzierung der Informationskampagnen und deren Bewertung bestimmten Betrags auf die in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten ist im Anhang Spalten 2 und 3 aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 2.

(2) ABl. L 113 vom 30.4.1999, S. 5.

(3) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

ANHANG

Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die sich an der Informationskampagne 1999/2000 beteiligen

Verordnung (EG) Nr. 890/1999

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