31999R1436

Verordnung (EG) Nr. 1436/1999 der Kommission vom 30. Juni 1999 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 29. Februar 2000

Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1999 S. 0062 - 0063


VERORDNUNG (EG) Nr. 1436/1999 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 1999

zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 29. Februar 2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 2000/2001 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein besonderer verringerter Zollsatz erhoben wird. Bisher wurden solche Abkommen im Wege des Beschlusses 95/284/EG des Rates(3) lediglich mit den AKP-Unterzeichnerstaaten des Protokolls Nr. 8 im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkommens sowie mit der Republik Indien geschlossen.

(2) Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen werden gemäß dem vorgenannten Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Vorausschätzung für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Aufgrund dieser Vorausschätzung hat es sich als notwendig erwiesen, Rohzucker einzuführen und nunmehr für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ein Zollkontingent mit besonderem verringertem Zollsatz gemäß den vorgenannten Abkommen zu eröffnen, um den Bedarf der gemeinschaftlichen Raffinerien während eines teils dieses Wirtschaftsjahrs zu decken. Die Vorausschätzungen zur Erzeugung von Rohrrohzucker für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sind nämlich jetzt bekannt, weshalb ein solches Zollkontingent für einen Teil des Wirtschaftsjahres zu eröffnen ist. Aufgrund des nach Mitgliedstaat festgesetzten angenommenen Raffinationshöchstbedarfs und der sich aus der Vorausschätzung ergebenden Fehlmenge sollten für jeden Raffinationsmitgliedstaat Einfuhrlizenzen für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 29. Februar 2000 vorgesehen werden.

(3) Die vorgenannten Abkommen verpflichten die betreffenden Raffinerien zur Zahlung eines Mindestankaufspreises in Höhe des Garantiepreises für Rohzucker, abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe. Dieser Mindestpreis sollte nunmehr aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 vorliegenden Daten festgesetzt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 29. Februar 2000 werden nach Maßgabe des Beschlusses 95/284/EG für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker

a) ein Zollkontingent von 260500 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in den von dem genannten Beschluß betroffenen AKP-Staaten, laufende Nummer 09.4098,

und

b) ein Zollkontingent von 10000 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in der Republik Indien, laufende Nummer 09.4099, eröffnet.

Artikel 2

(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen gilt ein besonderer verringerter Zollsatz von 5,41 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität.

(2) Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 der Kommission(4) wird der von den gemeinschaftlichen Raffinerien zu zahlende Mindestankaufspreis für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 49,68 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität festgesetzt.

Artikel 3

Die folgenden Mitgliedstaaten sind ermächtigt, im Rahmen der in Artikel 1 festgesetzten Kontingente und zu den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 folgende in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Fehlmengen einzuführen:

a) Finnland: 45500 Tonnen;

b) Frankreich (Festland): 20000 Tonnen;

c) Portugal (Festland): 190000 Tonnen;

d) Vereinigtes Königreich: 15000 Tonnen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4.

(2) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38.

(3) ABl. L 181 vom 1.8.1995, S. 22.

(4) ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 18.