Verordnung (EG) Nr. 1432/1999 der Kommission vom 30. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis hinsichtlich der Nahrungsmittelhilfeaktionen
Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1999 S. 0056 - 0056
VERORDNUNG (EG) Nr. 1432/1999 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis hinsichtlich der Nahrungsmittelhilfeaktionen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt äuf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2072/98(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/98(6), ist vor der tatsächlichen Erteilung von Ausfuhrlizenzen für alle Getreidearten, einschließlich Reis, und die meisten Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide eine Bedenkfrist vorgesehen, um die Erteilung von Lizenzen für zu hohe Mengen zu vermeiden. Die Beibehaltung dieses Mechanismus ist nicht gerechtfertigt für nichtgewerbliche Ausfuhren zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfelieferungen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene sowie für bestimmte Lieferungen humanitärer Organisationen. Der vorgenannte Artikel 7 ist daher entsprechend zu ändern, und diese Bestimmung ist umgehend anzuwenden. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 7 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 erhält folgende Fassung: "Unterabsatz 1 gilt weder für die im Wege der Ausschreibung erteilten Lizenzen noch für die in Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannten Lizenzen, die erteilt wurden, um eine Nahrungsmittelhilfeaktion im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft durchzuführen. Die Bedenkfrist gilt auch nicht für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz, wenn der Lizenzantrag ohne Erstattungsantrag von einer humanitären Organisation gestellt wird und eine Menge von höchstens 20 Tonnen betrifft.". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18. (3) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. (4) ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 4. (5) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2. (6) ABl. L 56 vom 26.2.1998, S. 12.