31999R1435

Verordnung (EG) Nr. 1435/1999 der Kommission vom 30. Juni 1999 zur Festlegung der vorläufigen Bedarfsvorausschätzung für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates

Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1999 S. 0060 - 0061


VERORDNUNG (EG) Nr. 1435/1999 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 1999

zur Festlegung der vorläufigen Bedarfsvorausschätzung für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 hinsichtlich der Sonderregelung für die Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95(4), erlassen.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(6), wurde die gemeinsame Anwendung der Einfuhrlizenzen geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98(8), enthält besondere, den Zuckersektor betreffende Bestimmungen.

(3) Damit den Besonderheiten des Handels mit Zucker Rechnung getragen wird, sind neben den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 zusätzliche oder abweichende Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(4) Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ist vorläufig festzustellen, auf welche Menge sich der Zuckerbedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beläuft. Diese Schätzung kann während des Wirtschaftsjahres nach Maßgabe der Änderung des betreffenden Bedarfs angepaßt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der vorläufigen Vorausschätzung des Bedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Zucker mit Ursprung in der Gemeinschaft benötigten Mengen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Die Beihilfebescheinigungen sind bis zum letzten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung gültig.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 4.

(4) ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27.

(5) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(6) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(7) ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14.

(8) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38.

ANHANG

Versorgungsbilanz für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000

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